Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · I413 2247823-1 · 10. November 2021
I413 2247823-1 · Bundesverwaltungsgericht · 10. November 2021
Bundesverwaltungsgericht10.11.2021
10.11.2021
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
10.11.2021
Geschäftszahl
I413 2247823-1
Spruch
I413 2247823-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , 8. XXXX , 9. XXXX , 10. XXXX , 11. XXXX , 12. XXXX , 13. XXXX , 14. XXXX , 15. XXXX , 16. XXXX , 17. XXXX , 18. XXXX , 19. XXXX , 20. XXXX , 21. XXXX , 22. XXXX , 23. XXXX , 24. XXXX , 25. XXXX , alle vertreten durch. BRAUNEIS KLAUSER PRÄNDL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.09.2021, Zl. 100 Jv XXXX , 819/818 Rev XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 5.961,00 stattgegeben wird.
Der Betrag von EUR 5.961,00 ist den Beschwerdeführern zu Handen der Beschwerdeführervertreter binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Klage vom 02.10.2019 begehrten die 25 Beschwerdeführer als Kläger von der erstbeklagten Partei, XXXX Limited binnen 14 Tagen die Zahlung eines Betrages von insgesamt EUR 353.890,44 samt 4 % Zinsen p.a. seit 17.08.2019 an die jeweils angeführten Kläger unter Aufschlüsselung des vom jeweiligen Kläger begehrten Betrages sowie von der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei, XXXX S.A. zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen weitere EUR 294.851,83 samt 4 % Zinsen p.a. seit 17.08.2019 an die jeweils angeführten Kläger unter Aufschlüsselung des vom jeweiligen Kläger begehrten Betrages sowie den Ersatz der Prozesskosten.
2. In der erstatteten Klagebeantwortung bemängelten die beklagten Parteien ua den Streitwert, da Zinsen bei der Bemessung des Streitwertes zur Hauptforderung hinzugerechnet worden seien.
3. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 05.08.2020 modifizierten die Beschwerdeführer als Kläger das Klagebegehrten auf die insgesamt EUR 347.500,65 und begehrten im Hinblick auf den niedrigeren Streitwert die teilweise Rückzahlung der Gerichtsgebühren, „und zwar soweit höhere Gerichtsgebühren bezahlt wurden, als jene, die aufgrund der reduzierten Streitwerte geschuldet sind.“
4. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2020 eingeräumten Frist zur Erstattung eines weiteren Vorbringens (Modifizierung der Höhe des Klagebegehrens) eingebrachten Schriftsatzes vom 17.09.2021 teilten die Beschwerdeführer als Kläger mit, sich der Streitwertbemängelung zu unterwerfen. Irrtümlich seinen Vergütungszinsen als Hauptforderung ausgewiesen worden, sodass der Streitwert mit EUR 648.742,27 beziffert worden sei. Da Vergütungszinsen richtigerweise als Nebenforderung nicht im Streitwert zu berücksichtigen seien, hätten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.08.2020 der Streitwertbemängelung unterworfen und betrage demnach die den Streitwert bildende Hauptforderung lediglich EUR 347.500,65. Sie regten an, das Gericht möge den Streitwert auf EUR 347.500,65 herabsetzen. Im Weiteren stellten die Beschwerdeführer (nochmals) den Antrag auf teilweise Rückzahlung der Pauschalgebühren. Sie hätten via Gebühreneinzug EUR 16.909,50 an Pauschalgebühren entrichtet. Da der Streitwert lediglich EUR 347.500,65 betrage, würden die Beschwerdeführer nur EUR 10.948,50 schulden und hätten um EUR 5.961,00 zu hohe Pauschalgebühren entrichtet. Die Beschwerdeführer beantragten die Rückzahlung dieses Betrages.
5. Mit Schriftsatz vom 06.05.2021 gaben die Parteien bekannt, dass „ewiges Ruhen“ vereinbart wurde.
6. Mit Beschluss vom 24.09.2021 wies das Landesgericht Innsbruck den nach Ruhenseintritt erhobenen Antrag auf Streitwertherabsetzung zurück.
7. Mit angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass allfällige Klagseinschränkungen gebührenrechtlich unbeachtlich seien. Aus dem Klagebegehren sei keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderung ersichtlich gewesen. Das GGG knüpfe an formale äußere Tatbestände an; es liege im Ermessen des Klagsverfassers, die Klage bzw das Urteilsbegehren so zu formulieren, dass keine gebührenrechtlichen Zweifel aufkommen können. Es sei jedoch das Klagebegehren so formuliert worden, dass nicht ersichtlich gewesen sei, dass die im Urteilsbegehren angeführten Klagsansprüche (teilweise) nicht Hauptansprüche wären und damit auch Zinsen begehrt würden. Zinsen seien selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazurechnet werden, dies aber nur dann, wenn sie durch eine entsprechende Aufschlüsselung erkennbar gewesen seien. Gerade das sei aber nicht der Fall gewesen; erst mit dem Schriftsatz vom 05.08.2020 sei eine de-facto Klagseinschränkung vorgenommen worden, weil sich aufgrund der Umstellung der Berechnung der Versicherungssteuer der bereicherungsrechtliche Anspruch der Kläger verringert habe. Diese Umstellung des Klagebegehrens sei aber gebührenrechtlich unbeachtlich, weil der Gebührenanspruch bereits bei der Klagseinbringung entstanden sei.
