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OGH · 1Ob3/25k; 2Ob169/25d · 18. November 2025

Dabei ist – auch zur Vermeidung eines „Einschränkungs- und Ausdehnungs-Ping-Pongs“ – einzuschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden. (T1)

Rechtssatz18. November 2025ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135427

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Entscheidung

OGH · 1Ob3/25k; 2Ob169/25d · 18. November 2025

1Ob3/25k; 2Ob169/25d · OGH · 18. November 2025

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Normen

ABGB §272 Abs1

Kontext