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OGH · 7Ob557/90; 7Ob510/92 · 30. Januar 1992

Veröff: RZ 1990/119 S 284 Vgl; Beisatz: Der Rechtsatz ist dahin klarzustellen, daß dies, jedenfalls in Ansehung von Klagen, nur dann gilt, wenn anstelle weitere Ausfertigungen Ablichtungen vorgelegt werden, auf denen zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist. (T1)...

Rechtssatz30. Januar 1992ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059798

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Entscheidung

OGH · 7Ob557/90; 7Ob510/92 · 30. Januar 1992

7Ob557/90; 7Ob510/92 · OGH · 30. Januar 1992

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Normen

GOG §89 Abs2