Entscheidung
OGH · 14Os75/87; 15Os130/07t; 14Os32/25z (14Os58/25y) · 12. Juni 2025
14Os75/87; 15Os130/07t; 14Os32/25z (14Os58/25y) · OGH · 12. Juni 2025
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0092145
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Geschäftszahl
14Os75/87; 15Os130/07t; 14Os32/25z (14Os58/25y)
Norm
StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz
Gerichtsanhängigkeit ist schon gegeben, sobald das Gericht (etwa im Rahmen von Vorerhebungen) gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat.
Entscheidungstexte
TE OGH 1987-07-22 14 Os 75/87
TE OGH 2007-12-17 15 Os 130/07t
Vgl auch; Beisatz: Es muss sich dabei aber um Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person gerichtet, handeln, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss. (T1); Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T2)
TE OGH 2025-06-12 14 Os 32/25z
vgl; Beisatz: Die Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen wirken dann verjährungshemmend, wenn sie der Aufklärung "des gegen den Täter gerichteten Verdachts" dienen, worunter nichts anderes zu verstehen ist als der Verdacht einer konkreten Straftat (im Sinn des historischen Geschehens), deren Strafbarkeitsverjährung geprüft wird. (T3)
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092145