Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W154 2319173-1 · 18. August 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W154 2319173-1 · 18. August 2026

Text18. August 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2319173.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W154 2319173-1 · 18. August 2026

W154 2319173-1 · Bundesverwaltungsgericht · 18. August 2026

Bundesverwaltungsgericht18.08.2026

18.08.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Geschäftszahl

W154 2319173-1

Spruch

W154 2319177-1/11E

W154 2319175-1/9E

W154 2319173-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) mj. XXXX , geboren am XXXX , 3) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Ghana, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind allesamt ghanaische Staatsangehörige.

Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am 26.03.2024 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 30.01.2025, Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.).

Gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 30.01.2025 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.04.2025, XXXX , wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025 gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 06.06.2025, XXXX , ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 03.07.2025, zur Entscheidung ab. In der Folge wurde seitens der Beschwerdeführer die außerordentliche Revision eingebracht.

Die Beschwerdeführer wurden am 31.08.2025, 08:00 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ihrer Wohnanschrift festgenommen und ohne Vorkommnisse in die Familienunterkunft XXXX überstellt.

Am 01.09.2025 erfolgte eine versuchte Abschiebung nach Accra/Ghana, welche abgebrochen werden musste. Nach dem gescheiterten Abschiebeversuch wurden die Beschwerdeführer wieder in die Familienunterkunft XXXX rücküberstellt.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2025, Zl. XXXX , wurde über die Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und aufgetragen, dass die Beschwerdeführer in der Landespolizeidirektion XXXX im Wohnobjekt XXXX , Unterkunft zu nehmen haben. Weiters wurde angeordnet, dass sich die Beschwerdeführer, beginnend mit 03.09.2025, jeden Tag bei der Polizeiinspektion Landespolizeidirektion XXXX im Wohnobjekt XXXX , regelmäßig zu melden haben.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2025, XXXX , wurde die Revision der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben im Wege ihrer rechtlichen Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.09.2025, eingelangt am 09.09.2025, Maßnahmenbeschwerde, welche sich (erkennbar) gegen die Anhaltung in der Familienunterkunft XXXX seit Nichtabschiebung am 01.09.2025 richtete.

Mit Stellungnahme vom 09.09.2025 teilte das Bundesamt mit, dass gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in II. Instanz vorliegen würde, die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern der auferlegten Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und eine behördlich organisierte Abschiebung in die Wege geleitet hätte werden müssen. Aus dem Schriftsatz geht nicht klar hervor, wogegen sich die Beschwerde richte und welches Verfahren konkret betroffen sei (Festnahme oder gelinderes Mittel). Nach Vereitelung der Abschiebung sei gegen die Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid ein gelinderes Mittel angeordnet worden. Die Beschwerdeführer würden sich im Stande des gelinderen Mittels mit der Auflage der Unterkunftnahme und der täglichen Meldeverpflichtung befinden. Gegen den Mandatsbescheid gebe es das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei ein solches bis dato nicht eingebracht worden sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Schriftsatz als Maßnahmenbeschwerde beurteilen und behandeln, so werde seitens des Bundesamtes die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde im Sinne des rechtlich zustehenden Ersatzes sämtlicher angefallener Kosten beantragt.

Mit Äußerung vom 08.10.2025 gaben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtlichen Vertretung an, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht bestritten werde. Allerdings sei dort der in Ghana für die Kinder bei Rückkehr defacto unmögliche Schulbesuch nicht thematisiert worden. Scheinbar sei dieser Umstand seitens des Vertreters der BBU GmbH nicht für wichtig erachtet worden. Im nunmehr anhängigen Folgeverfahren, XXXX u.a. sei ohne Prüfung dieses Vorbringens mit Bescheid vom 16.09.2025 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt worden. Gegen den Bescheid sei Vorstellung erhoben worden. Verfahrensgegenständlich behaupte die Behörde, dass sie gegenüber den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 02.09.2025 ein „gelinderes Mittel“ der Wohnsitznahme in der Familienunterkunft XXXX erlassen habe. Tatsächlich sei der Erstbeschwerdeführerin nicht kommuniziert worden, dass sie und ihre Kinder die Familienunterkunft aus eigenem verlassen dürfen. Die Beschwerdeführer seien bis zum 11.09.2025 weiterhin in defacto-Haft gewesen. Erst durch den Auftrag am 11.09.2025 mit ihren Kindern zu einem von der Behörde arrangierten Gespräch zur Botschaft Ghanas zu erscheinen, sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vertreter darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Unterkunft auch selbständig verlassen dürfe. Da sohin jedenfalls ab 01.09.2025 bis zum 11.09.2025 eine Anhaltung bestanden habe und diese – siehe das gelindere Mittel – selbst von der Behörde nicht als verhältnismäßig erachtet worden sei – werde um Stattgebund der Beschwerde ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind ghanaische Staatsangehörige, wobei die volljährige Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen Zweit- und der minderjährigen Drittbeschwerdeführin ist.

