Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · L531 2159453-3 · 15. September 2025
L531 2159453-3 · Bundesverwaltungsgericht · 15. September 2025
Bundesverwaltungsgericht15.09.2025
15.09.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
15.09.2025
Geschäftszahl
L531 2159453-3
Spruch
L531 2159453-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Peter Philipp, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.05.2017 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 08.03.2021, Zl. I414 2159453-1, als unbegründet ab.
I.2. Am 19.07.2021 stellte die bP postalisch einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beim BFA. Sie legte dabei Dokumente vor und begründete den Antrag im Wesentlichen mit einer erlaubten Erwerbstätigkeit, dem Nachweis einer Einstellungszusage, den Integrationsbemühungen und dem Aufenthalt einer Cousine in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021 gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, Zl. L531 2159453-2 wurde in Stattgabe der Beschwerde der Bescheid behoben, da der Antrag nicht ordnungsgemäß eingebracht war.
I.3. Mit Schreiben vom 30.06.2023 stellte die bP über ihre rechtsfreundliche Vertretung einen „Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG“ beim BFA. Ausgeführt wurde, dass dieser Antrag im gegenständlich anhängigen Verfahren für den Fall, dass der Antrag nach § 56 AsylG abgewiesen wird, gestellt werde. Sie begründete diesen mit der Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich, verwies auf die lange Aufenthaltsdauer und gelungene Integration und legte Beweismittel vor.
I.4. Am 03.07.2023 wurde die bP zum gegenständlichen Erstantrag gemäß § 56 AsylG vom 19.07.2021 niederschriftlich beim BFA einvernommen.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.10.2023 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021 gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 FPG wurde der bP eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde unter anderem, dass über den Eventualantrag hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht entschieden worden sei. Der gesamte Bescheid sei schon aus diesem Grund zu beheben.
I.5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache mit 02.01.2025 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
I.6. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 06.05.2025 wurde ein Antrag auf Fortsetzung des mit 04.02.2025 vom BVwG eingestellten Verfahrens (aufgrund damaligen unbekannten Aufenthalts und mangels Meldung im ZMR) gestellt. Das Verfahren wurde aufgrund der aktuellen Meldung der bP mit Beschluss fortgesetzt, da seit der Verfahrenseinstellung noch keine zwei Jahre vergangen waren. Aktuell ist die bP im ZMR gemeldet.
Gleichzeitig wurde der verfahrensleitende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG zurückgezogen, weshalb der gesamte Bescheid des BFA zu beheben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA sowie durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes samt Einsicht in die zugänglich relevanten Datenbanken.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides
II.3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nach Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (siehe VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, Rn. 14, mwN). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).
II.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG und ist daher als zulässig anzusehen (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, mwN).
Wie weit eine Antragsänderung (im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG) konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. zu allem den - zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangenen - Beschluss VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN). Da die Verwaltungsgerichte funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 43), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 13 Rz. 47, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Anlagenverfahren ausgesprochen, dass Modifikationen eines Projektes grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig sind, allerdings nur so weit, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, Rn. 10, mwN). Die "Sache" des behördlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; Rn. 50).
Nach § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Der VwGH hat zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG 2005 (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077) bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen ein Antragsteller für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt, jedenfalls vor einer allfälligen Antragsabweisung auch das in § 23 Abs. 1 NAG 2005 vorgesehene Verfahren einzuhalten ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880; 14.5.2009, 2008/22/0922). Diese Rechtsprechung ist auf Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005, in denen § 58 Abs. 6 AsylG 2005 maßgeblich ist, übertragbar (VwGH vom 29.03.2022, RA 2021/22/0069).
Konkret hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 fest:
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 NAG 2005 - mit dem zweiten Satz des § 58 Abs 6 AsylG 2005 inhaltsgleich - folgt, dass die Änderung eines Antrags nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist, wobei sich aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bewirkt nach den genannten Bestimmungen keine Änderung des Wesens des ursprünglich gestellten Antrags: Das ergibt sich zunächst schon aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005, der insofern keine Einschränkung enthält. Außerdem sind alle Aufenthaltstitel, deren spezifische Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 normiert sind, "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen", die nunmehr (seit 1. Jänner 2014) im 7. Hauptstück des AsylG 2005 zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um den in § 55 AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK", den in § 56 AsylG 2005 behandelten "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die in § 57 AsylG 2005 umschriebene "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"). Diesbezüglich bestimmt § 54 Abs. 1 AsylG 2005, dass "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Aus dem dort umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass die (nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung" und die (nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037; E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Änderung eines Antrags nach § 57 AsylG 2005 in einen solchen nach § 55 AsylG 2005 nicht zulässig sein sollte.
