Entscheidung
OGH · 14Os61/90; 11Os47/11p · 19. Mai 2011
14Os61/90; 11Os47/11p · OGH · 19. Mai 2011
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Normen
StPO §312 Abs2§314 Abs1
OGH
Vgl auch; Beisatz: Hier: Augrund der stillschweigenden Subsidiarität einer absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) gegenüber einem vorsätzlich begangenen Tötungsdelikt bei einheitlichem Tatgeschehen ist zur Körperverletzung eine Eventual-, aber keine Hauptfrage zu stellen. (T1)
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Entscheidung
14Os61/90; 11Os47/11p · OGH · 19. Mai 2011
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