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OGH · 6Ob92/19a; 6Ob232/24x · 28. Januar 2026

Beisatz: Hier: Beglaubigung durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt entspricht dem Formgebot nicht. (T1); Veröff: SZ 2019/80 vgl; Beisatz: Hier: Anerkennung der Beglaubigung durch einen Notar aus Liechtenstein (T2)

Rechtssatz28. Januar 2026ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132801

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Entscheidung

OGH · 6Ob92/19a; 6Ob232/24x · 28. Januar 2026

6Ob92/19a; 6Ob232/24x · OGH · 28. Januar 2026

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Normen

UGB §11 Abs1