OGH

OGH · 1Ob557/83; 1Ob300/01a; 5Ob204/08y; 3Ob47/11z · 11. Mai 2011

Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (kritisch Wilhelm) Auch; Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1) Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB...

Rechtssatz11. Mai 2011ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033224

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 1Ob557/83; 1Ob300/01a; 5Ob204/08y; 3Ob47/11z · 11. Mai 2011

1Ob557/83; 1Ob300/01a; 5Ob204/08y; 3Ob47/11z · OGH · 11. Mai 2011

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0033224

Entscheidungsdatum

10.10.1983

Geschäftszahl

1Ob557/83; 1Ob300/01a; 5Ob204/08y; 3Ob47/11z

Norm

ABGB §1409 D; ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung oder überhaupt eine solche aus dem übernommenen Vermögen oder Unternehmen zu erbringen; er muss nur so viele Schulden berichtigen, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Der Übernehmer ist daher auch nicht verhalten, durch die Übernahme erst erworbene dingliche Rechte (an einer Liegenschaft) zugunsten eines Dritten, der auf deren Erwerb nur obligatorische Ansprüche gegen den Übernehmer geltend machen konnte, aufzugeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-10-10 1 Ob 557/83

Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (kritisch Wilhelm)

TE OGH 2002-01-29 1 Ob 300/01a

Auch; Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1)

TE OGH 2009-01-13 5 Ob 204/08y

Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB sieht nur eine beschränkte Haftung des Übernehmers vor, nämlich nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (also pro viribus) und überdies nur für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. (T2)

TE OGH 2011-05-11 3 Ob 47/11z

Vgl; Beisatz: Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ‑ damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ‑ auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. (T3)

Normen

ABGB §1409 DABGB §1409 Ea