Entscheidung
OGH · Bkd95/86 · 30. November 1987
Bkd95/86 · OGH · 30. November 1987
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Geschäftszahl
Bkd95/86
Norm
DSt 1872 §29 Abs3;
DSt 1872 §38;
DSt 1872 §39;
Rechtssatz
Im Zuge des Verfahrens über einen rite zustandegekommenen und dem Inhaltserfordernis der Angabe zumindest eines konkreten Anschuldigungspunktes disziplinarrechtlicher Art entsprechenden Einleitungsbeschluß kann die disziplinarrechtliche Anschuldigung durch den Disziplinarrat in der mündlichen Disziplinarverhandlung auch erweitert werden. Dabei kommt es entscheidend nur darauf an, daß dem, aufgrund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Beschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmißverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beischaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Eine bestimmte Förmlichkeit ist dabei nicht zu wahren.
Entscheidungstexte
TE OGH 1987/11/30 Bkd 95/86
Veröff: AnwBl 1989,139
Rechtssatznummer
RS0055797