8. Gegen diesen der Rechtsanwaltssozietät der Beschwerdeführer am 21.09.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Zusammengefasst trifft die Beschwerde Ausführungen zur Qualifizierung der Vergütungszinsen als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN und kommt zum Schluss, dass das verfahrensführende Gericht anhand des Klagebegehren erkennen hätte können und müssen, dass die Beschwerdeführer mit der Klage sowohl Prämien als auch Zinsen forderte. Es hätte – wie die Kostenbeamtin – von Amts wegen prüfen müssen, welche Bestandteile der Klagsforderung Haupt- und Nebenforderung sind. Es liege keine Klagseinschränkung durch die Beschwerdeführer vor, sondern eine Konkretisierung ihres Klagebegehrens in Entsprechung der Streitwertbemängelung durch die beklagten Parteien und in Entsprechung eines Auftrags des verfahrensführenden Gerichts. Der Streitwert sei durch Einigung der Streitteile hinsichtlich des Streitwertes gemäß § 7 Abs 2 RATG geändert worden, womit sich gemäß § 18 Abs 2 GGG auch die Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren entsprechend geändert habe. Zudem verwiesen die Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, das dem Antrag auf Rückzahlung der Gerichtsgebühren infolge Korrektur des Streitwerts der Streitgenossenklagen gegen die beklagten Parteien in vollem Umfang stattgegeben habe.
9. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage vom 02.10.2019, der Klagebeantwortung vom 07.11.2019, dem vorbereitenden Schriftsatz vom 05.08.2020, dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 19.08.2020, dem vorbereitenden Schriftsatz vom 17.09.2021, dem Beschluss vom 24.09.2021, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) damit übereinstimmend von den Beschwerdeführern vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Pauschalgebühr strittig.
3.2. Gemäß § 1 Abs 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.
Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung (BGBl I Nr 81/2019) bei einem Streitwert von über EUR 280.000,00 bis EUR 350.000,00 EUR 7.299,00 und bei einem Streitwert von über EUR 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 54 Abs 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6c Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs 2 GEG).
3.3. Ausgehend von dieser Rechtslage kommt der gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristgerechten Beschwerde aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Die belangte Behörde ging hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr vom Urteilsantrag der Klage, die keine Aufschlüsselung der Klagsforderung in Haupt- und Nebenforderung enthält, aus. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass es nicht darauf ankomme, wie die Forderung qualifiziert werde, die Vergütungszinsen hätten daher bereits von Beginn an nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren miteinbezogen werden dürfen. Zudem ergebe sich aus der Klagserzählung sehr deutlich, dass die Klagsforderung Zinsen enthalte.
Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich - sofern (wie im vorliegenden Fall) keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach § 15 oder 16 GGG zum Tragen kommt - gemäß § 14 GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Danach hat der Kläger, wenn Gegenstand des Begehrens nicht ein Geldbetrag ist, den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz JN zu bewerten.
Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Klage ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren (Zahlungsbegehren), konkret eine Geldforderung von (zusammengerechnet) EUR 648.742,27. In einem solchen Fall ist die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs 2 JN besteht demgegenüber kein Raum.
Der Sichtweise der Beschwerdeführer steht der Umstand entgegen, dass sie weder in der Klagserzählung noch im Urteilsantrag eine klare und übersichtliche Aufschlüsselung ihrer Klagsforderung vorgenommen haben. Es wurde kein bestimmter Betrag ausdrücklich als Nebenforderung angegeben bzw. ausgewiesen, sondern vielmehr die Geldforderung mit EUR 648.742,27 angegeben. Zudem wurde auch in das Kostenverzeichnis ein auf dieser Bemessungsgrundlage errechneter Betrag von EUR 16.909,50 (inklusive 50 % Streitgenossenzuschlag) an Pauschalgebühr aufgenommen.
