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OGH · 6Ob130/09z; 6Ob133/11v; 6Ob8/12p; 6Ob94/14p · 26. Juni 2014

Auch; Beisatz: Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, selbst den Jahresabschluss zu erstellen; er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass dessen Erstellung erfolgt. (T1) Beisatz: Das gilt auch für Vorstandsmitglieder und Insolvenzverwalter. (T2)

Rechtssatz26. Juni 2014ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125140

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Entscheidung

OGH · 6Ob130/09z; 6Ob133/11v; 6Ob8/12p; 6Ob94/14p · 26. Juni 2014

6Ob130/09z; 6Ob133/11v; 6Ob8/12p; 6Ob94/14p · OGH · 26. Juni 2014

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