Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W108 2249137-1 · 20. Oktober 2022
W108 2249137-1 · Bundesverwaltungsgericht · 20. Oktober 2022
Bundesverwaltungsgericht20.10.2022
20.10.2022
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Geschäftszahl
W108 2249137-1
Spruch
W108 2249137-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 23.09.2021, Zl. BÄL 155/2021-Mag.Sch/mg, wegen Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer war bis 04.08.2020 in die Ärzteliste eingetragen und zuletzt von 18.11.2019 bis 31.07.2020 als Arzt für Allgemeinmedizin im XXXX tätig.
1.2. Dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde zur Kenntnis gebracht, dass der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers XXXX der Ärztekammer für Oberösterreich ein Schreiben vom 22.09.2020 übermittelte, wonach Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestünden. Das soziale und persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Vorgesetzen, Kollegen und Kunden sei „so befremdend und unangebracht“ gewesen, dass dem Beschwerdeführer – nach Verwarnungen, weil er unter anderem das Tragen eines Mundnasenschutzes in Pflegeheimen und öffentlichen Gebäuden verweigert habe – die Entlassung ausgesprochen worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bei einem Gespräch gegenüber der Geschäftsführerin beinahe gewalttätig geworden. Nach Aussage einer dritten Person sei der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung und bestünde eine Benzodiazepinabhägigkeit. Dies sei auch eine plausible Erklärung für die schwankenden Gemütszustände, die vielen unqualifizierten E-Mails zu unmöglichen Tages- und Nachtzeiten sowie den Ausdruck der Augen des Beschwerdeführers. Die Mitarbeiter hätten Angst vor dem Beschwerdeführer und die dortigen Ärzte schämten sich für so einen Kollegen.
1.3. Mit E-Mail an die Ärztekammer für Oberösterreich vom 22.12.2020 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX , Polizeiinspektion XXXX , mit, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Mailverkehrs angegeben habe, „aktuell im Rahmen seiner Ordinationstätigkeiten viel unterwegs zu sein". Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht berufsberechtigt war, mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2021 aufgefordert, binnen einer Woche bekannt zu geben, ob er derzeit in Österreich ärztlich tätig sei.
1.4. Am 10.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste und gab an, ab 01.03.2021 als Wohnsitzarzt tätig sein zu wollen. Der Beschwerdeführer legte hierzu ein ausgefülltes Formular E.2 der Österreichischen Ärztekammer „Gesundheitsattest für die Eintragung in die Ärzteliste gem. §§ 4 und 27 ÄrzteG 1998“, ausgestellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX vom 25.01.2021, vor, mit welchem diese Ärztin die psychische und physische Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ohne weitere Begründung bescheinigte. Überdies brachte der Beschwerdeführer eine Strafregisterbescheinigung vom 08.02.2021, in welcher keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, in Vorlage.
1.5. Am 26.02.2021 setzte der Magistrat der XXXX die Ärztekammer für Oberösterreich davon in Kenntnis, dass der XXXX seit einiger Zeit Schauplatz einer „Rebellion“ des Beschwerdeführers sei, der denke, sich nicht an die COVID- Maßnahmen halten zu müssen. Der Beschwerdeführer missachte nicht nur wiederholt die geltenden Maßnahmen gemäß der COVID-Verordnung (Tragen eines Mundnasenschutzes), sondern beschädige und/oder entwende auch mutwillig Maßnahmenplakate/Ständer am Marktgelände, beleidige Organe, hindere die Marktbehörde aktiv an der gesetzeskonformen Erfüllung ihrer Aufgaben und störe die generelle Ruhe am Markt. Im Anschluss an eine Konfrontation mit der Leiterin der Marktbehörde habe der Beschwerdeführer zudem am 18.12.2020 per Mail eine schriftliche Schimpftirade übermittelt.
1.6. Am 01.03.2021 beantrage der Beschwerdeführer Akteneinsicht, die ihm mittels elektronischer Übermittlung des Aktes gewährt wurde. Ebenso wurde er unter Hinweis auf § 47 ÄrzteG 1998 dazu aufgefordert, zu konkretisieren, welcher Tätigkeit er als Wohnsitzarzt nachgehen möchte.
1.7. Bezüglich der Akteneinsicht gab der Beschwerdeführer telefonisch am 09.03.2021 an, dass es sich bei dem Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers XXXX um Rufschädigung handle. Er habe im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses damals den Arbeitgeber auch geklagt. Die Angelegenheit sei im Vergleichsweg zu seinen Gunsten erledigt worden.
