Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W156 2316519-1 · 6. Februar 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W156 2316519-1 · 6. Februar 2026

Text6. Februar 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2316519.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W156 2316519-1 · 6. Februar 2026

W156 2316519-1 · Bundesverwaltungsgericht · 6. Februar 2026

Bundesverwaltungsgericht06.02.2026

06.02.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

06.02.2026

Geschäftszahl

W156 2316519-1

Spruch

W156 2316519-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, vom 18.06.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.06.2025, Zahl: XXXX , verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) Herr XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), gemäß §§ 53a Abs. 3 iVm § 54 Abs. 5 ASVG für den Zeitraum von 08.11.2024 bis 30.11.2024 zur Entrichtung der pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage in der Höhe von € 100,24. Die errechneten Beiträge wären bereits am 23.05.2025 fällig und seien am 05.05.2025 vollständig entrichtet worden.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 11.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der belangten Behörde und des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2020 Bezieher einer Alterspension nach dem ASVG und ist weiterhin als Unternehmensberater und Vortragender nach dem GSVG-versichert.

Der Beschwerdeführer war vom 18.11.2024 bis 20.11.2024 als freier Dienstnehmer für den XXXX (in Folge als Dienstgeberin bezeichnet) sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und unterlag aufgrund dieser Beschäftigung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Der Beschwerdeführer war weiters neben seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.11.2024 bis 30.11.2024, sowie vom 08.11.2024 bis 09.11.2024 sowie vom 29.11.2024 bis 29.11.2024 bei selbigem Dienstgeber mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen und einem monatlichen geringfügigen Einkommen in Höhe von € 685,67 beschäftigt.

Der Beschwerdeführer erhielt zwischen 08.11.2024 und 29.11.2024 aufgrund der seiner geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin folgende Entgelte:

08.11.2024 - 09.11.2024: € 450,00

29.11.2024 - 29.11.2024: € 235,67

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben festgestellten Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Festzuhalten ist, dass sowohl der Alterspensionsbezug des BF als auch die Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie die rechnerische Richtigkeit der Nachverrechnung der Beiträge für die geringfügigen Beschäftigungen durch den BF nicht in Zweifel gezogen wurden.

Strittig ist hingegen, dass die belangte Behörde den § 54b ASVG und somit die Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher nicht angewendet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG, idF BGBI. I Nr. 125/2017, sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - unbeschadet einer nach § 7 oder § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 518,44 (gemäß BGBI. Il Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024) gebührt.

§ 53a ASVG, idF BGBI 1 93/2022, lautet:

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a)auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,

b)auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z4, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.

(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

§ 54 ASVG, idF BGBI 1 1 18/2015 lautet:

Sonderbeiträge.

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundtage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBI. I Nr. 79/2015)

(3)Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4)§ 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5)Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

§ 54b ASVG idF BGB. I Nr. 200/2023 lautet:

(1)Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2. Der sich aus der Beitragsübernahme ergebende Betrag ist abweichend von § 60 nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen bzw. von diesem an den Träger der Pensionsversicherung abzuführen. Die Beitragsübernahme gilt nicht für Sonderbeiträge nach § 54.

(2)Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat grundsätzlich mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 107 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegen. Aus vemaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.

(3)Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 58 ASVG idF BGBI. I Nr. 29/2017 lautet auszugsweise:

(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3)bis (8)

§ 61 Arbeiterkammergesetz 1992 idF BGBI 1 147/2009 lautet auszugsweise:

Deckung der Kosten - Arbeiterkammerumlage

§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.

(2)Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1 955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.

(3)Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4)Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.

3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die belangte Behörde den BF zu Recht verpflichtete, die im Bescheid genannten pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mehrfach geringfügig beschäftigte Personen, die Pensionsbezieher im Sinne des § 54b ASVG sind, nicht von § 54b ASVG umfasst seien. Diese Meinung teile auch das Bundesministerium für Soziales. Beim Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG erfolge auch keine Beitragsübernahme des Bundes.

Der BF bringt im Wesentlichen gegenteilig vor, dass – unter Zitierung der §§ 4 und 5 ASVG -, wenn der Gesetzgeber in der Folge von Pflichtversicherten spreche, ihm zu unterstellen sei, dass er bei der Verwendung dieses Begriffes grundsätzlich immer beide Versichertengruppen meine.

Wenn daher in § 54b von Personen gesprochen werde, die eine, die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Erwerbstätigkeit ausüben, seien damit folgerichtig, zweifelsfrei und grundsätzlich auch geringfügige DV davon erfasst. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er vollversichert Beschäftigte ansprechen müssen. Nach dem somit klaren und eindeutigen Wortlaut unterlägen auch geringfügig beschäftigte Personen der Pflichtversicherung, auch wenn dies bloß eine Teil- und nicht Vollversicherung sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es zu dieser Beitragsübernahme in der Folge nur dann kommen könne, wenn durch mehrere geringfügige Beschäftigungen im Monat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde.

Mit dem Hinweis des Gesetzgebers auf § 51 Abs 3 Z 2 ASVG werde lediglich klargestellt, dass bei Vollversicherten von einem AN-PV-Beitrag von 10,25% der Beitragsgrundlage auszugehen sei und davon bis zum 2-fachen der Geringfügigkeitsgrenze die Beiträge vom Bund übernommen würden. Dabei sei es grundsätzlich und für den Regelfall richtig, dass diese 10,25% für bloß geringfügig Beschäftigte aufgrund der Entgelthöhe nicht von Relevanz sein könnten.

