Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · L527 2334236-1 · 25. August 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · L527 2334236-1 · 25. August 2026

Text25. August 2026ECLI:AT:BVWG:2026:L527.2334236.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · L527 2334236-1 · 25. August 2026

L527 2334236-1 · Bundesverwaltungsgericht · 25. August 2026

Bundesverwaltungsgericht25.08.2026

25.08.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

L527 2334236-1

Spruch

L527 2334236-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX MBA, geb. XXXX , gegen das Schriftstück der ORF-Beitrags Service GmbH vom 26.05.2025, Zahl/Beitragsnummer XXXX :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Schriftstück, dessen Inhalt zufolge die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer zur Zahlung des ORF-Beitrags für einen näher genannten Zeitraum in einer bestimmten Höhe verpflichte.

Mit Schreiben vom 18.06.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die ORF-Beitrags Service GmbH zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Die ORF-Beitrags Service GmbH sollte sich insbesondere zu den Fragen der Genehmigung des Schriftstücks im Sinne des § 18 Abs 3 AVG und der Zustellung einer Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG an den Beschwerdeführer äußern.

Daraufhin erstattete die ORF-Beitrags Service GmbH mit Schreiben vom 29.06.2026 eine schriftliche Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme mit Schreiben vom 14.07.2026 zur Kenntnis und räumte eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Äußerung ein. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 19.06.2025 erklärte der Beschwerdeführer, gegen den „Bescheid der ORF - Beitrags Service GmbH vom 26.05.2025 zu Beitragsnummer XXXX “ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (OZ 1, S 22). Inhalt des angefochtenen Schriftstücks sei, dass die ORF-Beitrags Service GmbH den Beschwerdeführer zur Zahlung des ORF-Beitrags für einen näher genannten Zeitraum in einer bestimmten Höhe verpflichte (OZ 1, S 16 ff, 21 ff).

1.2. Eine (Urschrift der) Erledigung vom 26.05.2025, Zahl/Beitragsnummer XXXX , die eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vorsieht, wurde elektronisch erstellt und in einem Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung von XXXX , einem approbationsbefugten Organwalter der ORF-Beitrags Service GmbH, genehmigt (OZ 4). Eine entsprechende - von XXXX dem damaligen Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH, genehmigte - (Urschrift einer) Erledigung gibt es nicht (OZ 4).

1.3. Dem Beschwerdeführer zugestellt wurde ein Schriftstück in Papierform, das folgende Fertigung(sklausel) aufweist:

„Mit freundlichen Grüßen

ORF-Beitrags-Service GmbH

XXXX “

Darunter ist die Amtssignatur der ORF-Beitrags Service GmbH ersichtlich, die am 27.05.2025 vom Druckdienstleister angebracht wurde (OZ 1, S 19, OZ 4).

Der Name des Organwalters, der die unter 1.2. genannte (Urschrift der) Erledigung genehmigt hat, ist auf dem dem Beschwerdeführer zugestellten Schriftstück nicht angeführt. (OZ 1, S 16 bis 19; vgl. auch OZ 4).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.

Zu den Fragen der Genehmigung des angefochtenen Schriftstücks im Sinne des § 18 Abs 3 AVG und der Zustellung einer Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG an den Beschwerdeführer erstattete die ORF-Beitrags Service GmbH nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 3) eine schriftliche Stellungnahme, der aussagekräftige und unbedenkliche Bescheinigungsmittel angeschlossen waren (OZ 4). Dass XXXX eine die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers normierende Erledigung genehmigt hätte, brachte die ORF-Beitrags Service GmbH nicht vor.

Der Beschwerdeführer trat der Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH nicht entgegen, ließ er doch die Frist, sich schriftlich dazu zu äußern (OZ 5), ungenutzt verstreichen.

Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen die Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH zugrunde legen, wenngleich es die rechtliche Schlussfolgerung der ORF-Beitrags Service GmbH nicht teilt (vgl. unten unter 3)).

Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

3.1.1. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Art 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch die Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; vgl. § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG.

3.1.2. Jeder Bescheid ist gemäß § 58 Abs 1 AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (§ 58 Abs 2 AVG). Im Übrigen gilt gemäß § 58 Abs 3 AVG auch für Bescheide § 18 Abs 4 AVG.

Bescheide können gemäß § 62 Abs 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Dass im gegebenen Fall ein Bescheid mündlich erlassen worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen ersichtlich; sowohl der Beschwerdeführer als auch die ORF-Beitrags Service GmbH gehen von einem schriftlich erlassenen Bescheid aus (vgl. insbesondere OZ 1, S 15 ff, OZ 4).