1.8. Am 17.03.2021 übermittelte die Ärztekammer für Oberösterreich der belangten Behörde den E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der Stadtgemeinde XXXX sowie zwei Akten- bzw. Gedächtnisvermerke der Bürgermeisterin sowie der Amtsleiterin der genannten Stadtgemeinde, wonach der Beschwerdeführer am 04.03.2021 mehrmals das Rathaus ohne FFP2-Maske betreten und gemeint habe, er werde keinen „Sklavenfetzen“ tragen, und sich über Aufforderung geweigert habe, aufgrund dessen das Gebäude wieder zu verlassen. Auf die Mitteilung der Amtsleiterin, sie würde die Polizei deswegen verständigen, habe er geantwortet, dass die Polizei nicht benötigt werde, da kein Straftatbestand vorliege und ob sie das nicht gelernt habe oder es ihr an der nötigen Intelligenz fehle. Darüber hinaus habe er die Amtsleiterin sowie eine weitere im Stadtamt tätige Person ungefragt fotografiert, habe Türen auf der Suche nach der Bürgermeisterin unberechtigt geöffnet und diese im Keller oder im „ XXXX " vermutet, damit sie sich dort vor 5G schützen könne, und als „ziemlich arrogante Tussi“ bezeichnet. Die Kommunikation sei vom Beschwerdeführer lautstark, herablassend, provozierend und in einer sehr untergriffigen Art und Weise geführt worden, zudem habe der Beschwerdeführer während der gesamten Kommunikation nicht vermitteln können, welches Anliegen er an die Stadtgemeinde habe. Er habe „wirr“ durcheinandergeredet und sei von einem Themenbereich in den anderen „gestolpert“.
1.9. Ebenfalls am 17.03.2021 leitete die Ärztekammer für Oberösterreich ein E-Mail des Beschwerdeführers mit dem Betreff „Vorweihnachtliche Wärme - Offener Brief an die XXXX Marktamt-Gestapo - XXXX " mit folgendem Text weiter:
„Offener Brief an das Marktamt XXXX - Kunst ist frei
Vorweihnachtliche Wärme - Offener Brief an die XXXX Marktamt-Gestapo - XXXX
Meine Lieben!
Werte XXXX Marktamt-Gestapo!
Werte Frau Magistra XXXX ! ... nomen est omen ...Es hat mich nur wenig gefreut, sie heute in der Früh am Südbahnhofmarkt kennen lernen zu dürfen! Oba vielleicht wird's ja no mit uns Zwa ...!
Werter Herr Bürgermeister XXXX !
Corona-Paranoia-Angst- und Panikmacher!
Steht ihr schon mit der Russen-Kalaschnikow im Anschlag bereit?
Habt ihr schon den Schießbefehl bekommen, um friedliebenden Menschen, die sich offen und aufrichtig und mit all ihrem Herzblut gegen den zwangsverordneten menschen- und gesellschaftszerstörenden Coronoia-Maßnahmen-Wahnsinn stellen und keine „den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung" (vulgo MNS) tragen, den Garaus zu bereiten?
Gesetzes- und Verordnungsbrecher! Gefährder! Uii! Uii! Jagt sie! Klagt sie an! Knechtet sie! Prügelt auf sie ein! Schiesst sie nieder! Vernichtet sie in ihrer sozialen Existenz! Sondert sie ab! StaatsGEWALT / GEWALT / GEWALT, StaatsGEWALT! MUSS das ein herzenwärmendes vorweihnachtliches Gefühl für sie alle sein! Macht ist so geil! Meint unser Macht-ist-geil XXXX ! StaatsGEWALTmacht-bebend, -geifernd und-sabbernd! U'iil Uii!
Das hatten wir doch schon alles mal vor einigen Jahrzehnten! (DDR, Drittes Reich) Nordkorea
live?
Nichts für ungut! Das ist nicht gesund für uns alle Menschen, was sie da machen! Sprechen wir darüber, bleiben wir im Dialog!
Herzlichst, ihnen allen eine schöne Vorweihnachtstzeit, ihr XXXX "
1.10. Aufgrund der Schilderungen seines ehemaligen Arbeitgebers ( XXXX ) zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers, seiner E-Mails und der eingelangten Sachverhaltsdarstellungen bezüglich der persönlichen Vorsprachen des Beschwerdeführers bei Behörden wurde im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2021 von der belangten Behörde ein Verfahren zur Überprüfung der für die Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 eingeleitet und am 19.03.2021 der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , mit der Erstattung eines diesbezüglichen fachärztlichen Gutachtens beauftragt.
Dies und der Umstand, dass sich der bestellte Sachverständige mit dem Beschwerdeführer zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins in Verbindung setzen werde, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2021 im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben weiters darauf hingewiesen, dass Ärztinnen/Ärzte, die eine Eintragung in die Ärzteliste anstrebten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einer Anordnung zur fachärztlichen Begutachtung Folge zu leisten hätten.
1.11. Der Beschwerdeführer führte mit E-Mails vom 28.03.2021 und 07.04.2021 an die Österreichische Ärztekammer zur Bestellung des Sachverständigen sowie zu den behördlichen Erläuterungen bezüglich der Notwendigkeit der Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung aus:
„Es gibt in dieser Causa keinen sachlich-fachlichen als auch rechtlich-formalen Grund, einen Gutachter beizuziehen! Weswegen eine „kommunikativer Austausch" mit einem Gutachter, welcher Art auch immer, nicht von Nöten ist!