Die gegenständliche Beitragspflicht des BF richtet sich nach § 53a Abs. 3 ASVG. Demgemäß haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (unter anderem) nach diesem Bundesgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten, wovon 3,87 % auf die Krankenversicherung und 10,25 % auf die Pensionsversicherung entfallen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht die Beitragspflicht des Dienstnehmers in der Kranken- und Pensionsversicherung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 53a ASVG dann, wenn dieser Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht unterliegt (vgl. Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2011/08/0307).

Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse tritt ein, wenn das Entgelt aus zwei oder mehreren an sich geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Die Versicherten haben gemäß § 53a Abs. 3 ASVG hierbei für jeden Kalendermonat einen Pauschalbeitrag zu leisten, der anteilig auf Kranken- und Pensionsversicherung entfällt (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG16 (2025), § 53a Rz 6 und 8).

Vor diesem Hintergrund ist dem BF recht zugeben, dass er aufgrund seiner hier relevanten vorliegenden mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, deren Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2024 überschreitet – der Vollversicherung unterliegt und grundsätzlich nach § 53a Abs. 3 ASVG verpflichtet ist, einen Pauschalbeitrag zu leisten.

§ 53a Abs. 3 ASVG regelt die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten hat.

Gemäß § 58 Abs. 2 letzter Satz ASVG schulden Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.

Zum Vorbringen des BF, wonach jedoch für die gegenständlichen mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der Bund den Betrag zur Pensionsversicherung nach § 54b Abs. 1 ASVG bis zum Ausmaß von 10,25 % des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) zu tragen habe, ist folgendes festzuhalten:

Seit 01.01.2024 ist in § 54b ASVG (BGBl. I Nr. 189/2023) diese Beitragsübernahme durch den Bund für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen geregelt, der eine (teilweise) Betragsübernahme für Bezieher von Alterspension bei gleichzeitiger Ausübung von pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten vorsieht.

Eine Beitragsübernahme für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ist hier jedoch gesetzlich nicht geregelt, da § 54b ASVG – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – ausschließlich auf § 51 Abs. 3 Z2 ASVG verweist, der für geringfügige Beschäftigungen aber nicht anwendbar ist, entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes: „Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt ……“ .

Beim von der belangten Behörde angewandten Pauschalbetrag nach § 53a Abs. 3 ASVG handelt es sich hingegen um einen eigenen Beitrag (Pauschalbeitrag) für geringfügig Beschäftigte, für den die allgemeinen Regelungen zur Beitragsentrichtung ohne entsprechende Verweise in den gesetzlichen Grundlagen nicht zur Anwendung kommen können, da eben dem Wortlaut des § 54b ASVG zufolge dieser ausschließlich auf § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG verweist (arg: „so trägt der Bund abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2“)

Auch wenn der BF durch seine mehreren geringfügigen Beschäftigungen, deren Entgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, der Vollversicherung unterliegt, kommt in diesem Fall lediglich die Bestimmung des § 53a Abs. 3 ASVG zur Anwendung, da diese gerade für einen solchen Anwendungsfall (Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen) geschaffen wurde.

Eine Beitragsübernahme des Bundes nach § 54b ASVG bezüglich des im Sinne des § 53a Abs. 3 ASVG zu entrichtenden Pauschalbeitrages ist somit gesetzlich nicht vorgesehen.

Dies zeigt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu 54b ASVG selbst (3743/A XXVII. GP), wonach die vorliegende Gesetzesänderung insbesondere einen Anreiz für Regelpensionsbezieher zum Arbeiten neben der Pension bieten soll, um so dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Im Initiativantrag (3743/A XXVII. GP) ist in der Begründung ersichtlich, dass die Beitragsübernahme angedacht ist, wenn neben dem Bezug einer Pensionsleistung ab Erreichen des Regelpensionsalters mehrere Pflichtversicherungen für eine Person vorliegen. Aus den 11363/BR der Beilagen – Änderung im Plenum NR ist festgelegt, dass bei gleichzeitiger Ausübung mehrere die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten die Beitragsübernahme mit dem Ausmaß der Begrenzung des Abs 1 angedacht ist. Aus 11408/BR der Beilagen – Ausschussbericht BR – Berichterstattung ergibt sich auch, dass bei Vorliegen mehrerer die Pflichtversicherung begründender Erwerbstätigkeiten die Beitragsvorschreibung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen soll.

Auch dadurch zeigt sich, dass diese Rechtsgrundlage ausschließlich eine Regelpension im Zusammenhang mit einer pflichtversicherten Beschäftigung betrifft.

Die Beitragsvorschreibung erfolgte durch die belangte Behörde deshalb zu Recht. Gegen die Höhe des vorgeschriebenen Pauschalbetrages gemäß § 53a Abs. 3 iVm. § 58 Abs. 2 ASVG hat sich der BF nicht gewandt.

Schließlich kann – entgegen der Ansicht des BF – durch die konkrete Nichtanwendung einer Beitragsübernahme nach § 54b ASVG im Falle der Entrichtung eines Pauschalbetrages nach § 53a ASVG auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes abgeleitet werden. Hierzu ist hervorzuheben, dass der bloße Umstand, dass mit einer Regelung Härten verbunden sind, per se keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellt (vgl. VfSlg. 11.288/1987; 9.645/1983).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Anwendung des § 54b ASVG, ob bei mehrfach geringfügigen beschäftigten Personen, deren Einkommen aus diesen geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und diese im Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung stehen, eine Beitragsübernahme durch den Bund im Sinne des § 54b ASVG zur Anwendung komme, fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2316519.1.00

Normen

ASVG §410ASVG §53a Abs3ASVG §54B-VG Art133 Abs4

Kontext

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