OGH

OGH · 6Ob571/77; 5Ob571/78; 6Ob722/78 · 23. November 1978

NZ 1979,29 = SZ 50/71 nur: Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu...

Rechtssatz23. November 1978ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007402

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