Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W144 2273814-1 · 10. Juli 2023

Text · Bundesverwaltungsgericht · W144 2273814-1 · 10. Juli 2023

Text10. Juli 2023ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2273814.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W144 2273814-1 · 10. Juli 2023

W144 2273814-1 · Bundesverwaltungsgericht · 10. Juli 2023

Bundesverwaltungsgericht10.07.2023

10.07.2023

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

10.07.2023

Geschäftszahl

W144 2273814-1

Spruch

W144 2273814-1/5E

W144 2273815-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX geb., und 2. XXXX geb., beide StA. der Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.05.2023, Zlen. XXXX (ad 1.) und XXXX (ad 2.), beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Staatsangehörige der Mongolei und stellten am 05.04.2023 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den angefochtenen Bescheiden gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig ist und wurden auch Anordnungen zur Außerlandesbringung der BF erlassen, sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die BRD zulässig ist.

In der Rechtsmittelbelehrung der angefochten Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sei.

Die Bescheide wurden am Dienstag, den 09.05.2023 durch eigenhändige Übernahme durch die 1.-BF XXXX (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter) rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 197 bzw. 37 der Verwaltungsakten); eine gewillkürte, rechtsanwaltliche Vertretung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Am 07.06.2023 erhoben die BF dagegen im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten gewillkürten Vertretung Beschwerde an das BVwG.

Am 13.6.2023 wurden die BF in die Bundesrepublik Deutschland überstellt.

Mit Verfahrensordnung vom 21.06.2023, ebenfalls zugestellt am 21.6.2023 wurde den BF nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:

„In Angelegenheit Ihrer gemeinsamen Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 08.05.2023, Zlen. XXXX (ad 1.) und XXXX (ad 2.), wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.

Die obgenannten Bescheide wurden am Dienstag, den 09.05.2023 durch eigenhändige Übernahme durch XXXX (eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter) rechtswirksam zugestellt (Aktenseite 197 bzw. 37 der Verwaltungsakten); eine gewillkürte, rechtsanwaltliche Vertretung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zweiwöchige Rechtsmittelfrist - auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden hingewiesen wurde - endete somit mit Ablauf des 23.05.2023.

Sie haben gegen diese Entscheidungen durch ihren nunmehrigen Vertreter eine, mit 07.06.2023 datierte, Beschwerde laut Postaufgabestempel am 07.06.2023 eingebracht. Da Sie Ihre Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben haben, erscheint Ihre Beschwerde verspätet.

Soweit Sie in ihrer Beschwerde behaupten, dass die in Rede stehenden Bescheide des BFA am 01.06.2023 zugestellt worden seien, ist dies laut Aktenlage in keiner Weise nachvollziehbar.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen.“

In der Folge wurde seitens der BF bzw. ihrer Vertretung bis dato keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und wurden vom BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) lauten:

„Beschwerdeverfahren

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1.

ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.

ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.

eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit dem am 09.05.2023 zugestellten Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ihre Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des 23.05.2023.

Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Die erstmals am 07.062023 eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2273814.1.00

Normen

AsylG 2005 §5 Abs1BFA-VG §16 Abs1B-VG Art133 Abs4FPG §61 Abs1