OGH

OGH · 9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/16x; 9ObA146/16k; 9ObA58/17w; 9ObA141/17a; 8ObA99/21y; 8ObA13/22b; 2Ob93/24a · 25. Juni 2024

nur: Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. (T1)Beisatz: § 48 ASGG. (T2) nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, das Ausmaß...

Rechtssatz25. Juni 2024ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048332

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Entscheidung

OGH · 9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/16x; 9ObA146/16k; 9ObA58/17w; 9ObA141/17a; 8ObA99/21y; 8ObA13/22b; 2Ob93/24a · 25. Juni 2024

9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/16x; 9ObA146/16k; 9ObA58/17w; 9ObA141/17a; 8ObA99/21y; 8ObA13/22b; 2Ob93/24a · OGH · 25. Juni 2024

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0048332

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/16x; 9ObA146/16k; 9ObA58/17w; 9ObA141/17a; 8ObA99/21y; 8ObA13/22b; 2Ob93/24a

Norm

ABGB §1437

KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §9 Abs6

KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §10 Abs5

Rechtssatz

Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Nach dem oben genannten Kollektivvertrag entfällt der Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach § 10 Abs 5 KollV unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. Ein gutgläubiger Verbrauch kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den gegebenen Voraussetzungen des § 1438 ABGB einredeweise geltend machte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-05-10 9 ObA 40/95

TE OGH 1996-05-29 9 ObA 2041/96d

nur: Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. (T1)

Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

TE OGH 2002-12-18 9 ObA 104/02p

nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, das Ausmaß des Anspruches auf Urlaubsgeld von der Dauer der absolvierten Dienstzeit innerhalb jener Periode, für die die Sonderzahlung gewährt wurde, abhängig zu machen. (T3)

TE OGH 2008-02-28 8 ObA 75/07y

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Regelung in Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T4)

TE OGH 2008-04-28 8 ObA 80/07h

nur T1; Beisatz: Es ist daher auch eine kollektivvertragliche Regelung zulässig, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird. (T5)

Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6)

TE OGH 2009-08-04 9 ObA 97/08t

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T7)

Beisatz: Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 1438 ABGB geltend macht. (T8)

TE OGH 2011-03-30 9 ObA 85/10f

Auch

TE OGH 2011-06-29 8 ObA 32/11f

nur T1

TE OGH 2013-11-26 9 ObA 82/13v

Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Anderes gilt im Anwendungsbereich des § 16 AngG, der dem nachträglichen Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs entgegen steht. (T9)

Veröff: SZ 2013/111

TE OGH 2015-05-28 9 ObA 6/15w

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Art 14 KollV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter. (T10)

TE OGH 2016-03-18 9 ObA 16/16t

Auch; Veröff: SZ 2016/36

TE OGH 2016-09-27 8 ObS 12/16x

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2016/99

TE OGH 2016-11-29 9 ObA 146/16k

Auch; Beisatz: Wird eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer anderen Beendigungsart dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen. (T11)

Beisatz: Da § 13 Abs 6 des RahmenkollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger das Schicksal eines anteilig überbezahlten Urlaubszuschusses bei bestimmten Beendigungsarten abschließend regelt, kommt in anderen Fällen (hier: Arbeitgeberkündigung) eine Rückerstattung der Überzahlung durch den Arbeitnehmer, sei dies auch durch Anrechnung auf seine Endabrechnungsansprüche, nicht in Frage. (T12)

TE OGH 2017-06-28 9 ObA 58/17w

nur T1

TE OGH 2018-01-30 9 ObA 141/17a

nur T1; Veröff: SZ 2018/7

TE OGH 2022-02-22 8 ObA 99/21y

Vgl; nur T1; Beisatz: Es besteht daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. (T13)

TE OGH 2023-02-23 8 ObA 13/22b

vgl; nur T1

Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs ("Tankstellen-KV"). (T14)

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn berechtigt entlassen wird, bedeutet dies (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 AngG), dass dieser Anspruch bei einer solchen Beendigung gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Sonderzahlung auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T15)

Beisatz: Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen für Angestellte und Arbeiter zeigt, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat. Wenn in verschiedenen Materien eine Gleichstellung erfolgt ist, kann dies nicht ohne Weiteres auf alle Bereiche übertragen werden, in denen unterschiedliche Regelungen weiterhin existieren. Nach wie vor besteht keine gesetzliche Regelung zu Sonderzahlungen für alle Arbeitnehmer. (T16)

Beisatz: Gegenteiliges ist auch der Entscheidung 9 ObA 82/13v (Privatkrankenanstalten-KV) nicht zu entnehmen, die sich auf einen Sonderzahlungsanspruch im Anwendungsbereich des § 16 AngG bezieht. (T17)

Beisatz: Der kollektivvertragliche Sonderzahlungsanspruch ist weder mit einer Leistungsprämie vergleichbar, noch wird das Recht auf reguläre Kündigung berührt. (T18)

TE OGH 2024-06-25 2 Ob 93/24a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048332

Normen

ABGB §1437KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §9 Abs6KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §10 Abs5

Kontext

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Vgl; Beisatz: Die dem Jud 33 (neu) folgende Rechtsprechung ist nur auf Zahlungen mit Unterhaltscharakter aber nicht auf Provisionen eines selbstständigen Versicherungsagenten anwendbar. (T1) Ähnlich; Beisatz: Hier: Auszahlungen der Bank an Anleger aufgrund KESt-Gutschriften. (T2) Auch; Beisatz: Rückzahlungsverpflichtung...

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