OGH

OGH · 8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d · 26. Mai 2025

Veröff: EvBl 1984/61 S 242 nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2...

Rechtssatz26. Mai 2025ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056868

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Entscheidung

OGH · 8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d · 26. Mai 2025

8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d · OGH · 26. Mai 2025

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0056868

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d

Norm

EheG §55 a

EheG §61 Abs3

EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-09-22 8 Ob 573/82

Veröff: EvBl 1984/61 S 242

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 31/08z

nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. (T1)

TE OGH 2025-05-26 8 Ob 141/24d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056868

Normen

EheG §55 aEheG §61 Abs3EheG §69 Abs2