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OGH · 7Ob346/98b; 7Ob310/00i; 7Ob306/00a · 17. Mai 2001

Beisatz: § 57 VersVG normiert eine Ausnahme vom versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot, wonach der Versicherer gemäß § 55 VersVG niemals verpflichtet ist, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. (T1) Beis wie T1

Rechtssatz17. Mai 2001ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111475

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Entscheidung

OGH · 7Ob346/98b; 7Ob310/00i; 7Ob306/00a · 17. Mai 2001

7Ob346/98b; 7Ob310/00i; 7Ob306/00a · OGH · 17. Mai 2001

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Normen

VersVG §57

Kontext