Entscheidung
OGH · 6Ob638/86 (6Ob639/86); 6Ob577/92; 2Ob96/16f; 2Ob8/17s; 2Ob110/24a; 2Ob204/25a; 2Ob58/26g · 23. Juni 2026
6Ob638/86 (6Ob639/86); 6Ob577/92; 2Ob96/16f; 2Ob8/17s; 2Ob110/24a; 2Ob204/25a; 2Ob58/26g · OGH · 23. Juni 2026
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0012945
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Geschäftszahl
6Ob638/86 (6Ob639/86); 6Ob577/92; 2Ob96/16f; 2Ob8/17s; 2Ob110/24a; 2Ob204/25a; 2Ob58/26g
Norm
ABGB §785
ABGB §794
Rechtssatz
Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen; es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an.
Entscheidungstexte
TE OGH 1987-12-18 6 Ob 638/86
TE OGH 1992-11-25 6 Ob 577/92
Veröff: NZ 1993,82
TE OGH 2017-02-23 2 Ob 96/16f
Auch; nur: Keine Aufwertung der vom Geschenknehmer bei einer gemischten Schenkung tatsächlich auf Grund des Übergabsvertrages erbrachten Leistungen. (T1)
Beisatz: Vielmehr ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ‑ jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ‑ hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T2)
TE OGH 2018-01-30 2 Ob 8/17s
Auch; nur T1
TE OGH 2024-07-25 2 Ob 110/24a
Beisatz: Hier: Berücksichtigung zugesagter Ausgedingeleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T3)
TE OGH 2025-12-18 2 Ob 204/25a
vgl; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung verneint, weil der Wert des eingeräumten Wohnrechts und der geleisteten Einmalzahlung und monatlichen Leibrente den Wert des übergebenen Reihenhauses überstieg. (T4)
TE OGH 2026-06-23 2 Ob 58/26g
Beisatz: Hier: Kosten für den behindertengerechten Umbau der mit einem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Räume. (T5)
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012945