Es wurde von Seiten der ÖÄK kein Versuch unternommen, auf mich zuzukommen um eine vorherige amikale und von zwischenmenschlicher Vernunft begabte Klärung des offensichtlich unklaren Sachverhalts anzustreben!
Ich stelle das Zustandekommen dieser Vorgehensweise der ÖÄK mir gegenüber aus den verschiedensten Gründen (kein Versuch der Klärung vorab / sachlich-fachliche Aspekte /inhaltlich / rechtlich-formale Aspekte / Frage der Qualifikation bzw. Nicht-Qualifikation derjenigen, die diese Entscheidung getroffen haben / ethisch-soziale Aspekte / Aspekte der misslungenen Kommunikation vorab, anderes) grundsätzlich in Frage!
Dies werde ich in einem weiteren Schreiben in den kommenden Tagen an die ÖÄK ausführlich und differenziert darlegen!
Aus meiner Sicht handelt es sich um unreflektierte Behördenwillkür ohne jedweden intellektuellen und menschlichen Tiefgang!
Aus diesem Grund wird es von meiner Seite auch keinerlei Austausch mit einem von ihnen willkürlich beauftragten Gutachter geben und ich verwehre mich gegen jede Kontaktaufnahme durch einen solchen!
Ich bin gewillt - das ist mein Angebot an sie - der OAK einen persönlichen Besuch abzustatten, um die Causa in einem gemeinsamen Gespräch, geprägt von sachlicher, fachlicher und zwischenmenschlicher Kompetenz, zu klären!"
„Wie bereits in meinem letzten Schreiben vom 28.3.2021 an die ÖÄK angeführt, gibt es aus meiner Sicht keinen sachlich-fachlichen als auch formal-rechtlich begründbaren Anlass, ein solches Verwaltungsverfahren, wie von ihnen willkürlich und sachlich-fachlich unreflektiert eingeleitet, durchzuführen! Ich verwehre mich ausdrücklich gegen diese ihre Vorgangsweise und darf sie hiermit bitten, dieses von ihnen eingeleitete Verfahren mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen bzw. einzustellen und mit mir in einen von Vernunft und Menschlichkeit geprägten Austausch zu treten!
Einen solchen haben sie bis dato von ihrer Seite her zu meinem Bedauern nicht für notwendig erachtet!
Es wurde von Seiten der OAK kein Versuch unternommen, auf mich zuzukommen um eine vorherige amikale und von zwischenmenschlicher und sachlich-fachlicher Vernunft begabte Klärung des offensichtlich unklaren Sachverhalts anzustreben!
Die der ÖÄK offensichtlich ohne meines Wissens zugespielten, mich denunzierenden, Unterlagen und Schriftstücke mit unglaublich bösartiger und krimineller Energie habe ich von ihnen im Zuge meines Antrages auf Akteneinsicht erhalten!
Sie, die Vertreter der ÖÄK, haben es bis dato nicht für notwendig erachtet, diese Schreiben und Unterlagen auf einer sachlich-fachlichen Ebene einer Überprüfung bzw. einer Nachvollziehbarkeit zu unterziehen, ebensowenig haben sie mich gebeten bzw. aufgefordert, meine Sicht der Dinge darlegen zu können, um in weiterer Folge in einem gemeinsamen Austausch auf Augenhöhe zu einer Einschätzung bzw. Bewertung zu kommen!
Im Gegenteil, jegliche Kontaktaufnahme in den vergangenen Wochen, mit dem Versuch, in einen vernünftigen gemeinsamen Austausch mit ihnen zu treten, ist von mir ausgegangen!
Hiermit erlaube ich mir, der ÖÄK als meiner Berufsvertretung ein völliges Versagen im Sinne eines von Vernunft begabten kommunikativen Austausches zu unterstellen! Ich kann diesbezüglich nur Unwillen bzw. Unfähigkeit bei den Verantwortungsträgern der ÖÄK erkennen!
Alleine diesen Umstand erachte ich als eine unqualifizierte sachlich-fachliche als auch zwischenmenschlich-soziale Vorgangsweise in dieser Causa, abgesehen von den fraglichen formal-rechtlichen Aspekten, was diese von ihnen gewählte Vorgangsweise anbelangt! Aus meiner Sicht handelt sich um unreflektierte Behördenwillkür ohne jedweden intellektuellen und menschlichen Tiefgang!
Ich bin gewillt, - wie bereits in meinem letzten Schreiben angeführt -, das ist mein Angebot an sie, vernunftbegabten Vertretern bzw. Mitarbeiter*innen der Österreichischen Ärztekammer einen persönlichen Besuch vor Ort abzustatten, um die Causa in einem gemeinsamen vertraulichen Gespräch, dessen Inhalt und formaler Ablauf im Vorfeld gemeinsam vereinbart wird, geprägt von sachlicher, fachlicher und zwischenmenschlicher Kompetenz, zu klären!"
