OGH

OGH · 3Ob146/53; 3Ob430/57; 3Ob71/34; 7Ob534/76; 7Ob609/79; 8Nd510/90; 6Ob77/08d; 4Ob95/12t; 7Ob216/12h · 23. Januar 2013

Veröff: ImmZ 1954,302 nur: Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird. (T1) nur T1; Veröff: SZ 16/42 nur T1; Veröff: MietSlg 28545...

Rechtssatz23. Januar 2013ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046601

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 3Ob146/53; 3Ob430/57; 3Ob71/34; 7Ob534/76; 7Ob609/79; 8Nd510/90; 6Ob77/08d; 4Ob95/12t; 7Ob216/12h · 23. Januar 2013

3Ob146/53; 3Ob430/57; 3Ob71/34; 7Ob534/76; 7Ob609/79; 8Nd510/90; 6Ob77/08d; 4Ob95/12t; 7Ob216/12h · OGH · 23. Januar 2013

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0046601

Entscheidungsdatum

18.03.1953

Geschäftszahl

3Ob146/53; 3Ob430/57; 3Ob71/34; 7Ob534/76; 7Ob609/79; 8Nd510/90; 6Ob77/08d; 4Ob95/12t; 7Ob216/12h

Norm

JN §49 Abs2 Z5

Rechtssatz

Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird (SZ 16/42). Ansprüche, die dem Mieter aus der der Veräußerung des Hauses vorangegangenen Zeit gegen den Vermieter zustanden, können daher nicht auf den Bestandvertrag gestützt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1953-03-18 3 Ob 146/53

Veröff: ImmZ 1954,302

TE OGH 1957-10-23 3 Ob 430/57

nur: Eine Klage aus dem Bestandverhältnis setzt voraus, dass die Klage vom Bestandnehmer gegen den Bestandgeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Bestandverhältnis erhoben wird. (T1)

TE OGH 1934-02-22 3 Ob 71/34

nur T1; Veröff: SZ 16/42

TE OGH 1976-02-19 7 Ob 534/76

nur T1; Veröff: MietSlg 28545

TE OGH 1979-05-03 7 Ob 609/79

nur T1

TE OGH 1990-10-30 8 Nd 510/90

nur T1

TE OGH 2008-06-05 6 Ob 77/08d

Vgl; nur T1; Beisatz: Dass der Klageanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage - wie hier - nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird. (T2)

TE OGH 2012-06-12 4 Ob 95/12t

Auch; nur T1

TE OGH 2013-01-23 7 Ob 216/12h

Auch; nur T1

Normen

JN §49 Abs2 Z5