OGH

OGH · 1Ob6/96; 1Ob49/05w; 1Ob79/16y · 24. Mai 2016

Vgl auch; Beisatz: Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt. (T1);...

Rechtssatz24. Mai 2016ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103741

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 1Ob6/96; 1Ob49/05w; 1Ob79/16y · 24. Mai 2016

1Ob6/96; 1Ob49/05w; 1Ob79/16y · OGH · 24. Mai 2016

Den vollständigen Entscheidungstext findest du im verknüpften RIS-Original.

Normen

AHG §1 BaAHG §1 Cd10AHG §1 FAVG §52 Abs1KFG 1967 §67 Abs3KFG 1967 §126