Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · I412 2215277-3 · 26. August 2026
I412 2215277-3 · Bundesverwaltungsgericht · 26. August 2026
Bundesverwaltungsgericht26.08.2026
26.08.2026
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
26.08.2026
Geschäftszahl
I412 2215277-3
Spruch
I412 2215277-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. GUINEA, vertreten durch LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 24.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von drei Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Heimatland jemanden mit einem Stein beworfen habe und in Folge dessen mit dem Tod bedroht wurde.
2. Aufgrund eines in Italien am 10.03.2016 ausgestellten Visas wurde eine auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt. Mit Schreiben vom XXXX 2016 lehnte Italien eine Wiederaufnahme des BF ab, da er nie einen Asylantrag in Italien gestellt habe und es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handle.
3. Mit Sachverständigengutachten vom 16.07.2016 wurde das „fiktive“ Geburtsdatum des BF mit XXXX festgelegt und ausgeführt, dass das behauptete Geburtsdatum ( XXXX 2001) nicht mit den Untersuchungsergebnissen vereinbar sei. Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2016 wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt.
4. Am 21.01.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache. Der BF gab in Zuge der Befragung an, dass er seinen Onkel zu einem Meeting der UFDG begleitet hätte. Es sei dann zu Auseinandersetzungen gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen habe er jemanden einen Stein an den Kopf geworfen. Die Person sei zu Boden gegangen und er in weiterer Folge verfolgt worden. Er sei etwa eine Woche später ausgereist, da er gesucht und bedroht worden sei.
5. Mit Bescheid vom 29.01.2019, Zl. 16-1109060003-160412899, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist
(Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und zunächst am 03.09.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die französische Sprache abgehalten. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 neu zugewiesen.
7. Am 15.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die französische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2021 zur Zahl XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde dem BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
9. Mit Bescheid vom 10.11.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2021 verloren hat.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023, I407 2215277-1/42E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2025 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 13.03.2025 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Antrag auf Mängelheilung vom 27.05.2025 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVM § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.).
12.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
13. Mit Eingabe vom 27.03.2026 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer am 25.03.2026 ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, welcher derzeit bei der belangten Behörde anhängig ist. Der Beschwerdeführer brachte dabei in der Erstbefragung vor, er sei seit 2020 Teil der Oppositionspartei in seinem Heimatland, diese Gruppierung nenne sich Front National defense de la Constitution (FNDC). Mitglieder dieser Oppositionspartei würden derzeit von Regierungsbeauftragten gekidnappt und befürchte er dieses auch. Die Regierung habe auch aktuell die FNDC und weitere Parteien aufgelöst und verboten sowie die privaten Medien verboten.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2026, I412 2215277-2/3E wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen sowie der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und V. ersatzlos behoben.
15.Am 01.07.2026 wurde der Beschwerdeführer betreffend seines am 25.03.2026 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde einvernommen, wobei er im Wesentlichen das in der Erstbefragung vorgebrachte wiederholte und ausführte, die aktuelle Regierung spioniere die Mitglieder der FNDC in den sozialen Medien aus und wüssten daher, dass er aktiv sei. Er habe Ideen und Vorschläge gemacht und die Organisation auch gelegentlich finanziell unterstützt.
16.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 4 EMRK von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte die Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Zudem seien keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
17. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht mit bei der belangten Behörde am 10.08.2026 eingelangtem Schreiben Beschwerde erhoben.
Im gegenständlichen Verfahren seien sowohl in persönlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat und darüber hinaus hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage Änderungen eingetreten, die eine neuerliche inhaltliche Beurteilung erforderlich machen.Die letzte inhaltlich maßgebliche negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stamme aus dem Juli 2023. Von besonderer Bedeutung sei, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 21. März 2016 in Österreich befinde und unmittelbar nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er halte sich daher mittlerweile seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Während dieses langen Zeitraumes habe der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet und eine erhebliche soziale und persönliche Integration erreicht.
18. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 12.08.2026 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurden im Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2023, I407 2215277-1/42E folgende Feststellungen getroffen:
“Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Guinea und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der BF spricht Deutsch auf gutem Niveau, zudem spricht er auch Pulaar, Französisch, Sousou und Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus Guinea und lebte dort bis zu seiner Ausreise.
