OGH

OGH · 2Ob167/19a; 2Ob154/19i; 2Ob47/20f · 17. September 2020

Veröff: SZ 2020/11 Beisatz: Die kurze, dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt daher auch für solche Rechte am 1. 1. 2017 neu zu laufen, deren Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 begonnen hat, aber nach altem Recht bis...

Rechtssatz17. September 2020ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133032

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