OGH

OGH · 3Ob267/00m; 5Nc13/13a · 20. September 2013

Veröff: SZ 74/75 Vgl auch; Beisatz: § 83 Abs 1 JN liegt die als selbstverständlich anzusehende und daher unerwähnt gebliebene Voraussetzung zu Grunde, dass die Bestandsache im Inland liegt. (T1)

Rechtssatz20. September 2013ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115225

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