OGH

OGH · Bkd95/86 · 30. November 1987

Veröff: AnwBl 1989,139

Rechtssatz30. November 1987ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055797

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Entscheidung

OGH · Bkd95/86 · 30. November 1987

Bkd95/86 · OGH · 30. November 1987

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Geschäftszahl

Bkd95/86

Norm

DSt 1872 §29 Abs3;

DSt 1872 §38;

DSt 1872 §39;

Rechtssatz

Im Zuge des Verfahrens über einen rite zustandegekommenen und dem Inhaltserfordernis der Angabe zumindest eines konkreten Anschuldigungspunktes disziplinarrechtlicher Art entsprechenden Einleitungsbeschluß kann die disziplinarrechtliche Anschuldigung durch den Disziplinarrat in der mündlichen Disziplinarverhandlung auch erweitert werden. Dabei kommt es entscheidend nur darauf an, daß dem, aufgrund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Beschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmißverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beischaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Eine bestimmte Förmlichkeit ist dabei nicht zu wahren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987/11/30 Bkd 95/86

Veröff: AnwBl 1989,139

Rechtssatznummer

RS0055797

Normen

DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §38DSt 1872 §39