1.12. Am 09.04.2021 informierte der bestellte Sachverständige die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer sich weigere, sich einer Begutachtung zu unterziehen.
1.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut auf die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.
1.14. Am 14.04.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien der Ärztekammer im Hinblick auf ein mögliches standeswidriges Verhalten des Beschwerdeführers Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung der Delikte nach § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstandes) und nach § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG (ungebührliche Lärmerregung) im Zuge einer Demonstration in Wien.
1.15. Mit E-Mail vom 28.04.2021 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab:
„Wie schon in meinen vorherigen Schreiben mehrfach angeführt, bin ich mit der von ihnen gewählten Vorgangsweise, was ihre Motive zur und die nachfolgende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens bzgl. der Eintragung meiner Person in die Ärzteliste anbelangt, nicht einverstanden! (siehe dort meine ausführliche Stellungnahme)
Wie schon von mir ebenso mehrfach erwähnt, haben sie es bis dato nie für notwendig erachtet, die ihnen „vorliegenden Unterlagen", wie sie es in ihren Schreiben bezeichnen, auf formalsachliche sowie inhaltliche Richtigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen! Alleine dies disqualifiziert die von ihnen gewählte Vorgangsweise! Es hat von ihrer Seite zu keinem Zeitpunkt ein Bemühen gegeben, diesen Sachverhalt in einem von Vernunft und Menschlichkeit geprägten Austausch mit mir zu klären, ja nicht einmal die Aufforderung von ihrer Seite, zu den „vorliegenden Unterlagen" schriftlich oder im Rahmen eines Gespräches Stellung zu beziehen!
Eine solche Überprüfung der „vorliegenden Unterlagen" ist aus formal-sachlicher Sicht nicht Aufgabe eines medizinisch-fachärztlichen Gutachters!
…
Auf die von ihnen angeführte Argumentation in ihrem Schreiben vom 19.3.2021 (siehe dort) auf Basis verschiedener der ÖÄK zugesandter „Unterlagen", eine gesundheitliche Eignung meiner Person in die Wege zu leiten, möchte ich kurz eingehen:
Ad Punkt 1) Die getätigten Aussagen von Seiten meines früheren Arbeitgebers, des XXXX , in deren Schreiben an die ÖÄK, was meine Person anbelangt, sind haltlos!
Ich habe nach meiner unbegründeten fristlosen Entlassung das XXXX auf Wiedereinstellung verklagt! Die mich diffamierenden Aussagen im Schreiben des XXXX an die ÖÄK wurden in diesem Verfahren nie argumentativ gegen mich verwendet! Auf Anregung des Richters kam es, um ein langes Verfahren hintanzuhalten, zu einem finanziellen Vergleich zu meinen Gunsten! Erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, nachdem meine Rechtsvertretung und ich diverse Unterlagen, welche auf z. T. ganz offensichtlich "rechtswidrige Machenschaften" im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Tätigkeit dieses XXXX gegenüber seinen Kunden, hingewiesen haben! Ebenso die katastrophale und fahrlässige Ausbildungssituation gegenüber Arbeitsmediziner*innen in Ausbildung! Dieser Umstand, nicht im Zentrum weiterer rechtlicher Verfahren zu stehen, hat den Ausgleich zu meinen Gunsten deutlich beschleunigt!
Unter diesem Gesichtspunkt kann das Schreiben, welches ihnen vorliegt, nur unter dem Gesichtspunkt der bewußten mich diffamierenden „Üblen Nachrede" mir gegenüber betrachtet werden!
Ad Punkt 2) Corona-Kunst-in-Aktion, Aktionskunst im Öffentlichen Raum: Ich bin schon seit Jahren, neben meiner Tätigkeit als Arzt und Psychosoziale Fachkraft ( XXXX ) freischaffender Aktionskünstler!
Im Zuge der Corona-Pandemie habe ich mich bereits im Herbst 2020 entschlossen, das uns seit einem Jahr beherrschende Thema CORONA-Pandemie auf diese Art und Weise proaktiv und ohne jegliche vorherige Ankündigung zu thematisieren! Aktionskunst ist frei, soll anregen, darf angriffig sein, darf polarisieren und soll irritieren sowie andere Menschen herausfordern, um Neues zu ermöglichen! Es geht dabei um Information - in Austausch treten - Aktion - Reaktion! Mehrere dieser Events fanden bereits Ende vergangen Jahres in XXXX im Öffentlichen Raum statt!
Unter diesen oben von mir beschriebenen Gesichtspunkten ist auch mein künstlerisches aktionistisches Engagement im Raum XXXX (Organisation der dortigen unangemeldeten friedvollen Familien- und Kinderspaziergänge mit entsprechendem Rahmenprogramm seit Jänner 2021, Austausch mit der dortigen lokalen Exekutive, Austausch mit den Repräsentanten der Stadt XXXX persönlich vor Ort im Rathaus als auch über E-Mail- Kontakt), zu sehen und zu bewerten!
