Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · I413 2298014-1 · 14. November 2025

Text · Bundesverwaltungsgericht · I413 2298014-1 · 14. November 2025

Text14. November 2025ECLI:AT:BVWG:2025:I413.2298014.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · I413 2298014-1 · 14. November 2025

I413 2298014-1 · Bundesverwaltungsgericht · 14. November 2025

Bundesverwaltungsgericht14.11.2025

14.11.2025

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

14.11.2025

Geschäftszahl

I413 2298014-1

Spruch

I413 2298014-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Karl RÜMMELE Dr. Birgitt BREINBAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 28.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem von der XXXX ("Wohnbaugesellschaft") und der XXXX ("Bank") unter Verweis auf die bereits vorgelegte Vollmacht vom 25.11.2014 unterzeichneten Gesuch vom 25.09.2017 (beim Grundbuchsgericht eingelangt am 26.09.2017) beantragte das XXXX ("beschwerdeführende Partei") unter Vorlage der Kredit- und Pfandbestellungsurkunde vom 22.09.2017 die Einverleibung des Pfandrechtes ob der im Eigentum der Wohnbaugesellschaft stehenden Liegenschaft/Baurechtseinlage in EZ XXXX GB XXXX im Betrag von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in Höhe von EUR 310.090,00. Diesem Gesuch wurde die Zusage des Amtes der XXXX Landesregierung vom 07.09.2017, XXXX , über die Förderungszusage von EUR 3.100.900,00 für den Neubau eines aus insgesamt 39 Wohnungen bestehenden Mehrwohnungshauses mit einer Gesamtnutzfläche von 2.277,11 m2 beigeschlossen. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren gemäß § 53 WFG.

2. Diesem Antrag gab das Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 27.09.2017, TZ XXXX vollinhaltlich Folge und bewilligte die Vornahme der beantragten Eintragung. Aufgrund der geltend gemachten Gebührenbefreiung unterblieb eine Gebührenvorschreibung.

3. Mit Gesuch vom 12.09.2018 (TZ XXXX ) beantragte die Wohnbaugesellschaft unter Vorlage einer Löschungsquittung der beschwerdeführenden Partei die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch. Diesem Gesuch entsprach das Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 12.09.2018.

4. Mit dem am 12.09.2018 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Antrag beantragte die Bank unter Vorlage der Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 3.100.900,00 und unter gleichzeitigen Beantragung der Gebührenbefreiung nach § 53 WFG, wobei der Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.02.2018, XXXX , vorgelegt und darauf verwiesen wurde, dass mit diesem Bescheid die ursprüngliche Förderungszusage vom 07.09.2017 ersetzt wird. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , TZ XXXX bewilligt.

5. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.10.2019 wurden die beantragte Gebührenbefreiung verneint und Gebühren für die Eintragung des Pfandrechts gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG in Höhe von insgesamt EUR 37.211,00 (inkl. der Einhebungsgebühr von EUR 8,00) zur Zahlung vorgeschrieben.

6. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhoben die Wohnbaugesellschaft, die Bank und die beschwerdeführende Partei Vorstellung. Die Vorschreibungsbehörde sprach in weiterer Folge mit Bescheid vom 04.02.2020, XXXX aus, dass im Grundverfahren des Bezirksgerichts XXXX , TZ XXXX , keine weitere Zahlungspflicht besteht.

7. Zum Eintragungsvorgang TZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde die in diesem Verfahren gewährte Gebührenbefreiung verneint und (nur) der Wohnbaugesellschaft nachträglich Gebühren für den Antrag und die Eintragung des Pfandrechts für die Kreditforderung von EUR 3.100.900,00 samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung von EUR 310.900,00 im Betrag von insgesamt EUR 41.002,00 (inkl. Eingabegebühren von EUR 62,00 und Einhebungsgebühr von EUR 8,00) mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 26.02.2020 zur Zahlung vorgeschrieben.

8. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhoben die Wohnbaugesellschaft und die Bank Vorstellung, worauf die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.09.2020 entschied, dass keine Zahlungspflicht der Wohnbaugesellschaft besteht und dass die beschwerdeführende Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die in der Grundbuchssache des Bezirksgerichts XXXX , TZ XXXX gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von EUR 40.932,00 zuzüglich der nach TP 9 lit a GGG zu entrichtende Gebühr von EUR 62,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 5a GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt den Betrag von EUR 41.002,00 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX einzuzahlen. Die Vorstellung der Bank wurde zurückgewiesen.

9. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 13.10.2021, I413 2236446-1/5E, als unbegründet ab. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2023, Ra 2021/16/0090, Folge, worauf das Bundesverwaltungsgericht den dort angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 08.01.2024, I413 223446-1/10E, aufhob.

10. Mit Lastschriftanzeige vom 20.12.2021 (zugestellt am 22.12.2021) schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei als zahlungspflichtige Partei den Betrag von EUR 40.094,00 (Eingabengebühr laut Anm 1a zu TP 9 GGG iHv EUR 62,00 und Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 4 GGG für Pfandrecht iHv EUR 40.932,00) zur Zahlung vor.

11. Nachdem dieser Betrag nicht geleistet wurde, schrieb die belangte Behörde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 06.02.2024 Gebühren in Höhe von EUR 41.002,00 (Eingabengebühr laut Anm 1a zu TP 9 GGG iHv EUR 62,00, Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 4 GGG für Pfandrecht iHv EUR 40.932,00 und Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00) vor.

12. Aufgrund offensichtlich unrichtiger Adressbezeichnung berichtigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.04.2024 die Adresse der zahlungspflichtigen Partei.

13. Gegen den neu ergangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid samt Berichtigung vom 10.04.2024 erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 4 WFG sei rückwirkend weggefallen, unrichtig sei.

14. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die in der Grundbuchssache des Bezirksgerichts XXXX , TZ XXXX , gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von Euro 40.932,00 zuzüglich der nach TP 9 lit a GGG zu entrichtenden Eingabegebühr von Euro 62,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8,00, insgesamt sohin den Betrag von Euro 41.002,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts XXXX unter dem näher bezeichneten Verwendungszweck einzuzahlen.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, es liege die Gebührenbefreiung des § 53 Abs 3 WFG vor. Es habe sich lediglich die Förderungsart geändert, ohne dass eine der in § 53 WFG geforderten Voraussetzungen weggefallen sei. Es sei ein gefördertes Darlehen zugezählt worden, nachdem die Förderungsart und der Darlehensgeber geändert worden seien. Dieses Darlehen sei durch die Finanzierung des geförderten Objektes veranlasst gewesen und liege ein Kausalzusammenhang zwischen Pfandbestellung und Finanzierung des Objektes vor. Zum Zeitpunkt der erwähnten Förderungszusagen und Erstellung der Kredit- und Pfandbestellungsurkunden sei das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt gewesen. Tatsächlich ersetzt sei die ursprüngliche Förderungszusage vom 07.09.2017 durch diejenige vom 15.02.2018 unter Zugrundelegung des Förderantrages vom 15.12.2016, wodurch mit einer autonomen Entscheidung des Landes als Förderungsgeber die Förderungsart für dieses Bauvorhaben von einem direkten Förderungsdarlehen in einen Zinszuschuss geändert wurde. Die Löschung des vormaligen Pfandrechtes des Beschwerdeführers und neuerliche Einverleibung des Pfandrechts der Bank sei auch nicht als Umschuldung zur Erlangung ökonomischer Vorteile, sondern als notwendige Möglichkeit, das geförderte Bauvorhaben umzusetzen und zu realisieren, da bis dahin trotz Förderungszusage die Finanzierung des Bauvorhabens ausschließlich aus Eigenmitteln der Wohnbaugesellschaft erfolgt sei. Das Bauvorhaben sei letztlich erst mit den von der Bank hingegebenen Mitteln vollendet worden, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Rechtsgeschäften und der Finanzierung des Vorhabens bestehe. Dieses Darlehen habe dem Aufbringen der notwendigen Mittel zur Durchführung und Realisierung des Vorhabens und nicht zum Ersatz des Eigenmitteleinsatzes der Wohnbaugesellschaft gedient. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr unterliegenden Rechtsgeschäft. Selbst wenn eine echte Umschuldung erfolgt sei, würde der Kausalzusammenhang weiter bestehen, weil diese vor dem Zeitpunkt der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt sei. Die Förderungszusagen des Landes würden auch ein- und dasselbe Bauprojekt betreffen und letztlich auch nur ein hierfür gewährtes bzw zugezähltes Darlehen. Zudem komme es noch auf andere Umstände an, ob nach § 53 Abs 4 WFG 1984 nachträglich eine Gebührenpflicht eintrete. Unabhängig davon sei der Anspruch des Bundes verjährt. Die mit Zahlungsauftrag vom 06.02.2024 vorgeschriebenen Gebühren seien verjährt, da die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen habe.

