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OGH · 3Ob2/96; 3Ob255/01y · 18. Juli 2002

Vgl; Beisatz: Öffentliche Abgaben sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zur Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwands im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden. (T1)

Rechtssatz18. Juli 2002ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103122

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Entscheidung

OGH · 3Ob2/96; 3Ob255/01y · 18. Juli 2002

3Ob2/96; 3Ob255/01y · OGH · 18. Juli 2002

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BAO §1EO §1 Z13 IILKO §12 Abs1