Der BF verließ Guinea zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2016 und reiste zunächst in den Senegal. Dort wurde dem BF am 19.02.2016 unter Vorlage eines auf die Identität A.C. lautendenden guineischen Reisepasses vom italienischen Konsulat im Senegal ein Schengenvisum für Italien ausgestellt. In weiterer Folge reiste er mit dem Flugzeug nach Italien und gelangte schließlich nach Österreich. Der BF stellte am 21.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Der BF hat in Guinea sechs Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre die Mittelschule besucht. Er war in seinem Herkunftsstaat nie berufstätig. Finanziell wurde er von seinem Onkel unterstützt, bei dem er ab seinem fünften Lebensjahr lebte.
In Österreich besuchte der BF im Schuljahr 2017/18 die HTL XXXX . Seit August 2022 ist er als Küchenhilfe und Abwäscher bei der XXXX angestellt. Durch seine Tätigkeit bringt der BF monatlich in etwa € 1.600 ins Verdienen. In der Vergangenheit war er auch ehrenamtlich in Österreich tätig. So leistete er ab 2016 mehrere Jahre im XXXX in der XXXX in XXXX , zwischen von August bis November 2017 in XXXX und im Jahr 2018 im Flüchtlingsheim XXXX in XXXX gemeinnützige Dienste.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.
Er steht weiterhin im Bezug der Grundversorgung.
In seiner Heimat leben nach wie vor sein Onkel und dessen Familie. Der BF wurde von diesem bereits in der Vergangenheit aufgenommen und versorgt. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten.
Allerdings führt der BF seit eineinhalb Jahren eine Beziehung zu der in Österreich asylberechtigten T.K.K. mit der er einen Großteil seiner Freizeit verbringt. Der BF ist außerdem seit mehr als sieben Jahren in Österreich aufhältig und sowohl sprachlich als auch beruflich integriert. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung, welche noch bis 31.10.2023 gültig ist.
Zudem ist der BF Mitglied eines guineischen Vereins in Österreich.
Der BF ist in Österreich einmal vorbestraft. Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom 13.10.2021 zur Zahl XXXX wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von € 4,00 verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde dem BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiter wurde er zur Zahlung von € 300,00 Teilschmerzensgeld verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.01.2021 den A. O. A. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er ihm mehrere Faustschläge und einen Kopfstoß versetzte, was einen gelockerten Schneidezahn im Oberkiefer und eine kurze Bewusstlosigkeit des A. O. A. zur Folge hatte.
Dem BF wurden im Rahmen der Strafzumessung sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, die der Tat vorausgehende Provokation durch den A. O. A sowie die Tatsache, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb mildernd angerechnet.
Zudem wurde der BF am 06.07.2017 sowie am 06.03.2018 beim Schwarzfahren betreten.
Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei Amadou Oury BAH, dem Gründungsmitglied und Generalsekretär der UFDG, um den Onkel des BF handelt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers und der Situation im Falle einer Rückkehr:
Dem BF droht in Guinea keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.
Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass dem BF in Guinea in Folge einer Auseinandersetzung bei einem Parteitreffen der UFDG bei dem er eine Person durch einen Steinwurf verletzt hat, asylrelevante Verfolgung durch die Behörden oder Privatpersonen droht.
Der gesunde und arbeitsfähige BF, der über eine mehrjährige schulische Ausbildung verfügt und bereits in der Vergangenheit von seiner Familie finanziell unterstützt wurde, wird im Falle seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.”
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023 ist keine entscheidungsrelevante Änderung in den persönlichen Umständen sowie hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten. Sein Vorbringen zur Begründung des Folgeantrags weist keinen glaubhaften Kern auf.
Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in Guinea maßgeblich verändert. Der Beschwerdeführer ist in Guinea nicht einer Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt und er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, bestehen nicht.
1.3. Lage in Guinea
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Guinea vom 29.09.2023 und den diesen zugrundeliegenden Quellen.
Sicherheitslage
Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).
Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023).
Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).
Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023).
In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023).
Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023).
