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OGH · 1Ob639/94; 1Ob152/02p; 2Ob167/14v · 7. November 2014

nur: Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber gelten dieselben Regeln wie für das Bestandverhältnis. (T1); Veröff: SZ 2003/49 nur T1

Rechtssatz7. November 2014ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041439

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Entscheidung

OGH · 1Ob639/94; 1Ob152/02p; 2Ob167/14v · 7. November 2014

1Ob639/94; 1Ob152/02p; 2Ob167/14v · OGH · 7. November 2014

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