Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W270 2243651-1 · 25. Februar 2022

Text · Bundesverwaltungsgericht · W270 2243651-1 · 25. Februar 2022

Text25. Februar 2022ECLI:AT:BVWG:2022:W270.2243651.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W270 2243651-1 · 25. Februar 2022

W270 2243651-1 · Bundesverwaltungsgericht · 25. Februar 2022

Bundesverwaltungsgericht25.02.2022

25.02.2022

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Geschäftszahl

W270 2243651-1

Spruch

W270 2243651-1/18E

W270 2243661-1/18E

W270 2243662-1/18E

W270 2243663-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Dr.in Anna BUCSICS, Mag.a Dr.in Sabine VOGLER, ao. Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA sowie Prof. Mag. Heinz KRAMMER als Beisitzer:innen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die WOLF THEISS RECHTSANWÄLTE GMBH CO KG, 1010 Wien, Stubenring 6, gegen die Bescheide des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 20.05.2021 zu den Zlen. XXXX , wobei die belangte Behörde von der PRESLMAYR RECHTSANWÄLTE OG, 1010 Wien, Universitätsring 12, vertreten wurde, betreffend Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex nach dem ASVG, nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung, beschlossen:

A)

I. Die zu den Zlen. W270 2243651-1, W270 2243661-1, W270 2243662-1 und W270 2243663- 1 geführten Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Feststellungen:

1. Die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Eingaben an den Dachverband der Sozialversicherungsträger (in Folge: belangte Behörde), dort eingelangt am 28.02.2021, die Aufnahme der Arzneispezialität XXXX (mit dem Wirkstoff XXXX ) in Form von Hartkapseln und zwar für die Wirkstoffstärke 1,5 mg, 3 mg, 4,5 mg und 6 mg in den Grünen Bereich des Erstattungskodex (in Folge: EKO) gemäß ASVG.

2. Mit Bescheiden vom 20.05.2021 zu den Zlen. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge ab und strich diese Arzneispezialitäten aus dem Roten Bereich des EKO.

3. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie fochte darin die Bescheide jeweils im gesamten Umfang an. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 22.06.2021 einlangten.

4. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre gegen die Bescheide vom 20.05.2021 erhobene Beschwerde zurückzieht.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den Inhalt der Verfahrensakten und können – einschließlich der Zurückziehungserklärung, die von einer durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertretene Partei abgegeben wurde und nicht den geringsten Anlass zum Zweifel an der Ernsthaftigkeit bietet – als unstrittig gesehen werden.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt A) I. – Einstellung des Beschwerdeverfahren:

Wird eine Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht zurückgezogen, so ist dieses Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 22, m.w.N.).

2. Zu Spruchpunkt A) II. – Kostenersatz:

2.1. § 351j Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F.

BGBl. I Nr. 238/2021, lautet:

„§ 351j. (1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.“

2.2. Gegenständlich kam es zu keinem (auch nur teilweisen) „Unterliegen“ einer Partei.

2.3. Nun treffen bestimmte, einen Aufwands- oder Kostenersatz regelnde andere Verfahrensvorschriften besondere Vorkehrungen für den Fall, dass eine erhobene Beschwerde zurückgezogen wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf § 35 Abs. 3 VwGVG betreffend die Zurückziehung einer Maßnahmenbeschwerde oder § 51 VwGG zur Zurückziehung einer Revision nach Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof bzw. bei einer außerordentlichen Revision nach Einleitung des Vorverfahrens.

2.4. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften – etwa des § 35 Abs. 3 VwGVG – scheidet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hier jedoch aus:

2.5. So ist für den Verwaltungsgerichtshof Voraussetzung der Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke. Ein solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 31.07.2020, Ra 2020/11/0086, Rn. 27, m.w.N.). Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang jedoch nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so – beispielsweise – wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 04.12.2020, Ro 2020/10/0015, Rn. 18, m.w.N.).

2.6. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung eines – dann wohl dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden – Kostenersatzes auch für

den Fall der Zurückziehung einer Beschwerde gewollt hat, sind nicht ersichtlich:

2.7. So geht die Vorschrift des geltenden § 351j ASVG auf das 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 130/2013, zurück. Die dazugehörigen Erläuterungen führen (auszugsweise) aus (s. ErläutRV 2167 BlgNR 24. GP, S. 9):

„…

Die Kostentragung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht soll künftig in Anlehnung an die Regelungen für Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof in Form eines pauschalierten Kostenersatzes in Höhe von 2 620 Euro erfolgen, der von derjenigen Partei zu tragen ist, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass schon bisher die Verfahrenskosten mittels Verordnung des Bundesministers für Gesundheit (§ 351j Abs. 7 ASVG in der geltenden Fassung) pauschaliert festgesetzt wurden. Eine Valorisierung hat unter den Vorgaben des § 351j Abs. 2 ASVG durch eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung zu erfolgen.

…“

2.8. Zwar wollte sich der Gesetzgeber an die Regelungen u.a. für den Verwaltungsgerichtshof „anlehnen“, doch bedeutet das noch nicht, dass er deshalb auch einen Kostenersatz für den Fall der Beschwerdezurückziehung wollte.

2.9. Daran ändert auch nichts, dass die in Durchführung von § 351j Abs. 7 ASVG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 130/2013, erlassene UHK-Verfahrenskostenverordnung, BGBl. II Nr. 285/2004, in ihrem § 1 Z 3 einen (verminderten) pauschalierten Kostenersatz für den Fall einer Beschwerdezurückziehung vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission vorsah.

3. Zur Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung:

3.1. § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. I 1991/51 i.d.F. BGBl. I 2018/58, hat folgenden Wortlaut:

„Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

3.2. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen waren die Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

4.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

4.2. Gegenständlich war der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht klärungsbedürftig. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

5. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W270.2243651.1.00

Normen

ASVG §351cASVG §351jAVG §39 Abs2B-VG Art133 Abs4VwGVG §28 Abs1VwGVG §31 Abs1