3.1.3. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.

Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert; vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009.

3.1.4. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung, ist, wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit näherer Begründung darlegen, jene der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die Ausfertigung der Entscheidung an die Partei wird in § 18 Abs 4 AVG geregelt.

Demnach hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung stammt, und die Anführung des Namens des Genehmigenden zählen zu den wesentlichen Merkmalen der Erledigung. Fehlt es an einer (dieser) notwendigen Voraussetzungen, kommt eine Ausfertigung einer Erledigung nicht (wirksam) zustande und die Erledigung ist absolut nichtig. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 14, 15, 19, 20, 23, 25 (Stand 1.1.2014, rdb.at) und im Besonderen zum Erfordernis, dass der Ausfertigung – bei sonstiger Nichtigkeit – der Name des Genehmigenden zu entnehmen sein muss, Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 10.12.1986, 86/01/0072, VwGH 18.03.1993, 92/09/0283, VwGH 14.03.2000, 99/18/0290, VwGH 24.10.2000, 2000/05/0162, VwGH 24.11. 2000, 2000/19/0095, VwGH 26.9.2002, 2000/06/0075, VwGH 09.05.2003, 99/18/0246, VwGH 20.05.2003, 2001/05/0144, VwGH 26.06.2008, 2006/06/0288, VwGH 15.12. 2010, 2009/12/0195, VwGH 13.10.1994, 93/09/0302, und VfSlg 14.857/1997, wobei die ältere Rechtsprechung auch für die nunmehr geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. unter anderem VwGH 26.06.2008, 2006/06/0288).

Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ferner ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der unter 1.2. getroffenen Feststellungen grundsätzlich davon aus, dass es eine elektronisch erstellte Urschrift einer Erledigung gibt, die eine Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vorsieht und die im Sinne des § 18 Abs 3 Halbsatz 2 AVG genehmigt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde allerdings weder diese Urschrift noch eine § 18 Abs 4 AVG entsprechende Ausfertigung derselben zugestellt. In dem dem Beschwerdeführer zugestellten Schriftstück ist nämlich nicht der Name desjenigen Organwalters bzw. derjenigen natürlichen Person angeführt, der bzw. die die (Urschrift der) Erledigung tatsächlich genehmigt hat, sondern (in der Fertigungsklausel) der Name des damaligen Geschäftsführers der ORF-Beitrags Service GmbH. Beim zugestellten Schriftstück handelt es sich folglich nicht um eine Ausfertigung der vom Organwalter genehmigten Erledigung.

Der damalige Geschäftsführer wiederum hat keine Erledigung genehmigt, die eine Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hätte. Der normativen Anordnung, die das dem Beschwerdeführer zugestellte Schriftstück vermeintlich enthält, fehlt es somit an der erforderlichen Bildung des behördlichen Willens durch den ausgewiesenen Organwalter.

Mit dem zugestellten Schriftstück wird dem Beschwerdeführer somit ein angeblicher Willensakt eines namentlich bezeichneten Organwalters der ORF-Beitrags Service GmbH mitgeteilt, den tatsächlich nicht dieser, sondern ein anderer Organwalter gesetzt hat. Da die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung damit nicht auf Grundlage einer korrespondierenden interne Erledigung ergangen ist, fehlt ihr einerseits die erforderliche Genehmigung im Innenverhältnis und sie ist andererseits zugleich im Außenverhältnis insoweit fehlerhaft, als die Angabe des genehmigenden Organwalters unrichtig ist.

3.2.2. Die ORF-Beitrags Service GmbH verweist in ihrer Stellungnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Demnach müssten Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen Ausfertigungen nach § 18 Abs 4 AVG keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und insbesondere den Namen des Genehmigenden nicht aufweisen. Es schade, so die ORF-Beitrags Service GmbH weiter, daher nicht, dass statt des Namens des Genehmigenden der Name des (damaligen) Behördenleiters abgedruckt sei, da entscheidend sei, dass der (vermeintliche) Bescheid zweifelsfrei dem Behördenleiter zugeordnet werden kann (OZ 4).

