Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W131 2282386-2 · 29. Juli 2024
W131 2282386-2 · Bundesverwaltungsgericht · 29. Juli 2024
Bundesverwaltungsgericht29.07.2024
29.07.2024
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
29.07.2024
Geschäftszahl
W131 2282386-2
Spruch
W131 2282386-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren der XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 25.05.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.Frau XXXX (=Beschwerdeführerin) erhob nach dem von der behörde vorgelegten Aktenstand am 27.06.2023 auch Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , mit welchen ihr Antrag auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 idgF) und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG 2021 idgF), sowie des Grüngas-Förderbeitrags (§ 76 EAG 2021 idgF) abgewiesen wurde.
2.Mit dem am 18.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus wird ausdrücklich festgestellt:
Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16.07.2024, welcher am 18.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zweifelsfrei die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärung der Beschwerdeführerin, welche am 18.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
An der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282386.2.00