OGH

OGH · 14Os75/87; 15Os130/07t; 14Os32/25z (14Os58/25y) · 12. Juni 2025

Vgl auch; Beisatz: Es muss sich dabei aber um Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person gerichtet, handeln, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss. (T1);...

Rechtssatz12. Juni 2025ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092145

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Entscheidung

OGH · 14Os75/87; 15Os130/07t; 14Os32/25z (14Os58/25y) · 12. Juni 2025

14Os75/87; 15Os130/07t; 14Os32/25z (14Os58/25y) · OGH · 12. Juni 2025

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0092145

Entscheidungsdatum

12.06.2025

Geschäftszahl

14Os75/87; 15Os130/07t; 14Os32/25z (14Os58/25y)

Norm

StGB §58 Abs3 Z2

Rechtssatz

Gerichtsanhängigkeit ist schon gegeben, sobald das Gericht (etwa im Rahmen von Vorerhebungen) gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-07-22 14 Os 75/87

TE OGH 2007-12-17 15 Os 130/07t

Vgl auch; Beisatz: Es muss sich dabei aber um Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person gerichtet, handeln, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss. (T1); Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T2)

TE OGH 2025-06-12 14 Os 32/25z

vgl; Beisatz: Die Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen wirken dann verjährungshemmend, wenn sie der Aufklärung "des gegen den Täter gerichteten Verdachts" dienen, worunter nichts anderes zu verstehen ist als der Verdacht einer konkreten Straftat (im Sinn des historischen Geschehens), deren Strafbarkeitsverjährung geprüft wird. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092145

Normen

StGB §58 Abs3 Z2