Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W252 2249249-1 · 22. Oktober 2024
W252 2249249-1 · Bundesverwaltungsgericht · 22. Oktober 2024
Bundesverwaltungsgericht22.10.2024
22.10.2024
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Geschäftszahl
W252 2249249-1
Spruch
W252 2249249-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch WALLNER JORTHAN RECHTSANWALTS GmbH (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX GmbH, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.10.2021, GZ ( XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 21.09.2020 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte auszugsweise vor, dass die mitbeteiligte Partei (in Folge: „MP“), mit der er einen Vertrag über die Fernwärmeversorgung habe, ihn durch den Betrieb eines bei ihm eingebauten intelligenten Kleinwärmezählers in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletze.
2. Am 19.07.2021 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde.
3. Mit Bescheid vom 11.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF hinsichtlich einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 09.11.2021. In dieser weist der BF auf näher genannte Mängel des Bescheides hin, unter anderem, dass die MP als staatliche Behörde bzw zumindest als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sei, wodurch jegliche Verarbeitungstätigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. In Ermangelung einer solchen habe die MP den BF in seinem Grundrecht verletzt.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 09.12.2021, hg eingelangt am 14.12.2021 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie insbesondere auch die Einvernahme des Zeugen XXXX (in Folge auch nur „Zeuge“) in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF hat einen aufrechten Wärmelieferungsvertrag für die Versorgung mit Raumheizung und Warmwasser mit der MP. Dieser Vertrag sieht eine verbrauchsabhängige Verrechnung der verbrauchten Wärmeenergie vor.
1.2. Für die Messung der verbrauchten Wärmeenergie ist in der Wohnung des BF seit dem 17.10.2019 ein Kleinwärmezähler (DIEHL Metering „SHARKY 775“) eingebaut. Dieser Kleinwärmezähler ist weiterhin beim BF in Betrieb.
1.3. Die Auslesung des Kleinwärmezählers erfolgt jährlich im Rahmen eines Vor-Ort Termins durch Ablesen des Zählerstandes vom Digitaldisplay des Zählers durch die MP bzw einer von ihr beauftragten Ablesefirma. Grundsätzlich verfügt das beim BF verbaute Gerät über ein Funkmodul, welches auf der Kommunikationsarchitektur OMS-4 basiert, und ist damit fernauslesbar. Eine Fernauslesung der Messwerte findet beim BF aber nicht statt.
1.4. Der Kleinwärmezähler verarbeitet folgende Daten:
Der Stichtagsspeicher speichert am 31.08. und 31.12. folgende Daten: Datum, Energie und Volumen.
Der periodische Speicher speichert monatlich Folgende Daten: Datum, Energie, Volumen, Betriebsstunden, Fehlerstunden, sowie die jeweils maximale Durchflussmenge, Leistung, Vor- und Rücklauftemperatur samt Zeitstempel. Der periodische Speicher speichert die letzten 24 Monatswerte. Zweck des Stichtags- und periodischen Speichers ist die Abrechnung der Verbrauchten Wärmeenergie.
Der historische LOG-Speicher 1 speichert täglich folgende Daten: Zeit, Datum, Energie, Volumen, Durchfluss max., Rücklauftemperatur max., Fehlerstunden, Betriebstagezähler, Fehlerbyte. Der historische LOG-Speicher 1 speichert die letzten 417 Tageswerte.
Der historische LOG-Speicher 2 speichert monatlich folgende Daten: Zeit, Datum, Energie, Volumen, Durchfluss max. Der historische LOG-Speicher 2 kann bis zu 95 Monatswerte speichern. Beim BF werden die letzten 59 Monatswerte gespeichert.
Die historischen LOG-Speicher können nur mit einer speziellen Software und fachlichem Know-How ausgelesen werden und sind am Display des Messgeräts nicht ersichtlich.
Der Zweck der historischen LOG-Speicher besteht in der Fehlerüberprüfung sowie der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des Geräts.
Der historische LOG-Speicher 3 ist beim Kleinwärmezähler des BF deaktiviert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Vertrag zwischen dem BF und der MP ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten Wärmelieferungsvertrag, der dem Verwaltungsakt beiliegt, sowie der diesbezüglichen Bestätigung der MP in der mündlichen Verhandlung (vgl den Wärmelieferungs-Einzelvertrag vom 21.01.2005; OZ 18, S 3 f). Dem Vertragsinhalt („V. Heizkostenverrechnung“) ist die verbrauchsabhängige Verrechnung der verbrauchten Wärmemenge zu entnehmen (vgl die vorgelegten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Punkt V. Heizkostenverrechnung).