Der politische und soziale Status beeinflusst häufig Entscheidungen. Veraltete und restriktive Gesetze, ein Mangel an qualifizierten Anwälten und Richtern, Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Effizienz der Justiz ein. Inländische Gerichtsbeschlüsse wurden oft nicht vollstreckt, und einige Gefangene, deren Freilassung gerichtlich angeordnet wurden, blieben in Haft (USDOS 20.3.2023). Abgesehen von der Schaffung eines neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Die Junta gibt den Kampf gegen Korruption als Ziel aus. Im Dezember 2021 wurde ein eigenes Strafgericht, Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF), eingerichtet, das etwa bei Veruntreuung öffentlicher Mittel ermitteln soll (BAMF 4.4.2022). Abgesehen von der Einrichtung des neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023).
Das Gesetz sieht ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen vor, einschließlich Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen. Einzelpersonen reichten nur wenige Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen ein, zum Teil aus Angst, Angehörige der Sicherheitskräfte zu verklagen, und aus mangelndem Vertrauen in die Kompetenz und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023).
Ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren wird im staatlichen Justizsystem nicht in gleichem Maße eingehalten, und viele Streitigkeiten werden informell durch traditionelle Rechtssysteme beigelegt. Vor allem Frauen sind sowohl im formellen als auch im traditionellen Rechtssystem mit weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Benachteiligung konfrontiert (FH 2023).
Die Übergangscharta, die frühere Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz, die zwar durch Korruption und begrenzte Effizienz belastet ist, bemüht sich im Allgemeinen um die Durchsetzung dieses Rechts (USDOS 20.3.2023).
Das Recht auf Unschuldsvermutung wird von der Regierung nicht konsequent angewandt. Weiters werden auch das Recht des Angeklagten auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Berufung gegen eine Gerichtsentscheidung nicht geachtet (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitsbehörden
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.9.2023). Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle, wenn sie formell eingesetzt wird. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 20.3.2023).
Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 20.3.2021; vgl. CIA 6.9.2023).
Die Behörden haben im Allgemeinen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was auch zu dem Staatsstreich führte, und es gibt weiterhin Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begehen (USDOS 20.3.2023).
Die Straffreiheit für Regierungsbeamte ist nach wie vor ein Problem. Von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen hat die Regierung nicht ausreichend gegen Regierungsbeamte ermittelt, sie strafrechtlich verfolgt oder bestraft, die Übergriffe begangen haben, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung. Die Regierung leitete am 28.9.2022, dem 13. Jahrestag des Stadionmassakers, den Prozess gegen die mutmaßlichen Täter des Massakers von 2009 ein (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit stellt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitrugen, gehörten Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten Zivil- und Militärgerichte und die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023).
Internationale Beobachter wie die International Crisis Group, Human Rights Watch und Amnesty International berichten von exzessiver und oft tödlicher Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (Tränengas, Reizgas und Schusswaffen), die regelmäßig zu Verhaftungen, Verletzungen und Todesfällen führen (BS 23.2.2022).
Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023).
Trotz schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte vor und nach der doppelten Stimmabgabe im März und den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 haben Menschenrechtsorganisationen berichtet, dass keiner der Angehörigen der Sicherheitskräfte mit Konsequenzen zu rechnen hatte. Im Feber 2019 wurde erstmals ein Polizeihauptmann wegen der Ermordung eines Demonstranten im Jahr 2016 verurteilt. Im Juni 2019 verabschiedete die Nationalversammlung ein Gesetz über den Einsatz von Schusswaffen. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass damit die Polizei und Gendarmerie vor Strafverfolgung schützt (BS 23.2.2022).
Bei einem Protest gegen steigende Kraftstoffpreise in Conakry töteten Sicherheitskräfte am 1.6.2022 einen 19-jährigen Mann. Die Staatsanwaltschaft gab am 13.6.2022 bekannt, ein Polizist sei wegen mutmaßlichen Mordes angeklagt und inhaftiert worden. Vier weitere Angehörige der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte seien wegen Pflichtverletzung angeklagt worden, weil sie eine Straftat nicht verhindert hätten (AI 28.3.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von der Justiz nicht ausreichend geschützt (AA 15.12.2022). Im Ministerium für Justiz und Menschenrechte gibt es eine Direktion für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die für die Umsetzung der Regierungspolitik zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig ist (USDOS 20.3.2023)
Anm.: weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln.