Als Repräsentant der Plattform XXXX beziehe ich mich in meiner fachlichen, sozialen und menschlichen Expertise bezüglich der Beurteilung der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Corona-Paranoia sowie irrationalen Infektophobie und in weiterer Folge der daraus resultierenden völlig unverhältnismäßigen Corona-Maßnahmen auf die Inhalte der Plattform XXXX , der XXXX , des XXXX ), im Besonderen auf deren Experten, wie Prof. DDr. XXXX , Prof. Dr. XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , DDr. XXXX , et al.
Aus den oben genannten Überlegungen beabsichtige ich nicht, da ich dafür keine Notwendigkeit erkennen kann, mich der Überprüfung meiner gesundheitlichen Eignung durch einen Gutachter zu unterziehen und bitte sie zum wiederholten Male, dieses von ihnen eingeleitete Verfahren mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen bzw. einzustellen!
Sollten sie dazu aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen nicht Willens sein, kann ich mir vorstellen, meinen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste zurückzuziehen, wenn dies die Einstellung des Verfahrens, wie von ihnen in ihrem Schreiben vom 13.04.2021 festgestellt, hätte!
In diesem Fall würde ich zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich einen Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste stellen!“
1.16. Der Beschwerdeführer kontaktierte im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens mehrmals die zuständigen Mitarbeiterinnen der belangten Behörde telefonisch als auch per E-Mail. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, mit den Mitarbeitern der Österreichischen Ärztekammer „gute Gespräche geführt zu haben", andererseits warf er diesen vor, dass diese zu keiner vernunftbegabten Antwort fähig seien (05.03.2021).
1.17. Am 11.05.2021 kontaktierte der Beschwerdeführer die Österreichische Ärztekammer bezüglich seines Antrages auf Eintragung in die Ärzteliste und der Aufforderung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, erneut telefonisch: Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass man so nicht zwischenmenschlich kommuniziere und dass das ein „Kindergarten" sei, was die Österreichische Ärztekammer mache. Man verstecke sich hinter „formaljuristischen Dingen". Bezüglich des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass dieser ein „Wahnsinniger“ sei. Man solle dessen Blog lesen, „der sagt, man soll Österreich zusperren. Der ist ja paranoid." Der Beschwerdeführer habe zudem behauptet, man habe zu seinen Fragen keine Rückmeldung gegeben und habe nachgefragt, wer die Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung überhaupt entschieden habe, „der [Präsident der Österreichischen Ärztekammer] zwischen Kaffee und Kuchen? Ist der überhaupt fachlich geeignet?" Der Beschwerdeführer sei seitens der Österreichische Ärztekammer auf die bereits erfolgten schriftlichen Erläuterungen verwiesen und es sei klargestellt worden, dass das Verfahren, dessen Einstellung er mehrmals verlangt habe, durch seine Antragstellung eingeleitet worden sei. Zudem sei er darüber informiert worden, dass zur Kenntnis genommen werde, dass er sich keiner Begutachtung unterziehe und daher anhand der vorliegenden Unterlagen über seinen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste entschieden werde.
Am 28.06.2021 übermittelte die Ärztekammer für Oberösterreich eine Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen Übertretung des OÖ Polizeistrafgesetzes durch den Beschwerdeführer, wonach der Verdacht bestehe, dass durch das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge einer nicht angemeldeten Versammlung, die offensichtlich zum Zweck gehabt habe, gegen die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen, Verordnungen der Regierung und die Regierung selbst zu demonstrieren, das Ansehen der Ärzteschaft gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG beeinträchtigt worden sei.
1.18. Am 30.07.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen §§ 15, 127; 83 Abs. 1 StGB beim Bezirksgericht XXXX eingebracht worden sei.
1.19. Am 21.07.2021, 30.07.2021 und am 01.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer E-MaiIs mit dem Betreff „Wochenendtipp für Vernunftbegabte" oder „Zur Info für Vernunftbegabte" und versendete Einladungen zu einem „Aktionstag für Kindergesundheit" oder zu Kundgebungen der Plattform XXXX " an mehrere Mitarbeiter der Österreichischen Ärztekammer.
1.20. Mit E-Mail vom 09.09.2021 suchte der Beschwerdeführer um die Möglichkeit einer Online-Teilnahme am Universitätslehrgang Medizin- und Bioethik der XXXX an und führte unter anderem aus, dass er sich seit etwa einem Jahr gegen die „Unrechtsgesetzgebung/-verordnungnen“ der derzeitigen „paranoiden Corona-Gesundheitsdiktatur mit all den daraus resultierenden wahnwitzigen und destruktiven Folgen für die Österreichische Bevölkerung“ engagiere. Mit Anfang März habe er als Wohnsitzarzt/Wahlarzt seine ärztliche Tätigkeit wieder beginnen wollen, diese „paranoide und korrupte Österreichische Ärztekammermafia unter der Rädelsführung dieses kriminellen Psychopathen, Ärztekammerpräsident XXXX “ verweigere ihm jedoch konsequent die Eintragung in die Ärzteliste, womit er, zumindest formal-rechtlich, in Österreich nicht ärztlich tätig sein könne / dürfe.