2.2. Die Feststellungen zum verbauten Gerät und dem Datum des Einbaus ergeben sich aus der Einbaubestätigung der MP. In dieser ist der Termin des Plantausches (17.10.2019) sowie das verbaute Modell („Sharky 775“) vermerkt. Außerdem bestätigte der BF ua in seiner Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2020, dass das Gerät auch tatsächlich an dem genannten Termin verbaut wurde und legte ein Foto des fertig eingebauten Gerätes vor, auf dem der Hersteller („DIEHL Metering“) und das Modell („Type: 775“) klar erkennbar sind. Es gab daher keine Zweifel am tatsächlichen Einbau sowie dem konkret verbauten Modell (vgl die Datenschutzbeschwerde des BF vom 21.09.2020 samt Beilagen). Darüber hinaus bestätigte die MP in der mündlichen Verhandlung, dass das bezeichnete Gerät weiterhin verbaut und beim BF in Betrieb sei. Zwar werde dies aufgrund des Maß- und Eichgesetzes in den nächsten Wochen ausgetauscht, sei aber aktuell noch in Betrieb (vgl OZ 18, S 4).
2.3. Die Feststellung, dass die Auslesung der Messwerte nur im Rahmen eines Vor-Ort-Termins stattfindet ergibt sich aus der nachvollziehbaren und glaubhaften Angabe der MP ua in ihrer Stellungnahme, wonach die Ablesung (nur) über eine Ablesefirma („ XXXX GmbH“) erfolge. Diese Angaben bestätigten sich anhand des von der MP vorgelegten Ablesebelegs vom 02.04.2020, der eindeutig eine handschriftliche Erfassung der Verbrauchswerte erkennen lässt (vgl die Stellungnahme der MP vom 20.11.2020, S 6 f, sowie die darin befindliche Beilage ./7). Der einvernommene Zeuge bestätigte in der mündlichen Verhandlung die physische Ablesung durch eine Ablesefirma. Da dieser als Experte bei der MP in der Abteilung wirtschaftlicher Anlagenbetrieb (darunter auch Verbrauchsaufteilung und Verrechnung) tätig ist, ist dieser mit dem bei der MP angewandten Procedere hinsichtlich der Verbrauchserfassung vertraut, weshalb seine Angaben glaubhaft waren (OZ 18, S 4 f).
Die Feststellungen zum Funkmodul sowie der verwendeten Technologie ergeben sich aus der dem Verwaltungsakt beiliegenden Bedienungsanleitung sowie dem vorgelegten Bild des Geräts des BF auf welchem der Schriftzug „OMS 4“ bzw „OMS Radio+ 868 MHz“ sichtbar ist. Zwar gab der vernommene Zeuge an, dass keine Fernauslesung erfolge, da die Verkabelung für die Auslesung via „M-BUS“ beim BF nicht verbaut sei (vgl OZ 18, S 7), allerdings darf nicht übersehen werden, dass das konkret beim BF verbaute Gerät ein integriertes Funkmodul (siehe die Aufschrift „Radio+“) besitzt, welches auf dem Frequenzband 868 MHz senden bzw über das sogenannte Funktelegram OMS 4 übertragen kann (siehe die Datenschutzbeschwerde vom 21.09.2020, mit dem beigelegten Foto des beim BF verbauten Geräts). Bei genauer Betrachtung zeigt sich somit, dass das der „SHARKY 775“ grundsätzlich über drei Kommunikationsschnittstellen verfügt, wovon eine bereits mit dem integrierten Funk (optional 868 oder 434 MHz, hier 868 MHz) belegt ist. Die zwei verbleibenden Steckplätze können mit optionalen Schnittstellen (zB mit dem vom Zeugen erwähnten M-BUS) nachgerüstet werden, was beim BF allerdings nicht der Fall ist (siehe insbesondere die mit der Bescheidbeschwerde vorgelegte Bedienungsanleitung des SHARKY 775, „Grundmerkmale“ bzw „Grundmerkmale – Rechenwerk“; sowie abermals das Foto vom beim BF verbauten Gerät auf dem die verbauten Module durch Aufschriften gekennzeichnet sind). Diese Überlegungen bestätigen sich auch durch die Angaben der MP, wonach das beim BF verbaute Gerät „diese Funktionalität“ (gemeint ist eine Fernauslesung) ermöglichen würde, die dafür vorgesehenen Schnittstellen aber nicht verwendet werden (siehe OZ 11, S 2 f).
Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der beim BF verbaute Kleinwärmezähler grundsätzlich fernauslesbar ist. Die bloße Möglichkeit sagt aber noch nichts über die tatsächliche Funkübertragung aus. Wie aus den Ausführungen (insbesondere hinsichtlich der einmal jährlichen Ablesung durch eine Ablesefirma) ersichtlich, findet keine tatsächliche Übertragung per Funk bzw eine tatsächliche Fernauslesung beim BF statt.
2.4. Die konkret verarbeiteten Daten ergeben sich aus der eindeutigen und unbedenklichen Stellungnahme der MP vom 07.07.2022. In dieser schlüsselte die MP detailliert und nachvollziehbar die einzelnen Datenarten des beim BF verbauten Geräts einzeln auf und schilderte jeweils die Zwecke der erhobenen Daten auf (vgl OZ 11, S 3 ff). Diese Angaben stimmen mit den Angaben der vorgelegten Bedienungsanleitung des SHARKY 775 überein und wurden in der mündlichen Verhandlung vom vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt (vgl OZ 18, S 4 ff).
Die Feststellung zum historischen LOG-Speicher 2, wonach dieser die letzten 59 Monatswerte es BF speichert ergibt sich daraus, dass dieser seit 59 Monaten beim BF verbaut ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Maximalanzahl an gespeicherten Monaten 60 beträgt, da die beim BF eingesetzte Art von Kleinwärmezählern – wie vom Zeugen in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt – nach fünf Jahren aufgrund des Maß- und Eichgesetzes planmäßig getauscht werden.
Dass die Daten der historischen LOG-Speicher nur mit einer Spezialsoftware auslesbar sind, bestätigte der vernommene Zeuge glaubhaft, indem er ua ausführte, dass nicht einmal die Ablesefirma Zugriff auf diese Daten habe bzw über die entsprechende Software verfüge (siehe OZ 18, S 7).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die MP den BF in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese, durch den seit 17.10.2019 beim BF eingebauten Kleinwärmezähler, diverse Daten zu dessen Wärmeenergieverbrauch verarbeitet hat. Der Wärmezähler ist nach wie vor beim BF verbaut und aktiv.
Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechtslage anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187, Rz 12).
Es handelt sich bei der vorliegenden Verarbeitung weder um ein punktuelles Geschehen, noch einen abgeschlossenen Vorgang, der entgegen den allgemeinen Grundsätzen eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu einem bestimmten Stichtag erfordern würde. Dementsprechend ist der vorliegende Sachverhalt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen (vgl zur Anwendbarkeit der aktuellen Rechtslage bei datenschutzrechtlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit noch fortdauernden Verarbeitungen vgl VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0037, Rz 19 f; bzw VwGH 27.06.2023, Ra 2020/04/0083, Rz 19).
Darüber hinaus ist den Übergangsbestimmungen des § 75 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) zu entnehmen, dass die Bestimmungen zu den Fernableseanforderungen und Datenschutz (§ 55 EEffG; insb deren Abs 4 und 6) auch für bereits vor in Kraft treten verbaute Verbrauchszähler gelten soll.
3.2. Zur Behördeneigenschaft der MP:
Wie die belangte Behörde im Wesentlichen im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, war – ua da der BF und die MP diesbezüglich im Verfahrensverlauf diverse Vorbringen erstatteten – eingangs zu klären, ob die MP als „staatliche Behörde“ iSd § 1 Abs 2 DSG bzw „Behörde“ iSd ErwGr 47 DSGVO zu qualifizieren ist. Der BF brachte hierzu vor, dass die MP als Einrichtung des öffentlichen Rechts und daher als „staatliche Behörde“ gemäß § 1 Abs 2 DSG zu werten sei.