Die Beschwerdeführer reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.03.2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 30.01.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 30.01.2025 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Zuletzt wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2025 die Revision der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden am 31.08.2025, 08:00 Uhr, an ihrer Wohnadresse von Polizeibeamten der LPD XXXX festgenommen und anschließend in die Familienunterkunft XXXX nach XXXX verbracht.

Am 01.09.2025 scheiterte eine versuchte Abschiebung der Beschwerdeführer nach Accra/Ghana aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer wurden in der Folge wieder in die Familienunterkunft XXXX verbracht und bis 02.09.2025, 16:10 Uhr, erneut in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

Insgesamt wurden die Beschwerdeführer im Zeitraum 31.08.2025, 08:00 Uhr bis 02.09.2025, 16:10 Uhr, in der Familienunterkunft XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, ehe sie aufgrund der Anordnung gelinderer Mittel aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen wurden.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2025 wurde über die Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen, mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin in der Landespolizeidirektion XXXX im Wohnobjekt XXXX , Unterkunft zu nehmen. Weiters wurde angeordnet, dass sich die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, beginnend mit 03.09.2025, jeden Tag bei der Polizeiinspektion Landespolizeidirektion XXXX im Wohnobjekt XXXX , regelmäßig zu melden habe. Näheres sei der beiliegenden Verfahrensanordnung zu entnehmen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung der Beschwerdeführer in der Familienunterkunft XXXX im Zeitraum 01.09.2025 bis 11.09.2025.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführer ghanaische Staatsangehörige sind und die volljährige Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ist, ist unzweifelhaft und wurde bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025, GZ: XXXX , unzweifelhaft zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer in Österreich, zur Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2025 sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2025, XXXX , in welchem die Revision der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde.

Die Feststellung zur Festnahme der Beschwerdeführer am 31.08.2025 und ihre Verbringung nach Wien in die Familienunterkunft XXXX und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 02.09.2025 ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX vom 31.08.2025, der Anhaltedatei und dem im Akt einliegenden Entlassungsschein, wonach die Beschwerdeführer am 02.09.2025 unverzüglich zu entlassen seien, zumal gelindere Mittel über die Beschwerdeführer angeordnet worden sei.

Die Feststellung, dass eine versuchte Abschiebung der Beschwerdeführer am 01.09.2025 nach Accra/Ghana scheiterte, ist dem im Akt einliegenden Bericht der LPD XXXX vom 01.09.2025 zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführer in weiterer Folge am 01.09.2025 wieder in die Familienunterkunft XXXX rücküberstellt werden mussten, ergibt sich ebenso aus dem Bericht der LPD XXXX .

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin unbescholten ist, folgt aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

Die Feststellung, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung der Beschwerdeführer in der Familienunterkunft XXXX im Zeitraum 01.09.2025 bis 11.09.2025 richtet, ist einerseits aus dem Wortlaut der Beschwerde vom 08.09.2025 und andererseits aus der Äußerung vom 08.10.2025 abzuleiten. Weder der Beschwerdeschrift noch der Äußerung der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.09.2025 und die darin angeordnete Unterkunftnahme sowie periodische Meldeverpflichtung richtet.

