OGH

OGH · 4Ob8/95; 4Ob213/05k; 17Ob2/10h · 21. Juni 2010

Auch; Beisatz: Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet. (T1) Auch; nur: Das Recht an bürgerlichen Namen endet...

Rechtssatz21. Juni 2010ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035062

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 4Ob8/95; 4Ob213/05k; 17Ob2/10h · 21. Juni 2010

4Ob8/95; 4Ob213/05k; 17Ob2/10h · OGH · 21. Juni 2010

Den vollständigen Entscheidungstext findest du im verknüpften RIS-Original.

Normen

ABGB §43ABGB §1175UWG §16