16. Am 26.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Wohnbaugesellschaft beantragte am 15.12.2016 bei der beschwerdeführenden Partei Wohnbauförderung betreffend den Neubau integrativer Wohnungen in XXXX . Diesem Förderansuchen entsprach die beschwerdeführende Partei mit Förderungszusage vom 07.09.2017, XXXX , indem sie für das Bauvorhaben einen Kredit in der Höhe von EUR 3.100.900,00 zusagte.

Mit Grundbuchsgesuch vom 25.09.2017, TZ XXXX , beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht XXXX die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Kreditforderung im Betrag von EUR 3.100.900.00 samt 3,50 % Zinsen, 7,50 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherung von EUR 310.090,00 sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes. Die beantragten Eintragungen wurden bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Für die Eintragungen wurde die Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG 1984 beantragt. Dem Gesuch war die Kredit- und Pfandbestellungsurkunde vom 22.09.2017 und hinsichtlich des Gesuches um Gebührenbefreiung die Wohnbauförderungszusage des Amtes der XXXX Landesregierung vom 07.09.2017, Zl XXXX , betreffend die Förderung des Bauvorhabens eines Mehrwohnungshauses auf der besagten Liegenschaft (Baurechtseinlage) durch die beschwerdeführende Partei.

Der zugesagte Kredit gelangte nie zur Auszahlung, da der beschwerdeführenden Partei die hierfür nötigen budgetären Mittel fehlten. Die beschwerdeführende Partei und die Wohnbaugesellschaft kamen daher in weiterer Folge überein, dass die Wohnbaugesellschaft einen Kredit in der ursprünglich zugesagten Fördersumme bei einer Bank aufnehmen solle. Zugleich sagte die beschwerdeführende Partei zu, die Zinszahlungen zu übernehmen. Aufgrund der eingeholten Angebote nahm die WOHNBAUGESELLSCHAFT einen Kredit bei der Bank auf.

Mit Förderzusage vom 15.02.2018, XXXX , sprach die beschwerdeführende Partei in Bearbeitung des Förderungsantrages vom 15.12.2016 betreffend das Bauvorhaben in XXXX der Wohnbaugesellschaft zu, dieses Bauvorhaben durch Übernahme der Zinsen für einen Kredit in der Höhe von EUR 3.100.900,00 zu übernehmen. Weiters stellte sie fest, dass diese Förderungszusage die ursprüngliche Förderzusage vom 07.09.2017 ersetzt.

