Entscheidung
OGH · 1Ob598/79; 3Ob530/91; 10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob233/15f · 22. Dezember 2016
1Ob598/79; 3Ob530/91; 10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob233/15f · OGH · 22. Dezember 2016
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0016475
Entscheidungsdatum
30.05.1979
Geschäftszahl
1Ob598/79; 3Ob530/91; 10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob233/15f
Norm
ABGB §879 BI; ABGB §879 E; ABGB §1357; ABGB §1400 A
Rechtssatz
Da die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber dadurch, dass sie ihm gestattet, mit der Kreditkarte Rechnungen in beliebiger Höhe seiner Unterschrift anzuerkennen anstatt sofort zu bezahlen, eine derartige Verfügungsmacht einräumt, ist es jedenfalls nicht sittenwidrig, ihn auch für die Folgen unverschuldeten Verlustes haften zu lassen.
Entscheidungstexte
TE OGH 1979-05-30 1 Ob 598/79
Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427
TE OGH 1991-08-28 3 Ob 530/91
Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1) Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 (Filz) = ecolex 1991,845
TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T2)
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v
Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T3)
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 233/15f
Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T4)
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016475