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OGH · 9ObA110/23a · 23. Juli 2024

Davon unberührt bleibt eine Anrechnung als nützliche Berufstätigkeit nach § 26 Abs 3 VBG sowie aufgrund allfälliger sondergesetzlicher Regelungen. (T1)Keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität wegen behaupteter Gleichheitswidrigkeit. (T2)

Rechtssatz23. Juli 2024ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134861

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Entscheidung

OGH · 9ObA110/23a · 23. Juli 2024

9ObA110/23a · OGH · 23. Juli 2024

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Normen

VBG §26 Abs2 Z1aVBG §94d Abs1