Mit Eingabe vom 12.09.2018 beantragte die Wohnbaugesellschaft die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes der beschwerdeführenden Partei im Betrag von EUR 3.100.900,00 sowie ihres Veräußerungsverbotes. Hierzu wurde die Löschungsquittung vom 20.02.2018 vorgelegt. Die beantragten Löschungen wurden am 12.09.2018 im Grundbuch vollzogen.

Unter Vorlage der Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 beantragte die Bank am 12.09.2018 zu TZ XXXX die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 3.100.900,00 sowie hinsichtlich der Eintragungsgebühr die Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG 1984. Dem Gesuch lag die Einmal- und Pfandurkunde vom 06.09.2018 sowie die Förderungszusage des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.02.2018, Zl. XXXX , bei. In der Förderzusage wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Förderungszusage jene vom 07.09.2017 ersetzt. Die beantragten Eintragungen wurden am 12.09.2018 bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Gebührenbefreiung wurde anerkannt.

Im Zuge einer beim Bezirksgericht XXXX durchgeführten Gebührenrevision wurde die Gebührenbefreiung betreffend die Verbücherung vom 12.09.2018 verneint und mittels Zahlungsauftrags/Mandatsbescheids vom 28.10.2019 Gebühren in Höhe von EUR 37.211,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der fristgerecht gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhobenen Beschwerde trat dieser außer Kraft und stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.02.2020 fest, dass keine weitere Zahlungspflicht besteht, weil die beantragte Gebührenbefreiung zum Tragen kommt, da die Förderungszusage vom 15.02.2018 die seinerzeitige Förderungszusage vom 07.09.2017 ersetzt. Dieser Bescheid wurde letztlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.01.2024, I413 223446-1/10E, aufgehoben, weil die Behörde mit der Auferlegung der Zahlungsverpflichtung zur Leistung der Eintragungs- und Einbringungsgebühr gegenüber der beschwerdeführenden Partei, die nicht Adressatin des dem Verfahren zugrundeliegenden und infolge der Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 26.02.2020 war, die "Sache" des Verfahrens überschritten hatte.

Bereits mit Lastschriftanzeige vom 28.12.2021 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter Anführung der Adresse der Bank den Betrag von EUR 62 an Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG sowie den Betrag EUR 40.932,00 an Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4 Pfandrecht für die beschwerdeführende Partei (insgesamt EUR 40.994,00) vor.

Die beschwerdeführende Partei kam dieser Lastschriftanzeige nicht nach und leistete den geforderten Betrag nicht. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 06.02.2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter Anführung der Adresse der Bank den Betrag von EUR 62,00 an "Eingabengebühr laut Anmerkung 1a zu TP 9 GGG für Land Vorarlberg" und von EUR 40.932,00 an "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4 Pfandrecht für Land Vorarlberg (3.410.990,00)" sowie von EUR 8,00 an "Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG", insgesamt einen offenen Gesamtbetrag von EUR 41.002,00 vor. Diesem Bescheid war der Beisatz angeschlossen: "Neuerlich vorgeschrieben mit Lastschriftanzeige vom 20.12.2021, zugestellt am 22.12.2021."

Dieser Betrag wurde aufgrund der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung mit angefochtenem Bescheid der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben. Der vorgeschriebene Betrag wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht zur Einzahlung gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorverfahren I413 2236446-1 und den Ergebnissen der in diesem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der § 53 Abs 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl Nr 482 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 131/2001, lautet:

"Gebührenbefreiung

§ 53. (1) […]

(2) […]

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Der Art 1 § 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl Nr 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet auszugsweise:

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

[…]2.bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

[…]4.hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;

[…]"

Der Art 1 § 25 GGG, BGBl Nr 5011984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2022, lautet auszugsweise:

"§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,

b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und

c)bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.

[…]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Strittig ist, ob die erste Grundbuchseingabe von der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs 3 WFG 1984 erfasst ist oder nicht.

Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde (vgl etwa VwGH 16.12.2004, 2004/16/0193; VwGH 28.03.1996, 96/16/0039). Maßgeblich ist daher, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderung besteht (VwGH 02.06.2021, Ro 2018/16/0015). Mit der Förderungszusage vom 07.09.2017 verpflichtete sich die beschwerdeführende Partei der Wohnbaugesellschaft einen Kredit in Höhe von EUR 3.100.900,00 zu geben. Dieser Anspruch auf die zugesagte Förderung war gegen die beschwerdeführende Partei auf zivilrechtlichem Wege durchsetzbar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl etwa die VwGH 15.12.2005, 2005/16/0107; 25.03.2004, 2003/16/0090; 26.02.2015, 2013/16/0212). Ein solcher Kausalzusammenhang lag vor und geht unmissverständlich aus der Förderungszusage der drittbeschwerdeführenden Partei vom 07.09.2017 hervor. Es ist dort das – näher spezifizierte – geförderte Objekt genannt wie auch die Art und Höhe der Förderung. Zudem sind die näheren Bedingungen der Förderung einschließlich der Vergabe der zu errichtenden Wohnungen an förderbare Haushalte über die Standortgemeinde geregelt.

Nach stRsp des VwGH kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches an. Nach älterer Rechtsprechung hat der Umstand, dass nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder wegfallen, auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung keine rückwirkenden Auswirkungen (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0061, mit Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 7 und 9 zu § 53 WFG 1984 referierte Judikatur des VwGH). Diese Judikatur ist freilich aufgrund der Novelle des WFG 1984 durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl I Nr 131/2001, überholt, da nach § 53 Abs 4 2. Satz WFG 1984 – trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 in dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt – die Gebührenpflicht nachträglich eintreten kann, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzungen im Nachhinein wegfällt. Hierbei stellen die EBRV 756 BlgNR 21. GP, S 43, hierzu ausdrücklich fest, dass "künftig der Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 nur dann dauerhaft besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruchs des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben. Die Festsetzung der Zeitdauer der erforderlichen Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen mit fünf Jahren konvergiert mit der fünfjährigen Verjährungsfrist in § 8 GEG 1962."

Die Tatbestandselemente waren zum Zeitpunkt der Einverleibung der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch – zu diesem Zeitpunkt konnte nur der Gebührenanspruch (§ 2 Z 2 [Eingabegebühr] und Z 4 [Eintragungsgebühr] GGG entstehen) – zugunsten der beschwerdeführenden Partei am 27.09.2017 jedenfalls erfüllt. Der Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches – hier das Datum des Beschlusses über die Bewilligung der Einverleibung der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch – ist der formale, äußere Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (vgl zB VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183, betreffend die Klagserhebung als formalen, äußeren Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet).

In weiterer Folge erfolgte allerdings die Löschung dieses Pfandrechtes am 12.09.2018. Am selben Tag erfolgte die Einverleibung der Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Bank im Grundbuch. Der Sachverhalt hatte sich gegenüber der ersten Eintragung insofern geändert, als ein anderer Pfandgläubiger eingetragen wurde, weil die Förderungszusage der beschwerdeführenden Partei vom 15.02.2018, welche ausdrücklich die ursprüngliche Förderungszusage vom 07.09.2017 ersetzte, nunmehr die Förderung des Bauvorhabens der Wohnbaugesellschaft durch die Übernahme der Zinsen für einen Kredit in der Höhe von nominal EUR 3.100.900,00 umfasste.

Die belangte Behörde beurteilt diesen Sachverhalt dahingehend, dass die Förderungszusage vom 07.09.2017 durch jene vom 15.02.2018 ersetzt wurde und hierdurch nicht nur der schuldrechtliche Gehalt verändert wurde, sondern die erste Zusage durch die zweite ersetzt wurde. Damit sei die frühere Förderungszusage aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Somit sei eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Gebührenbefreiung innerhalb von fünf Jahren ab dem Entstehen der Gebührenpflicht (betreffend die Einverleibung der Eintragung des Pfandrechts in Grundbuch) weggefallen und die Voraussetzung für die Gebührenbefreung nach § 53 Abs 3 WFG 1984 weggefallen.

