Entscheidung
OGH · 2Ob159/68; 2Ob15/82; 2Ob11/85; 8Ob1609/93; 2Ob70/16g · 25. Mai 2016
2Ob159/68; 2Ob15/82; 2Ob11/85; 8Ob1609/93; 2Ob70/16g · OGH · 25. Mai 2016
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Vgl; Beisatz: Pferde - auch gutmütige - schlagen bisweilen mit den Hinterhufen aus, sodaß es gefährlich ist, sich ihnen von hinten zu sehr anzunähern. Das ist - auch Großstadtmenschen - allgemein bekannt. (T1) Vgl
ABGB §1320 B3OGH · RechtssatzOGH · 5Ob238/72; 4Ob206/16x · 25. Oktober 20165Ob238/72; 4Ob206/16x · 25. Oktober 2016 · ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030233Auch; Beisatz: Freilaufender Hund springt einen anderen Hund an, der von der Klägerin an der Leine geführt wird und diese umreißt. Haftung bejaht. (T1)
ABGB §1320 A · ABGB §1320 B3OGH · RechtssatzOGH · 1Ob646/94 (1Ob647/94); 8Ob371/97k; 7Ob94/12t · 4. Juli 20121Ob646/94 (1Ob647/94); 8Ob371/97k; 7Ob94/12t · 4. Juli 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044112Vgl auch; Beisatz: Der Kläger hat die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen. (T1) Beis wie T1
ABGB §1295 IId1 · ABGB §1320 B3OGH · RechtssatzOGH · 2Ob46/01f; 2Ob211/09g · 18. Dezember 20092Ob46/01f; 2Ob211/09g · 18. Dezember 2009 · ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114918Auch; Beisatz: Hier: Objektive Sorgfaltsverletzung - Kollabieren eines Trabrennfahrers, sodass das herrenlose Pferd samt Wagen durch die geöffneten Tore eines Anwesens auf die Fahrbahn einer Landesstraße laufen konnte. (T1)
ABGB §1320 B3