Entscheidung
OGH · 8ObA30/19y · 24. Juli 2019
8ObA30/19y · OGH · 24. Juli 2019
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Beisatz: Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar. (T1); Veröff: SZ 2019/68
ArbVG §73 Abs3Zitiert von / erwähnt in
Beisatz: Der Betriebsratsfonds ist – anders als zufolge § 53 Abs 1 ASGG die Betriebsversammlung – auch parteifähig. (T1)Veröff: SZ 2019/68
ArbVG §74 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 8ObA30/19y · 24. Juli 20198ObA30/19y · 24. Juli 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132742Beisatz: Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar. (T1); Veröff: SZ 2019/68
ArbVG §73 Abs3