Der Umstand, dass eine derartige Antragsänderung (fallbezogen von § 56 AsylG 2005 auf § 55 AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, wurde vor dem BFA nicht erörtert und wurde auch explizit vom Rechtsvertreter ein Eventualantrag gestellt.
II.3.2.3. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (allenfalls nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (siehe VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, mwN). Sollte der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zurückgezogen worden sein, wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (siehe zu alldem VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).
Die Rechtsvertretung der bP hat im Schriftsatz vom 06.05.2025 unmissverständlich den Antrag gemäß § 56 AsylG zurückgezogen und darauf hingewiesen, dass der Bescheid damit zu beheben sei.
Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf und stammt von einem rechtskundigen Anwalt (vgl VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH vom 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens (vor Rechtskraft) zurückgezogen werden, somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger; Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., RZ 845).
Die unmissverständliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags der bP durch ihre anwaltliche Vertretung bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das BVwG war somit angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086-10).
II.3.2.4. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass noch nicht über den Antrag gemäß § 55 AsylG abgesprochen wurde, ist festzuhalten, dass ein solcher Eventualantrag, wie ihn die bP vor dem BFA gestellt hat, zwar grundsätzlich zulässig ist. Offensichtlich war auch gemäß Formulierung im Schriftsatz keine Antragsänderung beabsichtigt, sondern eben ein Eventualantrag im Verfahren. Den Schlussfolgerungen in der Beschwerde, dass alleine wegen dem Umstand, dass über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde, eine Behebung erfolgen müsste, kann jedoch nicht gefolgt werden.
Das Wesen eines solchen Eventualantrages liegt gemäß VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2013/11/0103 darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren Antrag) unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 28. Mai 2014, 2013/07/0282, mwN). Vielmehr belastet die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0070). Der angesprochenen rechtskräftigen Abweisung steht eine rechtskräftige Zurückweisung des Hauptantrages bzw dessen Zurückziehung gleich (VwGH B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224).
Trifft das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und erteilt daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, nimmt es – anders als in einem Verfahren, in dem die Abweisung eines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005 bereits mit einer Rückkehrentscheidung verbunden ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136) – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (siehe grundsätzlich zur Bedeutung einer derartigen Kompetenzüberschreitung Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017), § 28 VwGVG Rz 39), auch wenn der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen hat (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).
Dies ist auch der Fall, wenn die Behörde im bekämpften Bescheid zu Unrecht von einer Entscheidung betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen hat (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, wonach sich die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind), weil es für die Frage, wie weit die Sache des Beschwerdeverfahrens reicht, nicht darauf ankommt, ob die Behörde einen bestimmten Abspruch zu Recht oder zu Unrecht unterlassen hat (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (zum Unterschied zwischen § 57 und § 55 AsylG 2005 in dieser Hinsicht s. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).
Auch das Verwaltungsgericht darf – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels „diesfalls“ vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0203; 04.08.2016, 2016/21/0203).
Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aber nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Nimmt das Verwaltungsgericht keine Beurteilung nach § 9 BFA-VG vor und erklärt es insbesondere nicht, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig, hat es über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht abzusprechen. Nur in dem Fall, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig wäre, wäre jedoch gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen „zu prüfen“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung kann auch kein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen (vgl. zu dieser Problematik näher VwSlg. 19.112 A/2015). Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; vgl. VwGH 14.12.2016, Ro 2016/19/0004, mwN).
Mangels Entscheidungspflicht über den Eventualantrag (über den Antrag nach § 56 AsylG wurde noch nicht rechtskräftig durch das BVwG abgesprochen) musste dementsprechend auch das BFA noch keine diesbezügliche Entscheidung treffen. Vor dem Hintergrund, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, würde das erkennende Gericht aber aktuell gemäß der oben zitierten Judikatur mit einer Entscheidung über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 auch die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Verwaltungssache überschreiten bzw. sind aktuell keine Umstände aktenkundig, dass dem Gericht eine Prüfungskompetenz zukäme (siehe dazu neuerlich VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge über den Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu entscheiden haben. Am Rande sei auf das Vorbringen AS 149 hingewiesen, welches gesondert vor dem BFA zu erörtern ist.
II.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:L531.2159453.3.01