In diesem Zusammenhang brachten die Beschwerdeführer in ihrer Äußerung vom 08.10.2025 ergänzend vor, dass der Erstbeschwerdeführerin nicht kommuniziert worden sei, dass sie und ihre Kinder die Familienunterkunft aus eigenem verlassen dürfen. Tatsächlich habe sich die Erstbeschwerdeführerin aus diesem Grund mit ihren Kindern bis zum 11.09.2025 weiterhin in defacto-Haft befunden, zumal sie erst am 11.09.2025 durch ihren Vertreter erfahren habe, dass sie die Unterkunft selbständig verlassen dürfe.

Aufgrund der obigen Ausführungen geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die behauptete Anhaltung der Beschwerdeführer in defacto-Haft in der Familienunterkunft XXXX im Zeitraum 01.09.2025 bis 11.09.2025 richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Gemäß § 6 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

[…]“

§ 77 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2025 mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ betitelte § 47 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 47. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß „§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zu.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Eine gegen eine Person gerichtete (dem Staat zurechenbare) Maßnahme stellt nur dann eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn damit dem Betroffenen (ohne dass ein Bescheid erlassen wird) entweder im Sinne eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird oder aber durch eine zwangsbewehrte faktische Handlung in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird. Daraus ist abzuleiten, dass der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen unmittelbare Folge der durch das Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Maßnahme ist (VfGH vom 26.09.2007, B505/07).

Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029).

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH vom 27.06.2013, 2011/07/0191).

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).

Eine Maßnahmenbeschwerde kann erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine solche Maßnahme dar (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).

Ein gelinderes Mittel kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn – bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses – Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Bei Minderjährigen ist die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR XXII. GP, 104). Nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich schließt die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG 2005 das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283).

3.1.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführer brachten im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Eingabe vom 08.09.2025 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führten in den Beschwerdegründen unter anderem aus, dass sie am 29.08.2025 an ihrer Wohnadresse festgenommen und in die (geschlossene) Familienunterkunft XXXX verbracht worden seien mit dem Hinweis, dass sie am 01.09.2025 nach Ghana abgeschoben würden. Sie seien sodann nicht nach Ghana abgeschoben worden, angeblich weil sie dies verweigert hätten. Seither würden sich die Beschwerdeführer in der Familienuntebringung in geschlossener Anhaltung befinden. Die Beschwerdeführer würden gegen die Anhaltung seit 01.09.2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Zudem sei die Abschiebung nach Ghana aufgrund des Schutzes des Kindeswohls nicht zulässig. Insofern sei auch die Anhaltung in der Familienunterkunft unverhältnismäßig und rechtswidrig. Diese sei aber schon deshalb rechtswidrig, weil eine Anhaltung – und hier insbesondere die Anhaltung von Kindern – nur so kurz wie möglich dauern darf. Nach der Nichtabschiebung am 01.09.2025 habe die Anhaltung ihren Zweck verloren und sei auch deshalb rechtswidrig. Im Hinblick auf die bescheidmäßige Anordnung eines gelinderen Mittels der Wohnsitznahme in der Familienunterkunft XXXX am 02.09.2025 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr nicht kommuniziert worden sei, dass sie und ihre Kinder die Familienunterkunft auch aus eigenem verlassen dürfen. Tatsächlich seien die Beschwerdeführer bis zum 11.09.2025 weiterhin in defacto-Haft gewesen, zumal die Erstbeschwerdeführerin erst am 11.09.2025 im Rahmen eines von der Behörde arrangierten Gespräches zur Botschaft Ghanas zu erscheinen, durch ihren Vertreter darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie die Unterkunft auch selbständig verlassen dürfe.

Da sohin jedenfalls ab 01.09.2025 bis zum 11.09.2025 eine Anhaltung bestanden habe und diese – siehe das gelindere Mittel – selbst von der Behörde nicht als verhältnismäßig erachtet worden sei – werde um Stattgebung der Beschwerde ersucht.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 02.09.2025 gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführer gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen hat, dass sie und die Zweit- sowie Drittbeschwerdeführerin in der Landespolizeidirektion XXXX im Wohnobjekt XXXX , Unterkunft zu nehmen haben. Weiters wurde mit Mandatsbescheid angeordnet, dass sich die Beschwerdeführer, beginnend mit 03.09.2025, jeden Tag bei der Polizeiinspektion Landespolizeidirektion XXXX im Wohnobjekt XXXX , regelmäßig zu melden haben. Dem Mandatsbescheid wurde eine Verfahrensanordnung mit näheren Details beigelegt und wurden sämtliche Dokumente am 02.09.2025, um 16:10 Uhr, der Erstbeschwerdeführerin mit englischer Übersetzung ausgefolgt. Die Übernahme der Dokumente wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch mit ihrer Unterschrift bestätigt. In der Folge wurden die Beschwerdeführer am 02.09.2025, um 16:10 Uhr, aus der Verwaltungsverfahrenshaft mit Begründung der Anordnung gelinderer Mittel entlassen.