Unter Punkt 3) seines E-Mails, betitelt mit „COVID-19 - Terrormaßnahmenverordungen gegen die Österreichische Bevölkerung" führte der Beschwerdeführer Folgendes an:
„PRESSEKONFERENZ der radikal-fanatischen Zeugen Coronas am 8. Sept. 2021, übertragen im Öster-Reichspropaganda-Staatsfunk ORF
Die Vertreter des neuen Austrofaschismus sowie des Corona-3G-Regimes unter Rädelsführung dieses korrupten Sozipathen XXXX und Gesundheitsstalin XXXX sowie deren Kettenhunde XXXX ... alle ihres Zeichens radikale Masken-, Test- und Impffanatiker, haben sich ein Stelldichein gegeben!
Diese Brandmarkung der ungeimpften und kerngesunden Menschen durch unsere Bundesregierung im Rahmen der Pressekonferenz sowie die abartigen Armbandmarkierungsphantasien, sprich die Implementierung von Kontrollbändern, der XXXX (Aussendung: XXXX vom 3.9.2021) erinnert an dunkle Zeiten der Geschichte .. . das ist abartig und zutiefst BÖSE!
Die Oberösterreichische Ärztekammermafia tut das Ihrige dazu und setzt auf ihre irrwitzigen Hausrechtsbestimmung um die Vorgaben der COVID-19- Terrormaßnahmenverordungen gegen die Österreichische Bevölkerung noch zu tappen, indem sie entgegen der Verordnungsbestimmungen auch bei kleinen Veranstaltungen einen 3G-Nachweis verlangt UND selbst dann noch zum Tragen eines Sklavenfetzens verpflichten möchte! Das ist KRANK und nicht im Sinne bzw. der Vorgaben der gesetzlichen Verordnungen!
Bist du deppert, seid ihr paranoid-fanatischen Zeugen Coronas durchgeknallt! Staatlich gehirngewaschen und selbstgewählt funktionell enthirnt! …
Das ist vorauseilender Sklavengehorsam ohne Hirn und Herz der XXXX und der Oberösterreichischen Ärztekammer, die sich mit ihren „Hausordnungen" willkürlich über übergeordnete Gesetze und Verordnungen stellen ... eine geradezu fanatisch-besessene und bösartige Herangehensweise“
1.21. Am 14.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres E-Mail an Mitarbeiter der Ärztekammer für Oberösterreich sowie der Österreichischen Ärztekammer, in welchem er ausführte, dass die „soziale Vernichtung“ von „engagierten Ärztinnen und Ärzten“ neuerdings ein „Eckpfeiler der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere dessen Rädelsführer, dieses kriminellen und korrupten Psychopathen XXXX “ zu sein scheine. Zudem bezeichnete der Beschwerdeführer den Präsidenten der Ärztekammer als „Faschisten“ und „Laborratte“.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 fest, dass der Beschwerdeführer die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 nicht erfülle.
Begründend führte die belangte Behörde (unter Wiedergabe des Verfahrensganges, im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1. – 1.21. beschrieben, und der sich aus § 4 ÄrzteG 1998, § 27 ÄrzteG 1998 und § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 ergebenden Rechtslage) aus:
In Zusammenschau mit den Berichten zum Verhalten des Beschwerdeführers und der Kommunikation mit der Österreichischen Ärztekammer bestünden Zweifel an dessen zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung.
Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers um bloße Rufschädigung handle, werde als Schutzbehauptung gesehen. Ein ähnliches Verhalten lasse sich auch in den Schilderungen der Bürgermeisterin und Amtsleiterin der Stadt XXXX erkennen und sei insofern glaubhaft, als dass der Beschwerdeführer in seinen diversen E-Mails und bei seinen Anrufen in der Österreichischen Ärztekammer einen ähnlichen Eindruck hinterlassen habe. Vor allem die zuletzt im September 2021 übermittelten E-Mails enthielten überwiegend Beleidigungen und zeugten von einer realitätsfremden Wahrnehmung seitens des Beschwerdeführers.