Im Anwendungsbereich der DSGVO gilt, dass Behörden, die eine Verarbeitung in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen, sich nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO berufen können (vgl Art 6 Abs 1 letzter Satz), „da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen.“ Der Behördenbegriff ist eng auszulegen und nach der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedsstaats zu bestimmen, eine Berufung auf Art 6 Abs 1 lit f im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist nicht a priori ausgeschlossen (vgl dazu Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51). Insofern ist die Behördenqualität der MP auch im Anwendungsbereich der DSGVO von Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt hoheitliche Verwaltung (erst) dann vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Für die Qualifikation behördlichen Handelns als Hoheitsverwaltung unerheblich, ob die betreffende Behörde eine „öffentliche Aufgabe“ wahrnimmt, da nicht alles „Öffentliche“ hoheitlich zu vollziehen ist. Es ist ferner nicht ausschlaggebend, dass es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt. Auch ist nicht jeder Akt eines mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Organs ein Hoheitsakt. Der Umstand, dass die betreffende Behörde im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe mit öffentlichen Mitteln arbeitet, entscheidet ebenso nicht über die Fragen des hoheitlichen Handelns, weil auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Staat mit öffentlichen Mitteln handelt. Ausschlaggebend ist alleine, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber bereitgestellt hat, ob also eine gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln gegeben ist und ob von einer solchen im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird (vgl VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz 36 ff; ua mit Verweis auf VfGH 03.03.2001, KI-2/99; sowie VfSlg 3262/1957).
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ist die MP eine privatrechtlich eingerichtete GmbH, die am Energiemarkt als Fernwärmelieferant auftritt und mit dem BF einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat. Wie die MP ua in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2022 ausführte, wurden ihr keine hoheitlichen Befugnisse per Gesetz übertragen. Der BF brachte im Verfahren auch keine konkreten der MP per Gesetz übertragenen hoheitlichen (Zwangs-)Befugnisse vor, noch gab er an, dass sich die MP hoheitlicher Handlungsformen bedient bzw ihm gegenüber hoheitliche Handlungsformen angewandt bzw Zwangsbefugnisse ausgeübt hätte.
Das Vorbringen des BF, wonach die MP jedenfalls im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung tätig werde ist ebenso verfehlt (vgl ua die Stellungnahme vom 03.08.2022). Der VwGH führte hierzu bereits aus, dass mit dem Begriff der „schlichten Hoheitsverwaltung“ Verwaltungshandeln erfasst wird, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann (vgl VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz 39).
Wie bereits ausgeführt, wurden der MP keine hoheitlichen Handlungsformen oder Zwangsbefugnisse zugedacht (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) und auch sonst sind diese bei der MP nicht im Hintergrund vorhanden. Ein Tätigwerden der MP im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung als Vorbereitung bzw potentiell hoheitliche Verwaltung scheidet daher ebenfalls aus.
Die vom BF zitierte vergaberechtliche Judikatur (ua EuGH 10.04.2008, C-393/06) kann daran ebenso nichts ändern, da sich insbesondere Inhalt und Zielsetzung der dort angeführten vergaberechtlichen Richtlinien (Richtlinie 2004/17/EG bzw Richtlinie 2004/18/EG) von den hier relevanten datenschutzrechtlichen Regelungen unterscheiden, sodass die dortigen Ergebnisse nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Selbst wenn die MP somit als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren wäre, kann sie sich dadurch noch nicht hoheitlicher Handlungsformen bedienen.
Im Ergebnis ist die MP somit als privatrechtlich eingerichtete GmbH rein privatwirtschaftlich tätig und hat einen privatrechtlichen Vertrag mit dem BF abgeschlossen. Sie ist somit nicht als „staatliche Behörde“ iSd § 1 Abs 2 DSG bzw „Behörde“ iSd ErwGr 47 DSGVO zu qualifizieren. Die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung ist daher unter Heranziehung der maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO zu prüfen, ohne den Maßstab des § 1 Abs 2 DSG zu berücksichtigen (vgl zu alledem auch VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz 32 bis 51).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen einhalten (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung enthält Art 6 Abs 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, Rz 34).
3.3.1. In Frage kommt gegenständlich die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung iSd Art 6 Abs 1 lit c DSGVO:
Art 6 Abs 1 lit c DSGVO bildet eine Rechtsgrundlage für Fälle, in denen „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“. Dieser Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn eine rechtliche Pflicht des Verantwortlichen besteht, konkrete Daten zu verarbeiten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf nach Art 6 Abs 3 DSGVO daher immer einer zusätzlichen rechtlichen Regelung (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 39).
Als Rechtsgrundlage kommt § 55 EEffG in Frage. Demnach haben individuelle Verbrauchszähler grundsätzlich fernablesbar zu sein (Abs 1). § 55 EEffG ist – entgegen der Ausführungen der MP (siehe insbesondere das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, OZ 19) – auf den hier vorliegenden Fall auch anwendbar, da dieser auf fernablesbare Geräte abzielt und nicht darauf, ob diese Funktion auch tatsächlich verwendet wird. Darüber hinaus geht aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 8 EEffG hervor, dass der Gesetzgeber die Regelung auch auf Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben (wie das beim BF verbaute Gerät), ebenfalls angewendet sehen wollte.
