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OGH · 4Ob305/84; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k; 1Nc19/25x · 31. Juli 2025

Vgl; Beisatz: Hier: Und zwar auch dann, wenn er die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen hat. (T1) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist auch dann zuständig, wenn er die außerordentliche Revision gemäß §...

Rechtssatz31. Juli 2025ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044612

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Entscheidung

OGH · 4Ob305/84; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k; 1Nc19/25x · 31. Juli 2025

4Ob305/84; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k; 1Nc19/25x · OGH · 31. Juli 2025

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Normen

ZPO §530 Abs1 Z4 F4

Kontext