Das zur Überprüfung erforderliche Sachverständigengutachten habe aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers nicht eingeholt werden können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers gescheitert. Gerade aber bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279), da es sich um einen der persönlichen Sphäre zugehörigen Umstand handle (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Von diesem könne sich die Behörde auch nicht amtswegig Kenntnis verschaffen. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt behauptet, dass es sich bei der Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung um Behördenwillkür handle und es sei ihm bis zuletzt trotz telefonischer als auch schriftlicher Erläuterung nicht nachvollziehbar erschienen, dass das gegenständliche Verfahren aufgrund seines Antrages auf Eintragung in die Ärzteliste eingeleitet worden sei. Ohne dieses Sachverständigengutachten sei jedoch die Feststellung der gesundheitlichen Eignung nicht möglich. Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Gesundheitsattest handle es sich um ein Formular, das keine individuellen Ausführungen zum Gesundheitszustand des jeweiligen Arztes vorsehe, sondern lediglich mit den persönlichen Daten des Arztes auszufüllen sei. Die Formulierung „physisch und psychisch zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet“ sei auf dem Formular bereits vorgedruckt. Aus diesem Gesundheitsattest gehe weder hervor, wie lange die Untersuchung zum Gesundheitszustand gedauert habe, noch auf welche Art und Weise diese durchgeführt worden sei. Die Aussagekraft dieses Attests sei daher als gering anzusehen, zumal im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers spezifische Anhaltspunkte gegeben seien, die auf eine Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer erfülle somit die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 nicht. Eine Eintragung in die Ärzteliste könne daher nicht erfolgen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ausführte, dass der einzige Grund, ihm die Eintragung in die Ärzteliste zu verweigern, der Umstand sei, dass er eine differenzierte Einstellung zum Thema Corona-Pandemie an den Tag lege und diese auch lebe. Augenscheinliches Ziel der Österreichischen Ärztekammer sei die Vernichtung der sozialen und beruflichen Existenz derjenigen Ärzte in Österreich, die sich gegen den gängigen Corona-Mainstream stellten und zu einer differenzierten fachlichen Expertise und offener Maßnahmenkritik stünden. Die Österreichische Ärztekammer versuche durch Drohungen, Rufmord, willkürliche inquisitorische Disziplinarverfahren ohne rechtsstaatliche Standards, Zensur und Infragestellen der gesundheitlichen Eignung andersdenkende- und handelnde Ärzte zum Schweigen zu bringen. Die freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Wissenschaft werde von Seiten der Österreichischen Ärztekammer gnadenlos und unreflektiert mit Füßen getreten. Sämtliche im Bescheid aufgelisteten Gründe für die Nichterfüllung der für die Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse durch seine Personen seien nicht zutreffend, er sei nicht bereit, diesen sinnentleerten Bescheid anzuerkennen.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt und von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Die relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
[…]
(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. […]
(4) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.02.2021 einen Antrag auf (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste und gab an, ab 01.03.2021 als Wohnsitzarzt tätig sein zu wollen.
Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer beantragte Eintragung in die Ärzteliste ist (unter anderem) der Nachweis der Erfüllung der in § 4 Abs. 2 ÄrzteG 1998 angeführten allgemeinen Erfordernisse für die selbständige (oder unselbständige) Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine dieser Eintragungsvoraussetzungen ist in § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 abgebildet, wonach zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung vorhanden sein muss. Gemäß § 27 Abs. 4 ÄrzteG 1998 ist der Nachweis hierfür vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.
Es oblag dem Beschwerdeführer als Eintragungswerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Eintragungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung zu erbringen und es war Aufgabe der belangten Behörde, eine derartige Erfüllung bzw. Eignung zu prüfen und zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestehen und der Nachweis der Eintragungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung vom Beschwerdeführer nicht erbracht wurde, sodass die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt sind.
Zwar hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, doch ist dieses im vorliegenden Fall zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ungeeignet bzw. nicht ausreichend. Denn es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Aussagekraft dieses Attests gering ist, da aus diesem weder hervorgeht, wie lange die Untersuchung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand gedauert hat, noch auf welche Art und Weise diese durchgeführt worden ist, es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die untersuchende Ärztin zum Schluss gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für den Ärzteberuf zukommt. Insbesondere ist in diesem Attest eine Auseinandersetzung mit den sich aus den Berichten zum Verhalten und zur Kommunikation des Beschwerdeführers ergebenden konkrete Hinweisen, dass die Erfüllung seiner Berufspflichten möglicherweise beeinträchtigt ist bzw. seine gesundheitliche Eignung nicht gegeben sein könnte, nicht enthalten, überdies ist die das Gesundheitsattest ausstellende Ärztin Allgemeinmedizinerin und keine Fachärztin im Bereich Psychiatrie und Neurologie. Die Frage der gesundheitlichen Eignung kann in einem Fall wie dem vorliegenden erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden. Es war daher seitens der belangten Behörde zulässig und geboten, vom Beschwerdeführer zu verlangen, den Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung mittels eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, dann gegeben sein kann, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt, etwa VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009) bzw. einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Da der Beschwerdeführer sich jedoch weigerte, mit dem bestellten Gutachter in Kontakt zu treten, er im Übrigen auch selbst kein Sachverständigengutachten über seine gesundheitliche Eignung vorgelegt hat, und die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht mangels medizinischen Fachwissens nicht selbst ermittelt werden kann, ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er keinen Nachweis iSd § 4 Abs. 2 Z 3 iVm § 27 Abs. 4 ÄrzteG 1998 erbracht hat. Damit kommt seine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 4 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht in Betracht.
