OGH

OGH · 13Os77/94; 15Os32/00 · 14. März 2000

Vgl auch; Beisatz: Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 181 Abs 5 StPO kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten, wenn bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben. Weder dem Gesetz noch dem Sinn und Zweck...

Rechtssatz14. März 2000ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087398

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.