Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W136 2321264-1 · 17. Februar 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W136 2321264-1 · 17. Februar 2026

Text17. Februar 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2321264.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W136 2321264-1 · 17. Februar 2026

W136 2321264-1 · Bundesverwaltungsgericht · 17. Februar 2026

Bundesverwaltungsgericht17.02.2026

17.02.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Geschäftszahl

W136 2321264-1

Spruch

W136 2321264-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.09.2025, Zl. 400 Jv 122/25y, betreffend Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

1. Mit Antrag vom 03.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 17.11 (Verkehr, Fahrzeugtechnik, Spezialisierung Unfallschäden), 17.47 (Verkehr, Fahrzeugtechnik, Spezialisierung Bewertung) und 17.50 (Andere Fahrzeuge, Reparatur, Bewertung, Spezialisierung Unfallschäden)

Dem Antrag legte er ua. einen Lebenslauf, eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung, ein deutsches Führungszeugnis, eine Passkopie sowie mehrere Zeugnisse und Bestätigungsschreiben hinsichtlich seiner Ausbildungen, insbesondre auf dem Gebiet der KFZ Schadensbegutachtung bei.

2. Mit Schreiben vom 30.07.2025 ersuchte die belangte Behörde den „Sachverständigenverband“ zum Antrag um eine Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 3 SDG.

Mit Mail vom 18.08.2025 teilte der Landesverband für Gerichtssachverständige mit, dass der Fachgruppenobmann mitgeteilt habe, dass die fachlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien und eine Eintragung nicht befürwortet werde, weil die Absolvierung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eines fachbezogenen Hochschulstudiums oder an eine berufsbildenden höheren Schule Voraussetzung sei.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde diese Einschätzung des Fachgruppenobmanns dem Beschwerdeführer mit und fragte diesen, ob er seinen Antrag zurückziehen wolle.

Mit Mail vom selben Tag hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest, wies die Behörde darauf hin, dass in den Zulassungsvoraussetzungen ein Meistertitel nicht, sondern eine mindesten zehnjährige Berufserfahrung vorgesehen sei und ersuchte um Bekanntgabe des zuständigen Obmannes, um die Angelegenheit unmittelbar klären zu können.

Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.08.2025 teilte der zuständige Fachgruppenobmann der Behörde telefonisch mit, dass er seine negative Stellungnahme aufgrund fehlender Zulassungsvoraussetzungen (Meisterprüfung) aufrecht erhalte, da die Prüfungsstandards Ausgabe August 2011 des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen die Meisterprüfung als Mindeststandard und Zulassungserfordernis für das beantragte Fachgebiet zwingend vorsehen würden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab, allerdings ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage anzuführen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges wie folgt ausgeführt:

„Es steht fest, dass der Bewerber […] weder über ein einschlägiges Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule verfügt noch eine einschlägige Meisterprüfung absolviert hat (ON 1.6 und unstrittig).

Die Prüfungsstandards für die Zertifizierungsprüfung nach § 4a SDG des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen sehen für die Fachgruppe 17.11 Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung in der aktuellen, von August 2011 stammenden und im März 2017 adaptierten Fassung unter Punkt 3.1. Berufserfahrung vor:

„Zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

Erforderlich ist für alle hier behandelten Fachgebiete die Absolvierung einer einschlägigen Meisterprüfung (z.B. Mechanikermeister, Karosseriebaumeister, Lackierermeister) oder eines fachbezogenen Hochschulstudiums bzw. Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule [z.B. 5-jährige Kfz-Technik (HTL)].“

(https://www.gerichts-sv.at/pruefungsstandards).

Da die genannten Prüfungsstandards vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen entwickelt wurden, um homogene, für ganz Österreich geltende Voraussetzungen zu schaffen um eine faire und transparente Abwicklung der Prüfung zu gewährleisten und den Bewerberinnen und Bewerbern eine effiziente Vorbereitung auf die Prüfung durch die Zertifizierungskommission zu ermöglichen, und diese Standards von Fachprüfern der Zertifizierungskommissionen nach §§ 4, 4a SDG unter Einbeziehung weiterer Fachleute in Zusammenarbeit mit Berufsjuristen entwickelt wurden, geben diese Standards einen Überblick über die in den jeweiligen Fachgebieten erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten und über die Prüfungsmodalitäten. Die Prüfungsstandards enthalten sohin bundesweit akkordierte Standards (aaO) und sind so anzuwenden, dass es zu keiner Ungleichbehandlung von Bewerbern kommt.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war der Antrag des Bewerbers mangels Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen für die beantragten Fachgebiete aus der Fachgruppe 17 abzuweisen.“