Nach anfänglichen positiven menschenrechtlichen Entwicklungen unter der Übergangsregierung, zum Beispiel der Freilassung politischer Gefangener, ist Amnesty International aktuell besorgt über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über das geltende Demonstrationsverbot (AI 17.8.2023).
Am 28.9.2009 hatten sich Zehntausende Menschen im Stadion von Conakry versammelt, um die Stärke der Opposition zu demonstrieren und den Machthaber Moussa "Dadis" Camara von seiner Kandidatur für das Präsidentenamt im Jänner 2010 abzuhalten. Darauf eröffneten Soldaten, Polizisten und Milizionäre das Feuer auf friedliche Demonstranten. Binnen zwei Stunden töteten sie mindestens 157 Menschen. Tausende weitere wurden laut dem Bericht einer internationalen Untersuchungskommission verletzt, mindestens 109 Frauen vergewaltigt. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch höher sein. Zu den mutmaßlichen Drahtziehern des Massakers gehören der ehemalige Juntaführer Camara und drei seiner einst mächtigen Militärs, Moussa Tiegboro Camara, Claude Pivi und Cherif Diaby (DW 28.9.2022). Gegen die Drahtzieher des Massakers wurde, nach anfänglichen Verzögerungen, ein Verfahren eingeleitet, womit zum ersten Mal in Guinea seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958, hochrangige Politiker und Militärs von einem Gericht wegen Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, Folter und Gewalt, Freiheitsberaubung und Plünderung, die an der Zivilbevölkerung begangen wurden, angeklagt werden (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022).
Genau 13 Jahre nach den Ereignissen begann in Conakry der Prozess gegen ehemalige Militär- und Regierungsbeamte der damaligen Junta, dem Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (CNDD). Insgesamt wurden 13 Personen angeklagt und zur Verhandlung an die guineische Strafjustiz verwiesen. Derzeit stehen nur 12 vor Gericht, da General Mamadouba Toto Camara, die Nummer 2 des CNDD, im Jahr 2021 verstorben ist. Zu ihnen gehören unter anderem Hauptmann Moussa Dadis Camara, der Anführer des CNDD, sowie sein Adjutant und Chef der Präsidentengarde, Leutnant Aboubakar Sidiki Diakité (genannt Toumba). Die Verfahrensakte wurde vom Obersten Gerichtshof an ein eigens eingerichtetes Strafgericht weitergeleitet; verfügbare Richter wurden ernannt; Anwälte sind anwesend, um den Opfern beizustehen und die Angeklagten zu verteidigen; die zwölf Angeklagten erscheinen persönlich; ein neuer und geräumiger Saal wurde speziell für die Durchführung des Prozesses gewidmet; das Urteil ist öffentlich und die Presse ist anwesend. Die Bedingungen scheinen also zumindest dem Anschein nach für die Durchführung eines echten "historischen" Prozesses gegeben zu sein (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Obwohl Guinea reich an natürlichen Ressourcen ist, steht es vor großen sozioökonomischen Herausforderungen (WFP 7.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 23.2.2022). Die Armutsquote ist alarmierend hoch mit 55 %, und 21,8 % der Haushalte sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung ist nach wie vor hoch: 6,1 % der Kinder unter 5 Jahren sind von globaler akuter Unterernährung betroffen, 24,4 % sind unterentwickelt und 12 % sind untergewichtig (WFP 7.2023).
Die ländliche Bevölkerung ist besonders anfällig für Ernährungsunsicherheit (WFP 7.2023). Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit. Außerdem haben sie kaum Zugang zu Saatgut und Düngemitteln, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Lagereinrichtungen, grundlegender Infrastruktur und erschwinglichen Finanzdienstleistungen. Obwohl Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in der Nahrungsmittelproduktion, eine entscheidende Rolle spielen, haben sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Land und produktiven Ressourcen, Bildung, formaler Beschäftigung und einkommensschaffenden Maßnahmen. Ihre Arbeit ist oft unbezahlt und wird unterbewertet. Frauen machen 60 % der Menschen aus, die unter chronischem Hunger leiden, und stellen die Mehrheit der in Armut lebenden Landbevölkerung (WFP 7.2023).