Aus dem der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 02.09.2025 geht in keinerlei Hinsicht hervor, dass über die Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet worden wäre. Der Begründung des Mandatsbescheides lässt sich entnehmen, dass zum Wohle der mj. Töchter von einer Anordnung der Schubhaft über die Erstbeschwerdeführerin Abstand genommen werde und die Anordnung eines gelinderen Mittels über die Beschwerdeführer als geboten und verhältnismäßig erscheine. Zudem weist die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass anstelle einer weiteren Anhaltung im Stande der Schubhaft bescheidmäßig gelindere Mittel angeordnet werden würden.

Aus der Anhaltedatei geht weiters hervor, dass den Beschwerdeführern eine Wohneinheit in der Familienunterkunft XXXX zugewiesen wurde und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Anhaltung in defacto-Haft keinerlei Vorbringen erstattete, dass ihre Anhaltung haftähnlich ausgestaltet wurde bzw. von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes explizit Zwangsmaßnahmen angedroht worden wären für den Fall, dass die Beschwerdeführer die Familienunterkunft verlassen würden. Hinzutritt, dass den Beschwerdeführern eine periodische Meldeverpflichtung dahingehend angeordnet wurde, dass sie sich täglich im Zeitraum 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr bei der Landespolizeidirektion XXXX im Wohnobjekt XXXX , zu melden haben. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass keine haftähnliche Anhaltung der Beschwerdeführer vorgesehen war, da sich in einem solchen Fall die Anordnung einer Meldeverpflichtung erübrigt hätte.

Zudem wurden die Beschwerdeführer am 02.09.2025 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen und hätte die Erstbeschwerdeführerin davon ausgehen können, dass es sich bei ihrer Unterkunftnahme nicht (mehr) um eine Haft handelte und sie die Unterkunft aus eigenem verlassen hätte dürfen. Im Übrigen spricht die Erstbeschwerdeführerin Englisch und hatte im Rahmen ihrer periodischen Meldeverpflichtung Behördenkontakt, sodass es ihr auch früher möglich gewesen wäre, durch Polizeibeamte oder ihre rechtliche Vertretung in Erfahrung zu bringen, ob sie mit ihren Kindern die Familienunterkunft verlassen dürfe.

Da das Wohnobjekt für die Unterkunftnahme der Beschwerdeführer in der XXXX , als eine Einrichtung für Familienunterbringungen im Rahmen der Anordnung gelinderer Mittel vorgesehen ist und die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren in keinerlei Hinsicht vorbrachte, inwiefern ihre Unterkunftnahme in der XXXX wie eine Haft ausgestaltet wurde, ist davon auszugehen, dass gegenständlich keine die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer einschränkende Haft vorlag.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass gegen die Beschwerdeführer keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde. Mangels des Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war somit betreffend die behauptete defacto-Haft der Beschwerdeführer in der Familienunterkunft XXXX mit einer Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vorzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, sind die Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des § 1 Z 3 u. Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also insgesamt in der Höhe von € 426,20. Da eine mündliche Verhandlung unterblieb, waren die Kosten für einen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zuzusprechen.

Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2319173.1.00

Normen

BFA-VG §22a Abs1BFA-VG §22a Abs1aBFA-VG §47B-VG Art133 Abs4FPG §77VwG-AufwErsV §1 Z3VwG-AufwErsV §1 Z4VwGVG §28 Abs1VwGVG §31 Abs1VwGVG §35VwGVG §35 Abs1VwGVG §35 Abs3