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OGH · 3N22/51; 2Ob326/57; 5Ob312/61; 7Ob99/62; 7Ob51/16z · 6. Juli 2016

Veröff: SZ 24/272 Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn...

Rechtssatz6. Juli 2016ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049171

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Entscheidung

OGH · 3N22/51; 2Ob326/57; 5Ob312/61; 7Ob99/62; 7Ob51/16z · 6. Juli 2016

3N22/51; 2Ob326/57; 5Ob312/61; 7Ob99/62; 7Ob51/16z · OGH · 6. Juli 2016

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Normen

ABGB §276 Ia1ZPO §116 IV