Diesem Standpunkt kann sich das Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Gründen nicht anschließen:

Erstens kann das gegenständlich angefochtene Schriftstück bzw. der darin vermeintlich zum Ausdruck gebrachte normative Wille, wie dargelegt, gerade nicht dem damaligen Geschäftsführer (Behördenleiter) der ORF-Beitrags Service GmbH zugerechnet werden. Vielmehr fehlt es an der erforderlichen Willensbildung durch den damaligen Geschäftsführer (Behördenleiter) der ORF-Beitrags Service GmbH.

Aus der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten den Namen des Genehmigenden nicht aufweisen müssten, kann zweitens nicht gefolgert werden, dass die tatsachenwidrige Anführung eines Organwalters als Genehmigender der Erledigung kein wesentlicher Mangel wäre. Einschlägig ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die sich aus einem irreführenden Erscheinungsbild einer Erledigung ergebende Unklarheit über den Genehmigenden einen wesentlichen Formalfehler darstelle, der der rechtlichen Qualifikation einer Erledigung als Bescheid entgegenstehe; vgl. VwGH 26.06.2008, 2006/06/0288, VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147. Gegenständlich erweckt das dem Beschwerdeführer zugestellte Schriftstück den Anschein einer Willensbildung und Genehmigung durch den damaligen Geschäftsführer; beides liegt jedoch nachweislich nicht vor.

Drittens kann das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die ORF-Beitrags Service GmbH stützt, nicht teilen:

Soweit ersichtlich, sprach der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seiner Entscheidung vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, Folgendes aus:

„Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen.“ Vgl. in diesem Sinne auch VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032, VwGH 12.06.2026, Ra 2026/15/0042, VwGH 02.07.2026, Ra 2026/15/0087, VwGH 02.07.2026, Ra 2026/15/0059.

Unklar ist zunächst, auf welche Ausfertigungen sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Ausdruck „[s]solche Ausfertigungen“ bezieht: sowohl auf „Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur“ als auch auf „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien“ oder nur auf „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien“? Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die beiden Wortfolgen sowohl im Gesetzestext als auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs deutlich erkennbar, nämlich durch einen Strichpunkt, voneinander getrennt sind. Dass sich der Ausdruck „[s]solche Ausfertigungen“ nur auf die Wortfolge nach dem Strichpunkt bezieht, ist zwar nicht zwingend, aber genauso wenig ausgeschlossen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich an dieser Stelle jedoch deshalb, weil dem Beschwerdeführer das angefochtene Schriftstück in Papierform zugestellt wurde.

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den genannten Entscheidungen nicht entnehmen kann, auf welche positiv-rechtliche Grundlage der Verwaltungsgerichtshof seine Ansicht stützt bzw. wie sich diese Ansicht mit dem Gesetzeswortlauf vereinbaren ließe. Schon mit einer Formulierung wie „Schriftliche Ausfertigungen haben die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.“ stünde die uneingeschränkte, also sich auf sämtliche Formen der Ausfertigungen erstreckende, Geltung der gesetzlichen Anordnung außer Frage. Der Gesetzgeber begnügte sich freilich nicht mit einer derartigen – ohnedies klaren – Textierung des § 18 Abs 4 AVG. Offenbar um seinem Willen im Normtext noch deutlicher Ausdruck zu verleihen, ordnet er in § 18 Abs 4 Satz 1 AVG ausdrücklich an, dass „jede“ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Das Erfordernis, unter anderem den Namen des Genehmigenden anzuführen, gilt also – nach dem unmissverständlichen Wortlaut – uneingeschränkt und ausnahmslos für sämtliche schriftliche Erledigungen.