Fernablesbare individuelle Wärme- oder Kälteverbrauchszähler haben nach § 55 EEffG die Energiemenge oder die Durchflussmenge und die Vorlauf- und Rücklauftemperatur zu speichern. Fernablesbare Heizkostenverteiler haben die jeweiligen Einheiten zu speichern. Die Speicherung von zusätzlichen Daten ist zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion notwendig ist (Abs 3). Sofern aus den Daten gemäß Abs 3 pro Kalendermonat ein Monatswert oder ein vergleichbarer Stichtagswert ermittelt wird, ist dieser für maximal achtundzwanzig Monate für die Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle als Verantwortlichem gemäß Art 4 DSGVO zu speichern. Der Monatswert ist von der Kommunikationsschnittstelle an ein nachgelagertes Auslesesystem zu übertragen. Die Ermittlung von Wochen-, Tages-, Stunden- oder Sekundenwerten samt der dazu notwendigen Übermittlung von Daten in korrespondierenden Intervallen ist durch ausdrückliche Zustimmung der Endverbraucherin bzw des Endverbrauchers zulässig (Abs 4). Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren (Abs 7).
§ 55 Abs 3 EEffG soll klarstellen, welche Daten gespeichert werden dürfen. Für die Betriebsfunktion notwendige Daten sind insbesondere Mindest-, Maximal-, Mittel-, Summen- oder Stichtagswerte, um die für die korrekte Funktion der Übergabestation oder die Einhaltung von vertraglich geregelten Parametern gewährleisten oder überprüfen zu können. Abs. 4 soll eine Verpflichtung zur Speicherung von Monatswerten für die Dauer von maximal achtundzwanzig Monaten im individuellen Verbrauchszähler oder über gleichwertige Datenzugriffssysteme („Backend“) festlegen (AB 2050 BlgNR 27. GP, S 24 f).
§ 55 EEffG legt somit den Zweck der Verarbeitung (Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle, Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion) fest. Außerdem ist darin ua festgelegt welche Arten von Daten zu verarbeiten sind und wie lange sie maximal gespeichert werden dürfen (für Erfüllung des Zwecks, maximal sieben Jahre) und dass Datensicherheitsmaßnahmen (ua Absicherung der Kommunikation der Geräte, Schutz vor unberechtigtem Zugriff) zu treffen sind.
Es steht wohl außer Frage, dass § 55 EEffG Teil der Strategie zur Verbesserung der Energieeffizienz und Senkung des Energieverbrauchs ist und dass daran ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl dazu ua die Zielbestimmungen des § 35, sowie insbesondere dessen Z 9; und Erwägungsgrund 1 der Richtlinie (EU) 2018/2002 vom 11.12.2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz). Aufgrund des hohen Stellenwerts der formulierten Ziele (ua Steigerung der Energieeffizienz, Etablierung der Energieunion und des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“) auf Unions- bzw innerstaatlicher Ebene, erscheinen diese jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken zu stehen.
§ 55 EEffG ist daher eine taugliche Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 3 DSGVO.
3.3.2. Zu den Daten des Stichtags- und periodischen Speichers:
Die in § 55 Abs 3 und 4 EEffG genannten zu speichernden Daten entsprechen jenen des beim BF verbauten Kleinwärmezählers. Insbesondere die Daten des Stichtags- bzw periodischen Speichers, wie Energiemenge, Durchflussmenge (Volumen), Vor- und Rücklauftemperatur und die Maximalwerte sind ebenso wie deren maximale Speicherdauer klar vorgeschrieben.
Die von der MP in ihrer Stellungnahme angeführten Zwecke (siehe dazu auch die Feststellungen zu den verarbeiteten Daten) korrespondieren mit jenen des § 55 EEffG, weshalb auch diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Die Einwände des BF hinsichtlich des Funkmoduls gehen vor dem Hintergrund, dass dieses zwar vorhanden, von der MP aber nicht genutzt wird, ins Leere. Darüber hinaus schreibt § 55 EEffG verpflichtend die Fernableseanforderungen vor, weshalb selbst bei einer Nutzung des integrierten Funks, für den BF nichts gewonnen wäre.
