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OGH · 11Os65/90; 13Os16/93 · 11. Februar 1993

Beisatz: Darin kommt - auch in bezug auf die anderen Fälle einer Haftfristverlängerung - lediglich zum Ausdruck, daß die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz möglichst nahe dem Haftfristende erfolgen soll, zumal nur dann die Voraussetzungen einer längeren Dauer...

Rechtssatz11. Februar 1993ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097993

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Entscheidung

OGH · 11Os65/90; 13Os16/93 · 11. Februar 1993

11Os65/90; 13Os16/93 · OGH · 11. Februar 1993

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Normen

StPO §193 Abs4