Abgesehen davon, dass es legistisch verfehlt wäre, zunächst eine derart apodiktische Anordnung zu treffen, dann in den darauffolgenden Sätzen aber Ausnahmen zu statuieren, findet sich im Gesetzestext ohnedies keine Ausnahmeregelung, wonach der Name des Genehmigenden bei bestimmten (Formen der) Ausfertigungen entfallen dürfte. Die weiteren Sätze des § 18 Abs 4 AVG regeln nämlich ausschließlich, welche Fertigung Ausfertigungen aufweisen müssen. Insofern sieht der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Formen von Erledigungen bzw. Ausfertigungen vor. Dabei werden Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke ausschließlich insoweit „privilegiert behandelt“, als sie – im Unterschied zu sonstigen Ausfertigungen (damit gemeint: sonstigen Papierausfertigungen) – weder einer Unterschrift des Genehmigenden noch einer Beglaubigung der Kanzlei bedürfen; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten sind immer mit einer Amtssignatur zu versehen vgl. die ErlRV 294 BlgNR XXIII. GP, 14, in denen es auch wörtlich heißt: „Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.“ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 23 ff (Stand 1.1.2014, rdb.at). Allein den Entfall des Erfordernisses, die Unterschrift des Genehmigenden beizusetzen, bzw. einer Beglaubigung der Kanzlei brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, indem er normierte, dass Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen. Die Formulierung „keine weiteren Voraussetzungen“ ist – nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/weitere [18.08.2026]) – schon sprachlich nicht geeignet, vom Erfordernis nach § 18 Abs 4 Satz 1 AVG zu suspendieren. Die Regelung des § 18 Abs 4 Satz 2 (Halbsatz 2) AVG lässt – jedenfalls bei der gebotenen systematischen Einbeziehung von § 18 Abs 4 Satz 1 AVG – nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber (jedenfalls) für Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine anderen, hinzutretenden oder zusätzlichen Voraussetzungen als die zuvor genannten vorgesehen hat. Sowohl Wortlaut und Systematik der Bestimmung verbieten jedoch eine Auslegung dahingehend, dass zuvor – namentlich in § 18 Abs 4 Satz 1 AVG – statuierte Voraussetzungen nicht gelten sollten. Die Materialien beinhalten keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung bzw. dafür, dass der Gesetzgeber einen anderen Regelungszweck intendiert hätte; vgl. ErlRV 294 BlgNR XXIII. GP, 12 f, 14.

In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gehen auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26 (Stand 1.1.2014, rdb.at) – nach fundierter Auseinandersetzung mit Gesetzestext, Materialien und Rechtsprechung – davon aus, dass Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien von solchen elektronischen Dokumenten „nach § 18 Abs 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG ‚keine weiteren Voraussetzungen‘ – als jene nach seinem ersten Satz (Rz 14 ff) – zu erfüllen [haben], sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung […].“ So auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 14 (Stand 1.1.2014, rdb.at): „Der erste Satz des § 18 Abs 4 AVG fasst jene Merkmale zusammen, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen enthalten sein müssen […].“ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht)

Darüber hinaus ist der vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem in der Entscheidung 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, vertretenen Ansicht die unter 3.1.4. zitierte Judikatur – ebenfalls des Verwaltungsgerichtshofs – entgegenzuhalten, wonach Ausfertigungen – bei sonstiger Nichtigkeit – der Name des Genehmigenden zu entnehmen sein müsse. Hervorzuheben ist insbesondere die Entscheidung vom 15.12.2010, 2009/12/0195, in der sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit § 18 Abs 4 AVG in der gegenständlich anzuwendenden (und damals relativ neuen) Fassung (sowie mit dem damaligen § 82a AVG, wonach bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2010 schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen (Z 1) und schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten (Z 2) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften) beschäftigte und ausdrücklich aussprach:

„Aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

[…]

Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur), die auch für die im Beschwerdefall angewandte Rechtslage mangels einer in diesem Punkt von der kommentierten Rechtslage abweichenden Regelung herangezogen werden kann.

An diesem Ergebnis ändert auch die bis 31. Dezember 2010, also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des § 82a AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Sinne der Z. 1 der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z. 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art reicht es hin bzw. ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a. a.O., vierter Teilband, Rz 2 zu § 82a AVG).“ (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht)

