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OGH · 3Ob156/80; 3Ob153/21b · 21. Oktober 2021

Veröff: SZ 53/175 Gegenteilig; Beisatz: So wie die materielle Rechtskraft der Exekutionsbewilligung der Einstellung der Exekution zumindest wegen nachträglich entstandener Einstellungsgründe nicht entgegensteht, hindert sie auch nicht die Wahrnehmung des nach ihrer Erlassung eingetretenen Ablaufs der Verfügungsfrist. (T1)

Rechtssatz21. Oktober 2021ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004577

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Entscheidung

OGH · 3Ob156/80; 3Ob153/21b · 21. Oktober 2021

3Ob156/80; 3Ob153/21b · OGH · 21. Oktober 2021

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