Entscheidung
OGH · 1Ob557/83; 1Ob300/01a; 5Ob204/08y; 3Ob47/11z · 11. Mai 2011
1Ob557/83; 1Ob300/01a; 5Ob204/08y; 3Ob47/11z · OGH · 11. Mai 2011
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0033224
Entscheidungsdatum
10.10.1983
Geschäftszahl
1Ob557/83; 1Ob300/01a; 5Ob204/08y; 3Ob47/11z
Norm
ABGB §1409 D; ABGB §1409 Ea
Rechtssatz
Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung oder überhaupt eine solche aus dem übernommenen Vermögen oder Unternehmen zu erbringen; er muss nur so viele Schulden berichtigen, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Der Übernehmer ist daher auch nicht verhalten, durch die Übernahme erst erworbene dingliche Rechte (an einer Liegenschaft) zugunsten eines Dritten, der auf deren Erwerb nur obligatorische Ansprüche gegen den Übernehmer geltend machen konnte, aufzugeben.
Entscheidungstexte
TE OGH 1983-10-10 1 Ob 557/83
Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (kritisch Wilhelm)
TE OGH 2002-01-29 1 Ob 300/01a
Auch; Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1)
TE OGH 2009-01-13 5 Ob 204/08y
Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB sieht nur eine beschränkte Haftung des Übernehmers vor, nämlich nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (also pro viribus) und überdies nur für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. (T2)
TE OGH 2011-05-11 3 Ob 47/11z
Vgl; Beisatz: Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ‑ damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ‑ auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. (T3)