Schließlich ist die vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem in der Entscheidung 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, vertretene Ansicht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen. Dafür, dass bei Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke das Erfordernis, die Unterschrift des Genehmigenden beizusetzen, bzw. einer Beglaubigung der Kanzlei entfällt, führt der Gesetzgeber in den Materialien eine einsichtige Begründung ins Treffen; vgl. ErlRV 294 BlgNR XXIII. GP, 12 f, 14. Es ist nachvollziehbar, dass der Zweck der Regelung, wonach Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei aufweisen müssen, auch damit erreicht wird, dass der Genehmigende schon die elektronische Erledigung (Urschrift) im Sinne des § 18 Abs 3 AVG unter Verwendung einer Amtssignatur (vgl. zu diesem Erfordernis, das gegenständlich auch nicht erfüllt ist [siehe oben unter 1.2. und 1.3.], Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26 [Stand 1.1.2014, rdb.at]) genehmigt (hat) und die Ausfertigung, mag sie in elektronischer Form oder in Form eines Ausdrucks ergehen, eben (neben den in § 18 Abs 4 Satz 1 AVG statuierten Merkmalen) diese Amtssignatur aufweist. Damit ist nämlich für den Adressaten erkennbar (dokumentiert), dass der namentlich genannte Genehmigende den behördlichen Willen gebildet und die Erledigung genehmigt hat sowie dass die zugestellte Ausfertigung mit dieser Urschrift übereinstimmt; die Qualität der Erledigung als behördlicher Akt ist damit sichergestellt. Vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 14, 23, 24, 26 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Angesichts dessen ruft es keine rechtlichen Bedenken hervor, dass die Regelung einen „Medienbruch“ (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], S 134; zitiert nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26 [Stand 1.1.2014, rdb.at]), also die Zustellung einer Papierausfertigung einer elektronisch unter Verwendung einer Amtssignatur genehmigten Erledigung, erleichtert. Die Erleichterung wird im Übrigen im Interesse von Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegen (vgl. § 18 Abs 1 AVG). Im Unterschied dazu lässt sich weder den Materialien noch den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen, aus welchen Gründen es im Sinne des Art 7 Abs 1 B-VG sachlich gerechtfertigt sein sollte, dass in (Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten sowie in) Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke – im Unterschied zu allen anderen (Formen von) Ausfertigungen – der Name des Genehmigenden nicht enthalten sein müsste. Die Anordnung, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe (§ 18 Abs 4 Satz 1 AVG), dient dazu, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden erkennen kann; vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/05/0162. Dem Rechtsunterworfenen muss es, etwa letztlich im Hinblick auf die Fragen der Approbationsbefugnis und (damit verbunden) der Zurechnung zum Staat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]), möglich sein, anhand der ihm vorliegenden Ausfertigung die Willensbildung auf den (konkreten) Organwalter zurückzuführen. Ein sachlicher Grund, aus dem dies (ausschließlich) im Falle von Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke (sowie allenfalls – je nach Deutung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auch im Falle von Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten) entbehrlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann auch nicht erkannt werden, dass es für Behörde eine wesentliche Erleichterung oder Vereinfachung darstellen würde, müsste der Name des Genehmigenden in der schriftlichen Ausfertigung nicht enthalten sein. Tatsächlich zeigt gerade der gegenständliche Fall, in dem im Schriftstück, das dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, (als Genehmigender) eine andere natürliche Person angeführt ist als jene, die eine entsprechende Urschrift tatsächlich genehmigte, dass es weder im Sinne des Gesetzes noch sachlich gerechtfertigt sein kann, vom Erfordernis gemäß § 18 Abs 4 Satz 1 AVG, wonach jede schriftliche Ausfertigung unter anderem den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, abzugehen.

3.2.3. Der angefochtenen Erledigung kommt – aufgrund der im Einzelnen aufgezeigten Mängel – keine Bescheidqualität zu. Da es der Beschwerde folglich an einem tauglichen (Anfechtungs-)Gegenstand fehlt, war sie gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte zwar eine Verhandlung (OZ 1, S 28). Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – aber unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (jedenfalls) zu Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke erkannt hat, dass solche Ausfertigungen keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG 2004 hinausgehenden Daten enthalten müssen und daher solche Ausfertigungen weder Fertigungsklauseln noch den Namen des Genehmigenden aufweisen müssen; vgl. neuerlich etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140.

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut des § 18 Abs 4 Satz 1 AVG, wonach jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, sondern auch zu Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs selbst, wonach unter anderem das Fehlen des Namens des Genehmigenden zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung führe; vgl. oben unter 3.1.4. und 3.2.2. sowie insbesondere VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195.

Hinzutritt, dass zur Frage der Wirksamkeit von Ausfertigungen behördlicher Erledigungen, die von einem anderen Organwalter genehmigt wurden als auf der Ausfertigung angeführt, nur die ebenfalls in dieser Entscheidung genannten älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen. Diese Entscheidungen betreffen Konstellationen, in denen eine Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG 2004 nicht verwendet worden war. Ob und inwieweit diese Entscheidungen im Lichte der mit VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, beginnenden Judikaturlinie weiterhin maßgeblich sind, ist ebenfalls ungeklärt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:L527.2334236.1.00

Normen

AVG §18 Abs3AVG §18 Abs4B-VG Art130 Abs1 Z1B-VG Art133 Abs4E-GovG §2ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4aORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7ORF-G §31VwGVG §24 Abs2 Z1VwGVG §28 Abs1VwGVG §31 Abs1

Kontext

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