Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W224 2341957-1 · 22. September 2026
W224 2341957-1 · Bundesverwaltungsgericht · 22. September 2026
Bundesverwaltungsgericht22.09.2026
22.09.2026
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Geschäftszahl
W224 2341957-1
Spruch
W224 2341957-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER nach Stellung eines Vorlageantrages vom 12.02.2026 von XXXX , gegen die Eingabe des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 27.11.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1.1. Mit Bescheid der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 20.09.2021 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studium Bachelorstudium LA Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich (Baden) bewilligt.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2021 im Ausmaß von 889,06 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2022 wurde die Studienbeihilfe erneut bewilligt.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2022 im Ausmaß von 3.472,64 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2023 wurde die Studienbeihilfe erneut bewilligt.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2023 im Ausmaß von 5.632,41 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2024 wurde die Studienbeihilfe erneut bewilligt.
Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2024 im Ausmaß von 9.868,40 Euro ruhe und die BF diesen Betrag zurückzahlen müsse.
2.2. Mit Eingabe vom 21.08.2025 erhob die BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2025 Vorstellung.
2.3. Mit Bescheid vom 29.08.2025 gab die belangte Behörde der Vorstellung der BF teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass sie einen Betrag im Ausmaß von 9.868,38 Euro zurückzuzahlen habe.
2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025 wurde der Antrag der BF vom 20.09.2025 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium Lehramt Primarstufe (2 Sem) an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich (Baden) bewilligt.
2.5. Mit einer mit „Bescheid“ bezeichneten Eingabe vom 27.11.2025 sprach die belangte Behörde über die Vorstellung der BF vom 21.08.2025 dahingehend ab, dass dieser teilweise Folge gegeben und der vorangegangene Bescheid abgeändert werde; die für den eigentlichen Abspruch vorgesehene Textpassage blieb unbeschrieben.
2.6. Dagegen erhob die BF mit Eingabe vom 29.12.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass die mit „Bescheid“ bezeichnete Eingabe vom 27.11.2025 aufgrund eines EDV-Fehlers ohne Spruch zugestellt worden sei, diese deshalb als Nicht-Akt anzusehen und absolut nichtig sei.
2.8. Mit Vorlageantrag vom 12.02.2026 begehrte die BF die Vorlage an das Verwaltungsgericht.
2.9. Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 (eingelangt am 23.04.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde richtete eine als „Bescheid“ bezeichnete Eingabe vom 27.11.2025, Zl. XXXX betreffend die Vorstellung der BF gegen den Bescheid 27.07.2025 an die BF.
Diese Eingabe enthielt die Mitteilung, dass der Vorstellung der BF teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 27.07.2025 abgeändert wird. Ein normativer Spruch fehlte vollständig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Prüfung ist im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher nicht durchzuführen.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv (vgl. § 56 Rz 8, 10, 17, § 59 Rz 1). Ein Bescheid ohne Spruch – er allein entfaltet im Allgemeinen normative Wirkung (vgl VwGH 13. 11. 2013, 2013/04/0122; 20. 5. 2015, 2012/10/0113; 30. 6. 2016, 2013/07/0262) – wäre als Bescheid absolut nichtig, ein Nicht-Akt (VwSlg. 2291 A/1951; Thienel/Zeleny 21 AVG § 58 Anm 3). Zusätze außerhalb des Spruches, etwa am Ende des Bescheides (nach Begründung und Rechtsmittelbelehrung) angefügte Hinweise, was weiters „zu beachten ist“, haben keine normative Wirkung. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte; vgl. § 59 Rz 16 ff), weil diese vom Spruch des Bescheides umfasst sein müssen (vgl. VwGH 21.5.2007, 2006/05/0256; § 59 Rz 17). Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, dh ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt (§ 56 Rz 16). Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (vgl. VfSlg. 9520/1982; 10.270/1984; 17.569/2005; VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen ist (näher dazu Rz 5 ff; vgl auch § 56 Rz 21). Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 (Stand 1.3.2023, rdb.at)
3.2.1. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Die gegenständlich in Beschwerde gezogene Eingabe der belangten Behörde vom 27.11.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf. Sie enthält – wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026 begründend ausführte – in Folge eines EDV-Fehlers keinen Spruch.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Eingabe nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B 166/05).
Dies ist bei der gegenständlichen Eingabe vom 27.11.2025 nicht der Fall.
Eine Erledigung kann demgemäß nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt (Bescheid im [bloß] materiellen Sinn) hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll (vgl. § 58 Rz 5 ff, 15 ff; OGH 19. 4. 1994, 1 Ob 12/94; VwGH 14.1.2013, 2012/08/0299; 11.9.2013, 2013/04/0110; 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insbesondere maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen (vgl. VwSlg. 9458 A/1977 verst. Sen; VwGH 25.1.1990, 89/16/0195; 18.10.2001, 2000/07/0054; 31.1.2008, 2007/06/0258; 11.9.2013, 2013/04/0110; VwSlg. 19.422 A/2016; VfSlg. 7436/1974; 15.893/2000) der Behörde anzunehmen ist, dh ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258; VfSlg. 15.893/2000; 16.859/2003; 17.569/2005; 18.199/2007; ferner Rz 10 f). Der Spruch (im materiellen Sinn [vgl. § 58 Rz 5 f]), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend und der in Rechtskraft (vgl. Rz 33) erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar (VwSlg. 2291 A/1951; VwGH 10.5.1971, 482/71; vgl. auch VwGH 21.10.1980, 2286/80; VfSlg. 16.037/2000; § 59 Rz 1). Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 17.10.2008, 2005/12/0102; 8.4.2014, 2012/05/0137). Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 (Stand 1.3.2023, rdb.at)
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Eingabe der belangten Behörde vom 27.11.2025 wurde der BF zwar mitgeteilt, dass ihrer Vorstellung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert werde; in weiterer Folge unterblieb jedoch – bedingt durch einen technischen EDV-Fehler der belangten Behörde – die Ausfertigung des eigentlichen normativen Spruches sowie einer konkreten Änderung des angefochtenen Bescheides. Es mangelt der Eingabe somit an jeglicher normativen Anordnung und damit an dem für einen Bescheid essenziellen Inhalt.
Daher richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid und ist als solche zurückzuweisen.
3.2.2. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2341957.1.00