Dieses Argument der belangten Behörde kann im Lichte des § 53 Abs 4 WFG 1984 und der sich aus den EBRV ergebenden Absichten des Gesetzgebers nicht negiert werden. Die Förderungszusage vom 07.09.2017 ist ein, vielleicht sogar das wesentliche Tatbestandsmerkmal für die Gebührenbefreiung der Einverleibung der Eintragung des Pfandrechtes zugunsten der drittbeschwerdeführenden Partei am 27.09.2017. Diese Förderungszusage wurde durch die neue, anderslautende (nicht Kredit, sondern Zahlung von Kreditzinsen) Zusage vom 15.02.2018 ersetzt und ging damit unter. Es liegt somit gerade nicht die in der Beschwerdeangesprochene Einheitlichkeit vor, innerhalb der die Förderungsart geändert worden sei. Die Förderungszusage vom 07.09.2017 wurde gerade nicht bloß in ihrem schuldrechtlichen Gehalt verändert, ergänzt oder angepasst, sondern durch die spätere ersetzt und ging unter. Damit gehört sie seitdem nicht mehr dem Rechtsbestand an. Somit fiel innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Datum der Einverleibung der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch (27.09.2017) eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG 1984 weg, sodass die belangte Behörde zu Recht die mit dem Zeitpunkt der Eintragung gemäß § 2 Z 4 GGG entstandene Gebühr nunmehr geltend machte. Auf andere Umstände kommt es nicht an – in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren ist auf den formalen, äußeren Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet und hier vorliegt, abzustellen, weshalb nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.3. Betreffend die Zahlungspflicht ist auszuführen: Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, trifft diese gemäß § 25 Abs 1 lit a (und lit b) GGG die einschreitende Partei, die beschwerdeführende Partei. Sie hat unstrittig den Antrag auf Einverleibung der Eintragung des gegenständlichen Pfandrechtes gestellt und diese Eintragung gereichte ihr als Pfandgläubigerin zum Vorteil. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die außer Kraft getretene Förderungsvereinbarung vom 07.09.2017 eine Bestimmung enthielt, wonach eine zur Vorschreibung kommende Gebühr (iZm Grundbuchseintragungen) von der geförderten Wohnbaugesellschaft zu tragen wäre. Eine solche zivilrechtlich allenfalls beachtliche Überwälzung der Gebührentragung sieht die nunmehr geltende Förderungszusage vom 15.09.2018 jedoch nicht mehr vor und ist für die Frage der Gebührentragung gegenüber dem Bund ohnedies nicht von Belang.

3.4. Zum Einwand der Verjährung des Anspruches des Bundes: Gemäß § 8 Abs 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der hier gegenständlichen Gerichtsgebühr in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahren. Die Verjährung wird allerdings gemäß Abs 2 leg cit ua durch die Aufforderung zur Zahlung, durch die Lastschriftanzeige nach § 6a Abs 2 GEG (vgl dazu Dokalik/Schuster, GGG, § 8 GEG Anm 3), unterbrochen. Mit der Lastschriftanzeige vom 20.12.2021 (der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 22.12.2021) wurde innerhalb der Verjährungsfrist damit die Verjährung unterbrochen, sodass der Einwand der Verjährung nicht greift.

Insgesamt ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zweifelsfreu aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg 18.994/2010; VfSlg 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, die durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die keine besondere Komplexität aufweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:I413.2298014.1.00

Normen

B-VG Art133 Abs4GEG §6aGGG Art1 §2 Z2GGG Art1 §2 Z4GGG Art1 §25 Abs1GGG Art1 §32 TP9 litb Z4WFG 1984 §53 Abs3WFG 1984 §53 Abs4

Kontext

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