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.10.2025 Beschwerde, machte darin Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Zulassung zur Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe alle geforderten Nachweise betreffend seine fachliche Befähigung und seine 10-jähige Berufserfahrung vorgelegt und habe die Behörde seinen Antrag allein aufgrund einer negativen Stellungnahme des Fachgruppenobmannes betreffend die fehlende Meisterprüfung abgewiesen, ohne die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Bei den Prüfungsstandards handle es sich um selbst auferlegte Richtlinien eines Verbandes und nicht um eine gesetzliche Norm. Wie es um die Aktualität dieser Standards bestellt sei, zeige sich daran, dass diese aus dem Jahr 2011 stammten. Es widerspreche dem Stufenbau der Rechtsordnung, den Antrag auf dieser Grundlage abzuweisen. Anzumerken sei auch, dass die in den Prüfungsstandards vorgesehene Meisterprüfung nur für die Fachgebiete 17.11 und 17.47, nicht jedoch für das ebenfalls beantragte Fachgebiet 17.50 vorgesehen sei, woran zu erkennen sei, dass die Behörde die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht 07.10.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Sachverhalt), der sich aus den Akten ergibt, ausgegangen.

Weiters wird festgestellt, dass die Behörde die notwendigen nach dem SDG vorgesehenen Ermittlungen des Sachverhalts gänzlich unterlassen hat.

Zwar hat die Behörde ein Gutachten/Stellungnahme nach § 4 SDG in Auftrag gegeben, dann allerdings ohne Vorliegen dieser Stellungnahme in Übernahme einer irrigen Rechtsansicht des Fachgruppenobmannes des Landesverbandes der Gerichtssachverständigen einen abweisenden Bescheid erlassen.

Es steht daher nicht fest, ob der Beschwerdeführer insbesondere über die nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b SDG geforderten Voraussetzungen für eine Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste verfügt, was entsprechend den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen keineswegs ausgeschlossen erscheint (siehe Näheres dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung).

Zu A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.2. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten:

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1.in der Person des Bewerbers

a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

[…]

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1.nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

2.von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

Die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

Gemäß § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.3. Ausgehend vom dargestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor:

Beschwerdegegenständlich wurde ein Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen, weil der Antragsteller eine Voraussetzung des vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen entwickelten Prüfungsstandard nicht erfüllen würde. Dabei übersieht die Behörde, dass der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung einen Anspruch auf Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat. Es hat den Anschein, auch wenn dies im Bescheid nicht ausdrücklich angeführt ist, dass die Behörde vermeint, dass es dem Beschwerdeführer an der gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG notwendigen Sachkunde in den beantragten Fachgebieten mangle. Allerdings hat die Behörde zur Frage der ausreichenden Fachkunde eine begründete Stellungnahme der Begutachtungskommission gemäß § 4a SDG einzuholen, die gemäß § 4a Abs. 2 SDG in der Regel den Bewerber mündlich zu prüfen haben wird.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kommission ohne mündliche Prüfung eine negative Stellungnahme abgibt, weil die Nichteignung eines Antragstellers ganz offenkundig nicht gegeben ist, man denke beispielsweise daran, dass die Eintragung als ärztlicher Sachverständiger ohne Medizinstudium begehrt würde. Im gegenständlichen Fall hat jedoch nicht die von der Behörde beauftragte Kommission eine negative Stellungnahme oder Gutachten abgegeben, sondern die Behörde von der Einholung dieser Stellungnahme aufgrund der ablehnenden Mitteilung eines diesbezüglich unzuständigen Organs, nämlich eines Fachgruppenobmanns des Landesverbandes de Gerichtssachverständigen überhaupt abgesehen, obwohl dieser Ermittlungsschritt gesetzlich vorgesehen ist.

Insoweit die Behörde darauf verweist, dass die vom Verband entwickelten Prüfungsstandards einen Überblick über die in den jeweiligen Fachgebieten erwarteten Kenntnisse, Fähigkeiten und Prüfungsmodalitäten geben, um eine Gleichbehandlung von Bewerbern zu gewährleisten, kann dem durchaus gefolgt werden. Eine Auslegung der Prüfungsstandards im Sinne des Fachgruppenobmannes, welche dazu führt, dass weder die Sachkunde des Bewerbern geprüft noch eine Stellungnahme oder ein Gutachten der Kommission erstellt wird, erweist sich jedoch mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig.

Da die belangte Behörde jedoch (ohne nachvollziehbare Erwägungen) unterlassen hat, das im Gesetz vorgesehene Verfahren zur Prüfung, ob beim Beschwerdeführer die nach § 2 Abs. 2 SDG für eine Eintragung geforderten Voraussetzungen gegeben sind, durchzuführen, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher von der Behörde die im Gesetz vorgesehene Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG einzuholen sein. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage sowohl über einschlägige Berufserfahrung als auch Ausbildungsnachweise in den beantragten Fachgebieten verfügt, wäre eine allfällige negative Stellungnahme der Kommission, sofern sie von der gesetzlich vorgesehenen Prüfung tatsächlich absehen wollte, besonders zu begründen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführers nicht über einen Meisterprüfung verfügt, lässt nicht den Schluss der mangelnden Sachkunde zu.

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012).

2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2321264.1.00

Normen

B-VG Art133 Abs4SDG §2SDG §4SDG §4aVwGVG §28 Abs3 Satz2

Kontext

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