Entscheidung
OGH · 3Ob146/53; 3Ob430/57; 3Ob71/34; 7Ob534/76; 7Ob609/79; 8Nd510/90; 6Ob77/08d; 4Ob95/12t; 7Ob216/12h · 23. Januar 2013
3Ob146/53; 3Ob430/57; 3Ob71/34; 7Ob534/76; 7Ob609/79; 8Nd510/90; 6Ob77/08d; 4Ob95/12t; 7Ob216/12h · OGH · 23. Januar 2013
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0046601
Entscheidungsdatum
18.03.1953
Geschäftszahl
3Ob146/53; 3Ob430/57; 3Ob71/34; 7Ob534/76; 7Ob609/79; 8Nd510/90; 6Ob77/08d; 4Ob95/12t; 7Ob216/12h
Norm
JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz
Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird (SZ 16/42). Ansprüche, die dem Mieter aus der der Veräußerung des Hauses vorangegangenen Zeit gegen den Vermieter zustanden, können daher nicht auf den Bestandvertrag gestützt werden.
Entscheidungstexte
TE OGH 1953-03-18 3 Ob 146/53
Veröff: ImmZ 1954,302
TE OGH 1957-10-23 3 Ob 430/57
nur: Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird. (T1)
TE OGH 1934-02-22 3 Ob 71/34
nur T1; Veröff: SZ 16/42
TE OGH 1976-02-19 7 Ob 534/76
nur T1; Veröff: MietSlg 28545
TE OGH 1979-05-03 7 Ob 609/79
nur T1
TE OGH 1990-10-30 8 Nd 510/90
nur T1
TE OGH 2008-06-05 6 Ob 77/08d
Vgl; nur T1; Beisatz: Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird. (T2)
TE OGH 2012-06-12 4 Ob 95/12t
Auch; nur T1
TE OGH 2013-01-23 7 Ob 216/12h
Auch; nur T1