Guinea ist auch anfällig für wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Buschbrände, von denen die meisten Menschen betroffen sind, deren Ernährung nicht gesichert ist (WFP 7.2023).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (WFP 7.2023). Laut WKO beträgt die Arbeitslosenquote zwischen den 15-64-jährigen 2022 5,7 % und die Jugendarbeitslosenquote zwischen den 15-24 Jahre-jährigen 2022 7,9 % (WKO 8.2023).
Die Alphabetisierungsrate ist niedrig: nur 32 % der erwachsenen Bevölkerung können lesen und schreiben (WFP 7.2023). Darüber hinaus steht Guinea vor großen soziopolitischen Herausforderungen, und die bevorstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erhöhen das Risiko ethnischer und politischer Gewalt, die die wirtschaftlichen Aktivitäten im Land lähmen (WFP 7.2023).
Guinea verfügt über die weltweit größten Vorkommen an Bauxit, daneben über reiche Reserven an Eisenerz, Gold und Diamanten (ABG 2.2023).
Das Land verfügt über beträchtliche natürliche Ressourcen und Ackerland. Der Agrarsektor beschäftigt einen Großteil der Bevölkerung. Wie in der verarbeitenden Industrie und dem Dienstleistungssektor fehlen der Landwirtschaft in Guinea jedoch Investitionen. Trotz guter natürlicher Bedingungen ist sie wenig produktiv (AGB 2.2023). Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors ergriffen, insbesondere da die Pandemie zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Mehrere Akteure, wie das Welternährungsprogramm, verteilten in Zusammenarbeit mit der Regierung Lebensmittel an die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Menschen (BS 23.2.2022). Den Löwenanteil seiner Exporterlöse erzieht das Land aus dem Bergbau, insbesondere mit dem Aluminiumerz Bauxit (ABG 2.2023). Im Jahr 2022 hat die Landwirtschaft rund 27,3 % zum Bruttoinlandsprodukt Guineas beigetragen, die Industrie rund 28,8 % und der Dienstleistungssektor rund 35,3 % (Statista.com 21.7.2023).
Seit dem Militärputsch von 2021 steht das Land politisch am Scheideweg. ECOWAS fordert einen schnellen und transparenten Übergang zur Demokratie. Drängende Reformen (Verkehr, Energie), stockende Sozialprogramme und wartende Investitionen lassen auf Stabilität und Rechtsstaatlichkeit hoffen (ABG 2.2023).
Guinea-Conakry verfügt über reichlich Wasserressourcen, was zu einem Fokus auf Wasserkraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien führt. Mit Flüssen wie Niger, Senegal und Gambia sowie über 1.300 Wasserläufen im ganzen Land übersteigt das Wasserkraftpotenzial des Landes 6.000 MW. Projekte wie Souapiti (450 MW) und Kaleta (240 MW) haben die Stromversorgung erhöht, während sich das Kraftwerk Amaria (300 MW) im Bau befindet. Bis 2025 soll die Wasserkraft über 80 % der installierten Kapazität Guineas ausmachen und lukrative Möglichkeiten für Wasserkraftunternehmen und Investoren bieten (WKO 25.8.2023).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 9.5.2023), bzw. nicht mit der in Europa zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch (AA 4.9.2023.).
Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorauszahlung (Bargeld) (EDA 9.5.2023). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 44,48 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 4,0 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.117,90 Euro (~ 10,9 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten.Info o.D.).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Guinea ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,3 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 1.090 ausgebildeten Ärzten in Guinea stehen pro 1000 Einwohner rund 0,08 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten.Info o.D.). Fachärzte der wichtigsten Fachrichtungen sind vorhanden (AA 4.9.2023). Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (Laenderdaten.Info o.D.).
Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 4.9.2023).
Laut dem Demographic and Health Survey 2018 entbanden 55 % der Frauen in Anwesenheit von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal. Mangelnde Qualität der Gesundheitsversorgung, begrenztes Gesundheitspersonal und soziokulturelle Barrieren beeinträchtigten auch den Zugang von Frauen zu qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere wenn keine Hebammen verfügbar sind (USDOS 20.3.2023).
Laut dem UNICEF Multiple Indicator Cluster Survey 2016 lag die Müttersterblichkeitsrate bei 550 pro 100.000 Lebendgeburten. Der Mangel an zugänglichen, qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, frühe Heirat und Schwangerschaften bei Jugendlichen trugen alle zur Müttersterblichkeitsrate bei (USDOS 20.3.2023).
Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für wenige Begünstigte [Beamte], ab. Die Nationale Sozialversicherungskasse (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, CNSS) ist die staatliche Einrichtung, die für die soziale Absicherung zuständig ist, aber verfügt nur über unzureichende Mittel. Für die soziale Absicherung sind die Menschen auf die Netzwerke der Großfamilie, private Spargruppen und private Wohltätigkeit angewiesen (BS 23.2.2022).
Rückkehr
Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Die Republik Guinea hat über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration und im Ausland niedergelassene Guineer in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) den allerersten Nationalen Abstimmungsrahmen über Migration in Conakry eingerichtet. Dieser Rahmen soll die vollständige und wirksame Umsetzung der 2021 verabschiedeten Nationalen Migrationspolitik (NMP) sicherstellen, um ein umfassendes und koordiniertes System für eine bessere Steuerung der Migration zu schaffen (IOM 15.3.2023).
Die IOM unterstützte die Regierung bei diesem Projekt technisch und finanziell durch die Übergangsphase der "Gemeinsamen Initiative der EU und der IOM zum Schutz und zur Wiedereingliederung von Migranten und zur Stärkung der Regierungsführung im Bereich der Migration" (IOM 15.3.2023).
Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Guinea) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2023). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire2023).
Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Guinea. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).
Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Guinea.
Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in das beigezogene Vorverfahren GZ I407 2215277-1 bezüglich des vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Erkenntnis zu GZ I407 2215277-1/42E vom 06.07.2023. Der Beschwerdeführer hat weder in der Erstbefragung zum Folgeantrag, noch vor dem BFA oder in der Beschwerde Maßgebliches davon Abweichendes vorgebracht und sind auch amtswegig keine Veränderungen bekannt geworden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Aufenthaltsdauer von mittlerweile mehr als zehn Jahren; seine sehr guten Deutschkenntnisse; seine Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt; seine bisherigen Beschäftigungen und Bemühungen um Selbsterhaltungsfähigkeit; seine ehrenamtlichen Tätigkeiten; seine sozialen und persönlichen Bindungen in Österreich; die während mehr als eines Jahrzehnts aufgebaute gesellschaftliche Verwurzelung; sowie insbesondere sein langjähriges Wohlverhalten seit der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2021 hervorgehoben, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise durch die Vorlage aktueller Beweismittel zu belegen. Ein amtswegig eingeholter Versicherungsdatenauszug legt dar, dass der Beschwerdeführer bis 30.09.2024 als Arbeiter beschäftigt war. Dass dies aktuell weiterhin der Fall wäre, ist ebensowenig hervorgekommen, wie eine aktuelle ehrenamtliche Beschäftigung des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise dargetan wurde, gleiches gilt für die nur allgemein erwähnten persönlichen und sozialen Verbindungen.
2.2. Zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Asylantrag:
Die Feststellungen zum ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem beigezogenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I407 2215277-1/42E.
Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes lassen sich die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Asylantrag entnehmen.
Dass seitens des Beschwerdeführers im nunmehrigen Folgeverfahren keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, gründet auf nachstehenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zum Folgeverfahren an, er sei seit 2020 Teil der Oppositionspartei FNDC in seinem Heimatland, deren Mitglieder derzeit von Regierungsbeauftragen gekidnappt würden.
Dazu ist, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum einen zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war und zum anderen, dass er noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2023 zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich angab, selbst nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen politischen Organisation zu sein, was in auffälligem Widerspruch zu seiner nunmehr vorgebrachten bestehenden Mitgliedschaft zur FNDC seit 2020 steht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer eine derartige Mitgliedschaft erst 6 Jahre später erwähnen sollte.
Auch das im Folgeverfahren getätigte Vorbringen zur Ausprägung dieser (unglaubhaften) Mitgliedschaft ist ausschließlich substanzlos. Der Beschwerdeführer gab, ohne dies in irgendeiner Weise näher zu belegen oder konkreter auszuführen an, er habe Ideen und Vorschläge in diese Organisation eingebracht und sie gelegentlich auch finanziell unterstützt. Er gab weder an, welcher Art diese „Ideen oder Vorschläge“ gewesen seien, noch in welcher Weise oder wo er diese eingebracht hat noch legte er Beweise für die angebliche finanzielle Unterstützung vor. Der belangten Behörde ist zudem zuzustimmen, dass keinesfalls ersichtlich ist, wie diese (offenbar in Österreich) geschilderten und nicht nachvollziehbaren Tätigkeiten in Guinea bekannt werden hätten sollen und eine Verfolgung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen sollten.
