Entscheidung
OGH · 8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d · 26. Mai 2025
8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d · OGH · 26. Mai 2025
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0056868
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Geschäftszahl
8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d
Norm
EheG §55 a
EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.
Entscheidungstexte
TE OGH 1983-09-22 8 Ob 573/82
Veröff: EvBl 1984/61 S 242
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 31/08z
nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. (T1)
TE OGH 2025-05-26 8 Ob 141/24d
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056868