Es war daher gerade nicht ersichtlich, ob bzw. in welcher Höhe die von den Beschwerdeführern angegebene Geldforderung auch Nebenforderungen enthielt. Auch muss von einer Rechtsanwaltssozietät angenommen werden können, dass das Verbot der Nichteinrechnung von Nebenforderungen in den Streitwert bekannt ist, gehört dieses Wissen doch zum 1 x 1 eines jeden Rechtsanwalts. Für die belangte Behörde bestand daher bereits aus diesem Grunde kein Anlass, anzunehmen, dass der Streitwert durch unzulässigerweise eingerechnete Nebenforderungen aufgebläht worden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch den Kostenbeamten zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vorm Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes dem im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vg. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021, VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0088). Die Nebenforderungen hätten daher nur dann bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt bleiben können, wenn sie durch entsprechende Aufschlüsselung erkennbar gewesen wären (vgl VwGH 27.01.2005, 2004/16/0206). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer besteht nach der zitierten Rechtsprechung auch keine Verpflichtung des zuständigen Richters und/oder Kostenbeamten, einen mit einem ziffernmäßigen Betrag ausgedrückten Klagsgegenstand von Amts wegen ausführlich dahingehend zu untersuchen, ob in diesem allenfalls Zinsen und Kosten enthalten sind.
Auch wenn insoweit der belangten Behörde uneingeschränkt Recht zu geben ist, kann ihrer Auffassung, es sei keine gebührenrelevante Streitwertänderung eingetreten, nicht gefolgt werden.
Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Allerdings werden in § 18 Abs. 2 GGG Ausnahmen hiervon normiert. So bildet gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG dann, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
§ 7 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bestimmt:
„(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.“
§ 60 Jurisdiktionsnorm (JN) bestimmt:
„(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§ 56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.
(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebürenbemessung in Betracht kommt.
(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (§ 7a).
(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§ 7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend.“
Eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG kann nicht nur mittels eines gerichtlichen Beschlusses, sondern auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen (arg.: „ ... mangels einer Einigung der Parteien ...“). Eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung würde auch den zwingenden Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG auslösen, weil diese Bestimmung keinen Spielraum der Prozessparteien dahin zulässt, die Wirkungen einer gemäß § 7 RATG vereinbarungsmäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf den Anwendungsbereich des RATG zu beschränken und vom Anwendungsbereich des GGG auszunehmen (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0143).
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Streitwertbemängelung, der sich die Beschwerdeführer auch – und zwar gleich zweimal (Schriftsätze vom 05.08.2020 und vom 17.09.2020) – „unterwarfen“, also diese Streitwertbemängelung akzeptierten. § 7 RATG ist bei einer sogenannten gebundenen Bewertung nicht anwendbar (Obermeier, Kostenhandbuch3, 2.43 [Stand 8.1.2018, rdb.at]), jedoch haben die Parteien des Grundverfahrens nach der von den beklagten Parteien vorgenommenen Streitwertbemängelung eine dem § 7 RATG entsprechende Streitwertfestsetzung durch Parteienvereinbarung erzielt, indem die Beschwerdeführer diese Bemängelung in den Schriftsätzen vom 05.08.2020 und vom 17.09.2020 akzeptierten und so Einigung über den Streitwert erzielt wurde.
Es besteht kein Anlass, die hier vorgenommene Streitwertfestsetzung anders zu behandeln als eine solche nach § 7 RATG. § 18 Abs 2 Z 1 GGG ist nämlich einer „erweiternden Interpretation“ (im Hinblick auf § 7 RATG gleichzuhaltende Streitwertänderungen) durchaus zugänglich (vgl VwGH 21.12.2000, 97/16/0360 zu einer richterlichen Streitwertänderung nach § 197 Abs 6 AktG). Darüber hinaus findet eine gerichtsgebührenrelevante Streitwertänderung auch in den Fällen des § 60 JN, auf den § 14 GGG verweist, statt (VwGH 21.12.2000, 97/16/0360; 16.12.1999, 99/16/0309).
Das von den Parteien des Grundverfahrens erzielte Einvernehmen hinsichtlich des Streitwertes ist daher einer vereinbarungsmäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG gleichzuhalten. Somit gelangt § 18 Abs 2 Z 1 GGG zur Anwendung, wonach der (hier: durch Parteienvereinbarung) geänderte Streitwert in der Höhe von EUR 347.500,65 die Bemessungsgrundlage bildet. Dass das Landesgericht Innsbruck den Beschluss fasste, den als Anregung bezeichneten Antrag der Beschwerdeführer, den Streitwert auf EUR 357.500,65 herabzusetzen, zurückzuweisen, ist hierbei nicht weiter beachtlich, da ohnedies eine Willensübereinkunft der Parteien außergerichtlich erzielt wurde. An der Parteienvereinbarung ändert sich hierbei nichts.
Die Bemessungsgrundlage beträgt sohin EUR 347.500,65, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (EUR 7 299 bei einem Streitwert über EUR 280.000,00 bis EUR 350.000,00 zuzüglich eines – nicht bestrittenen – Streitgenossenzuschlages von 50 % = EUR 3.649,50) demgemäß EUR 10.948,50. An Pauschalgebühren eingezogen wurden EUR 16.909,50, sodass sich ein zu viel bezahlter Betrag von EUR 5.961,00 ergibt.
Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird. Nach dem Gesagten schulden die Beschwerdeführer einen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführer als berechtigt erweist.
Dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer war daher in Stattgabe der Beschwerde antragsgemäß im Umfang von EUR 5.961,00 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2247823.1.00