OGH

OGH · 2Ob11/10x · 11. November 2010

Beisatz: In den originären Rechtserwerb der Ersitzung selbst greift die verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht nicht ein. (T1); Beisatz: Das in diesen Rechtsvorschriften festgelegte Verfahren ist diesem Rechtserwerb vielmehr nachgelagert, wobei die Frist zur Antragstellung im Regelfall erst durch ein den...

Rechtssatz11. November 2010ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126380

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Entscheidung

OGH · 2Ob11/10x · 11. November 2010

2Ob11/10x · OGH · 11. November 2010

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126380

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Geschäftszahl

2Ob11/10x

Norm

ABGB §897; ABGB §1455; ABGB §1477; SbgGVG 1993 §32; SbgGVG 1997 §32; SbgGVG 2001 §26; SbgGVG 2001 §29

Rechtssatz

Die grundverkehrsbehördliche Zustimmung bei originärem Rechtserwerb durch Ersitzung in den Salzburger Grundverkehrsgesetzen ist seit 1993 ‑ abweichend von der herrschenden Auslegungspraxis bei derivativem Eigentumserwerb ‑ nicht als aufschiebende Bedingung für diesen Rechtserwerb anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x

Beisatz: In den originären Rechtserwerb der Ersitzung selbst greift die verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht nicht ein. (T1); Beisatz: Das in diesen Rechtsvorschriften festgelegte Verfahren ist diesem Rechtserwerb vielmehr nachgelagert, wobei die Frist zur Antragstellung im Regelfall erst durch ein den Rechtserwerb durch Ersitzung feststellendes Urteil ausgelöst wird. (T2); Veröff: SZ 2010/142

Normen

ABGB §897ABGB §1455ABGB §1477SbgGVG 1993 §32SbgGVG 1997 §32SbgGVG 2001 §26SbgGVG 2001 §29