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OGH · 3Ob48/79; 3Ob9/00w · 12. Juli 2000

Abweichend; Beisatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher (allenfalls auf Weisung des Richters und gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Richtigkeit oder das Ausreichen der angebotenen Gegenleistung zu überprüfen hätte. Richtigerweise wird dieser lediglich dem...

Rechtssatz12. Juli 2000ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000052

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Entscheidung

OGH · 3Ob48/79; 3Ob9/00w · 12. Juli 2000

3Ob48/79; 3Ob9/00w · OGH · 12. Juli 2000

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