Das unsubstantiierte und widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund einer politischen Tätigkeit weist keinen glaubhaften Kern auf und ist nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darzulegen. Es ist damit davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Folgeantrag einzig vor dem Hintergrund gestellt wurde, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und damit in missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in seinem Herkunftsland zwar keine Berufsausbildung aber dennoch eine mehrjährige Schulbildung genossen. Der BF hat nach eigenen Angaben Kontakt zu in Guinea verbliebenen Familienangehörigen. Auch wenn der BF derzeit nicht über finanzielle Mittel verfügt, kann er doch auf Familienangehörige zurückgreifen, was ihm auch eine Unterkunft unmittelbar nach seiner Rückkehr sicherstellen würde. Das Existenzminimum des BF wäre bei einer Rückkehr gesichert.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellung, dass sich die Situation in Guinea entgegen dem unsubstantiierten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert hat, gründet darauf, dass sich beim vom BFA und auch im Vorverfahren herangezogenen Länderfeststellungen zwar eine Aktualisierungen hat, die belangte Behörde hat das zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aktuelle Länderinformationsblatt herangezogen und ergibt sich dabei keine für das konkrete Verfahren entscheidungsrelevante Lageveränderung. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz gesichert werden können. Ganz allgemein besteht in Guinea derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden aktuellen Länderinformationsblatt für Guinea, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Insgesamt ist damit auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsland von keiner maßgeblichen Änderung im Vergleich zum Vorverfahren auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), die Verordnung ab dem 12.06.2026 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diesenach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen bleibt die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags der § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; 30.10.2025, Ra 2025/19/0343; mwN).
Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseitsweder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.11.2025, Ra 2025/14/0343, mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet in der gegenständlichen Angelegenheit unsubstantiiert und widersprüchlich zum Vorverfahren eine drohende Verfolgung aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei. Dieses gänzlich vage und unsubstantiierte Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf.
Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Guinea wurden ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Damit ist im Vergleich zum Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise aussprach – einer neuerlichen Entscheidung die Rechtskraft jenes Erkenntnisses entgegensteht. Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.
Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005:
Nach § 58 Abs. 1 AsylG 2005 idF nach Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird, die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt, der Status subsidiären Schutzes entzogen wird oder ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zurückgewiesen oder nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt wird.
Der Aufenthaltstitel wird nur von Amts wegen geprüft und kann nicht beantragt werden.
§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 gibt vor, dass das BFA den Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu prüfen hat, wenn der Antrag nach § 68 AVG zurückgewiesen wird. Da § 68 AVG nur mehr in den Übergangsfällen zur Anwendung kommt, macht diese Anordnung nur Sinn, wenn die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zum Tragen kommt.
Die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ erfolgte vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für subsidiären Schutz nach dem damaligen § 8 Abs. 1 entsprachen damit der Sache nach dem vom EGMR aus Art. 2 und 3 EMRK sowie aus dem 6. und dem 13. ZPEMRK abgeleiteten Refoulementverbot, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Gefahr, die dem Fremden für den Fall der Abschiebung drohen würde, einem bestimmten Akteur zugerechnet werden kann. Der EuGH stellte im o.g. Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein muss. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung verweigert wird, sind daher nicht vom subsidiären Schutz im Sinne der Statusrichtlinie (jetzt Statusverordnung) erfasst. Jedoch auch in derartigen Konstellationen kann eine Abschiebung unzulässig sein, weshalb ein effektiver, mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtschutz zu gewährleisten ist (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-562/13, Abdida). Drittstaatsangehörige, denen nach bisheriger innerstaatlicher Rechtslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die entsprechende Gefährdung einem Akteur zurechenbar war, haben somit künftig keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes mehr (vgl. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, 40 f.).
