Entscheidung
OGH · 7Ob510/94; 1Ob100/01i; 5Ob128/07w; 9Ob16/14i; 8Ob123/18y; 4Ob89/25d; 8Ob47/26h · 20. Mai 2026
7Ob510/94; 1Ob100/01i; 5Ob128/07w; 9Ob16/14i; 8Ob123/18y; 4Ob89/25d; 8Ob47/26h · OGH · 20. Mai 2026
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0014466
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Geschäftszahl
7Ob510/94; 1Ob100/01i; 5Ob128/07w; 9Ob16/14i; 8Ob123/18y; 4Ob89/25d; 8Ob47/26h
Norm
AußStrG §9 A2b
Rechtssatz
Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Wurde vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt, steht dem leiblichen Vater ein auf die Bewilligung der Adoption gerichtetes Rechtsmittel nicht zu.
Entscheidungstexte
TE OGH 1994-03-23 7 Ob 510/94
TE OGH 2001-06-26 1 Ob 100/01i
Auch; Beisatz: Der leiblichen Mutter kommt im Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption des Minderjährigen durch den nunmehrigen Ehemann der leiblichen Mutter keine Beteiligtenstellung und daher kein Rekursrecht zu. (T1); Veröff: SZ 74/113
TE OGH 2007-10-02 5 Ob 128/07w
Auch; nur: Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. (T2); Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T3)
TE OGH 2014-03-25 9 Ob 16/14i
Auch; Beisatz: Die Versagung der Bewilligung der Adoption greift nicht in Rechte des zustimmenden Elternteils ein. Es fehlt diesem daher mangels Beschwer an der Rechtsmittelbefugnis. Dann aber, wenn leibliche Eltern im Interesse des Minderjährigen agieren und als dessen gesetzlicher Vertreter auftreten, ist die Rekurslegitimation zu bejahen. (T4)
TE OGH 2018-10-24 8 Ob 123/18y
Auch
TE OGH 2025-09-29 4 Ob 89/25d
vgl; nur T2
TE OGH 2026-05-20 8 Ob 47/26h
vgl
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014466