Im Ergebnis zeigt sich, dass die Verarbeitung der genannten Daten unter Art 6 Abs 1 lit c DSGVO (iVm § 55 Abs 3 und 4 iVm Art 6 Abs 3 DSGVO) subsumierbar ist. Die Verarbeitung dieser Daten ist somit rechtmäßig.
3.3.3. Zu den Daten der historischen LOG-Speicher 1 und 2 und den Fehlerstunden des periodischen Speichers
Gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung ua auch dann rechtmäßig, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl EuGH 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio, 49 ff; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031).
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet das:
Selbst wenn die Daten der historischen LOG-Speicher 1 und 2 bzw die Fehlerstunden des periodischen Speichers im Ausschussbericht zu § 55 EEffG nicht als „für die Betriebsfunktion notwendige Daten“ genannt werden, so geht aus der gewählten Formulierung „insbesondere“ klar hervor, dass die dortige Aufzählung nicht abschließend ist. Gerade die Speicherung von Fehlerstunden bzw Fehlerbytes dient klar der Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion bzw des sicheren Betriebs iSd § 55 Abs 3 und 4 EEffG. Selbiges gilt auch für die Daten der historischen LOG-Speicher 1 und 2, da diese – wie festgestellt – nur mit einer speziellen Software und fachlichem Know-How ausgelesen werden können.
Die Verarbeitung dieser Daten kann der jedenfalls unter Art 6 Abs 1 lit f DSGVO subsumiert werden, da die MP damit das berechtigte Interesse der Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion und den ordnungsgemäßen Betrieb des von ihr verbauten Geräts sicherstellt sowie Fehler des Geräts überprüfen kann. Die Speicherung dieser Daten ist auch erforderlich, da ohne diese Aufzeichnung etwaige Fehler nicht erkannt und behoben werden könnten, womit der ordnungsgemäße Betrieb gefährdet wäre. Die Interessen des BF überwiegen im vorliegenden Fall nicht, da die entsprechenden Daten nur im Anlassfall mit einer speziellen Software und fachlichem Know-How ausgelesen werden können. Dadurch werden die Auswirkungen für den BF besonders geringgehalten. Zusätzlich ist die Speicherdauer des historischen LOG-Speichers 1 mit knapp über einem Jahr begrenzt, wodurch eine Fehlererkennung durch die MP zwar gewährleistet ist, aber die die Interessen des BF angemessen gewahrt bleiben. Die theoretische Speicherdauer des historischen LOG-Speichers 2 von 95 Monaten übersteigt zwar die in § 55 Abs 7 EEffG genannte maximale Speicherdauer, allerdings ist der beim BF verbaute Speicher noch gar nicht so lange installiert, weshalb im vorliegenden Fall eine Überschreitung dieser Frist nicht näher zu prüfen war. Darüber hinaus sind derartige Verbrauchszähler nach § 15 Z 5 lit a Maß- und Eichgesetz bereits nach fünf Jahren Nachzueichen, weshalb keine Überschreitung der maximalen siebenjährigen Speicherfrist droht.
Im Ergebnis ist daher auch die Speicherung der Daten der historischen LOG-Speicher 1 und 2 und der Fehlerstunden des periodischen Speichers nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig.
3.4. Die belangte Behörde hat daher die Datenschutzbeschwerde zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Auf die vom BF beantragte Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet 66 Nachrichtentechnik, Übertragungstechnik, zur Klärung diverser technische Fragen zu den Speicherintervallen des beim BF verbauten Kleinwärmezählers konnte verzichtet werden. Durch die Vorlage der Anleitung des beim BF verbauten Geräts, den schriftlichen Ausführungen der MP (OZ 11), sowie der Einvernahme eines informierten Mitarbeiters der MP im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die Funktionsweise des Kleinwärmespeichers sowie dessen Speichermöglichkeiten nachvollzogen und geklärt werden (siehe dazu auch die Beweiswürdigung). Aus dem pauschalen Hinweis des BF, dass der einvernommene Zeuge weisungsgebundener Mitarbeiter der MP sei, ist nicht erkennbar, welche Fragen für diese noch ungeklärt blieben.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw EuGH berufen. Insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten des Stichtags- und periodischen Speichers war aufgrund der Regelung des § 55 EEffG eindeutig. Die hinsichtlich der Daten der historischen LOG-Speicher 1 und 2 und den Fehlerstunden des periodischen Speichers vorgenommene einzelfallbezogene Interessensabwägung ist im Übrigen nicht reversibel.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2249249.1.00