Vom Prüfumfang des Vorverfahrens, das mit Erkenntnisses vom 06.07.2023 rechtskräftig entschieden wurde, ebenso wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea keiner Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist und zwar weder durch das Verhalten dritter Akteure, noch aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat.
Ungeachtet dessen besteht auch im gegenständlichen Fall kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Guinea in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Guinea auch derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, landesweit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, hat familiäre Anknüpfungspunkte in Guinea, weist eine Schulbildung auf und verfügt zumindest über in Österreich erworbene Berufserfahrung. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und bietet zB. International Organization for Migration (IOM) Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfen an. (vgl. LIB Punkt „Rückkehr“). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer im Rahmen der amtswegig nach § 58 Abs. 1 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung daher nicht zu erteilen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung
Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 29.01.2026, Ra 2025/07/0017, mwN).
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß Art. 37 zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Dieser Anordnung trägt die Neufassung des § 59 Abs. 3 FPG nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG), BGBl. I 39/2026, Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, § 59 Abs. 5 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten § 59 Abs. 3 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt.
Demnach hat auch bei „Übergangsfällen“, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz noch vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG verwirklicht, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht noch mit Entscheidung vom 15. April 2026 die rechtlichen Auswirkungen des anhängigen zweiten Asylantrages auf die Rückkehrentscheidung ausdrücklich behandelt habe, und sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen hätte müssen, welche Rückkehrentscheidung nach dieser Entscheidung überhaupt noch rechtswirksam bestehe und welche Entscheidung nunmehr im gegenständlichen Verfahren zu treen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführerbesteht bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Bescheides des BFA vom 29.01.2019, wobei eine Beschwerde dagegen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023 zu GZ I407 2215277-1/42E als unbegründet abgewiesen wurde, besteht. Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige § 12a Abs. 6 AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde.
Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts Wesentliches geändert, da insoweit nichts Neues von Entscheidungsrelevanz hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde. Im gegenständlichen Fall wurde außer der zeitlichen Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nichts Substantiiertes vorgebracht, was eine Neubeurteilung erforderlich machen würde.
Dabei ist anzumerken, dass eine in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffene Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht deshalb zu beheben war, da der Beschwerdeführer nach Stellung dieses Antrages den gegenständlichen gänzlich unsubstantiierten und damit missbräuchlichen Asylantrag stellte.
3.4. Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 4 leg. cit. zu erlassen, wenn dem Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde (Z 1) oder er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt (Z 2). Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall:
Der Erstantrag auf internationalen Schutz wurde durch rechtskräftigen Bescheid des BFA abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt, jedoch vom BF nicht genutzt. Nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen hat der BF bisher nicht das Land verlassen, sondern den gegenständlichen Folgeantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG idF BGBl I 39/2026 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen, sondern weiter im Inland verblieben ist. Er habe daher die öffentliche Ordnung nicht nur geringfügig beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und dadurch die öffentliche Ordnung, insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, beeinträchtigt. Das Bundesamt ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 u. 4 FPG idF BGBl I 39/2026 ausgegangen.
Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Demgegenüber kommt der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Das Einreiseverbot erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.
Hinsichtlich seiner Dauer erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Herabsetzung als geboten. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass eines erfolglosen Folgeantrag auch eine strafrechtliche Verurteilung vorgeworfen werden kann, diese jedoch
Vom Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall ein unbegründeter und missbräuchlicher Folgeantrag gestellt wurde, was durch die unsubstantiierten und überdies widersprüchlichen Angaben im Verfahren verdeutlicht wird und indiziert dies jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylantrage blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch desselben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Zudem ist auch die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2021 zu berücksichtigen, die allerdings nicht die Kriterien des Abs. 2 oder 3 erfüllt (Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten) und bereits fünf Jahre zurückliegt, in denen es zu keiner weiteren Verurteilung kam.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der seine Person betreffenden Gefährdungsprognose erweist sich ein Einreiseverbot in der vom Bundesamt festgesetzten Höchstdauer des Abs. 4 als nicht angemessen. Eine Verkürzung des Einreiseverbotes trägt dem festgestellten Fehlverhalten ausreichend Rechnung und entspricht den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattzugeben, dass dieses auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem das Parteiengehör den bP gewährt wurde, vollständig erhoben. Die bP war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang. Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2215277.3.00