Daran ändert auch die Beschwerde nichts. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist die Feststellung der Nichterfüllung der für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 und die Nichteintragung in die Ärzteliste nicht darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer eine „differenzierte Einstellung zum Thema Corona-Pandemie“ an den Tag legt, sondern vielmehr darauf, dass seine gesundheitliche Eignung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG nicht beurteilt werden kann.
3.3.2.2. Im Übrigen ist im Fall des Beschwerdeführers auch die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 eine weitere Voraussetzung für die Eintragung in die Ärzteliste darstellt, nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Vertrauenswürdig ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes auch in Zukunft befürchten lässt (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111, mwN). Vertrauensunwürdigkeit kann aber nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden (VwGH 17.08.2020, Ra 2020/11/0104 mit Verweis auf VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, mwN). Bei der Vertrauenswürdigkeit geht es nur um die Frage der persönlichen, nicht aber der fachlichen Eignung, die abschließend über die Prüfung der Ausbildungserfordernisse kontrolliert werden soll (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 4 ÄrzteG Rz 7). Einem Zusammenhang mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit kommt bei Beurteilung des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit zwar besondere Bedeutung zu (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094 mwN, VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230 betreffend eine Tätigkeit als Psychotherapeut), es muss aber nicht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten und der beruflichen Tätigkeit des Betreffenden bestehen, um den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit annehmen zu können (VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, vgl. VwGH 5.11.1986, 86/11/0066 und VwGH 28.9.1993, 93/11/0101 [jeweils Alkoholdelikte] sowie VwGH 23.5.1984, 83/11/0168 [Gewaltdelikt] jeweils betreffend die Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967). Auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Betroffenen überhaupt zukommt (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0075, VwGH 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; siehe auch VfGH 28.11.2006, B 1009/06 betreffend die Vertrauenswürdigkeit nach § 5 Abs. 2 RAO, wonach bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit es darauf ankommt, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken). Die Vertrauenswürdigkeit hat sich auch durch Verhaltensweisen im privaten Lebensbereich zu erweisen (vgl. Wallner in Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 4 ÄrzteG Rz 4). Dass berufliche und damit existentielle Belange des Beschwerdeführers schwerwiegend beeinträchtigt werden, wenn ihm die erforderliche Berechtigung entzogen wird, hat außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230 mit Verweis auf VwGH 28.9.1993, 93/11/0101).
Wie sich aus dem Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt ergibt, legt der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden ein unsachliches und nicht den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechendes Verhalten an den Tag. Seine Kommunikation mit Behörden und deren Vertretern wird durchwegs als lautstark, herablassend, provozierend und sehr untergriffig beschrieben. Diese Umstände führten auch bereits zu polizeilichen Anzeigen wegen des Verdachtes des standeswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers. Im Zuge der Amtshandlungen der Polizeiorgane beschimpfte der Beschwerdeführer diese als „Denunzianten“, „Wichtigmacher“, „Arschlöscher“, „Arschkriecher“ und tätige Aussagen wie „Sie machen Scheiße!“, „Sie nötigen uns!, „Sie gehören in ein Drecksloch wo Sie sich in Ihrer eigenen Scheiße suhlen können!“ und „Ich scheiß auf euch“. Der Beschwerdeführer bedient sich auch in seiner schriftlichen Kommunikation mit Behörden einer äußert beileidigenen Sprache, welche die Standards von Anstand und Sachlichkeit weit unterschreitet. So wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021, Zl. L517 2245180-1/5E, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.06.2021, GZ 4889 270563, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2021, GZ LGSOPÖ/Abts. 2/2021-0566-4-010903-RO, mit welchem über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG in Höhe von EUR 450,00 wegen einer beleidigenden Schreibweise verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen. Im dortigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer etwa die Vermutung aufgestellt, „es könnte sich auch um eine AMS-spezifische Form der Gehirnwäsche samt anschließender Enthirnung handeln, welcher zu ihrer wenig nachvollziehbaren Schlussfolgerung geführt“ habe.
Das Verhalten und die Kommunikation des Beschwerdeführers, insbesondere auch gegenüber der eigenen Standesvertretung und für die Zwecke seiner Berufsausübung zuständigen Behörde, lässt die konkrete Befürchtung zu, der Beschwerdeführer würde seinen Beruf nicht ordnungsgemäß ausüben.
Ein derartiges ungeziemendes Auftreten bzw. derartige grobe verbale Entgleisungen sind geeignet, das Vertrauen, das die Bevölkerung üblicherweise einem Arzt entgegenbringt, massiv zu untergraben und lassen erkennen, dass die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 beim Beschwerdeführer nicht (mehr) gegeben ist.
3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2249137.1.00