Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W296 2288122-1 · 19. März 2024
W296 2288122-1 · Bundesverwaltungsgericht · 19. März 2024
Bundesverwaltungsgericht19.03.2024
19.03.2024
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Geschäftszahl
W296 2288122-1
Spruch
W296 2288122-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 2a Abs. 4 2. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde für den XXXX zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst geladen.
2. Er ersuchte am XXXX aufgrund einer Schularbeit am XXXX um Verschiebung.
3. Der Beschwerdeführer wurde sodann für den XXXX zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst geladen.
4. Er ersuchte am XXXX abermals um Verschiebung aufgrund einer Schularbeit am XXXX und führte aus, da die Eignungstestung 1,5 Tage dauern würde, würde er die Schularbeit am 2. Tag der Testung versäumen.
5. Der Beschwerdeführer wurde in Folge für den XXXX zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst geladen.
6. Am XXXX ersuchte er ein weiteres Mal um Verschiebung, da er mit seiner Familie den ganzen Juli und die erste Augustwoche XXXX auf Urlaub, weil sein Vater Fernfahrer sei und zu keiner anderen Zeit Urlaub nehmen könne.
7. Der Beschwerdeführer wurde daher für den XXXX zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst geladen. Diesen Termin nahm er wahr.
8. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
9. Mit Schreiben vom XXXX , am selben Tage eingegangen bei der Behörde, brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er keinen Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes an.
10. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der Behörde am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Diesem Bescheid war auch ein Informationsschreiben der belangten Behörde unter anderem betreffend die eigenständige Bewerbung bei und die Anforderung durch ebendiese Wunscheinrichtung bzw. der Hinweis hinsichtlich des ehesten Zeitpunktes der Anforderung durch die Wunscheinrichtung angeschlossen.
12. Mit Antrag vom XXXX , eingelangt am selben Tage, beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, bis zum Juni XXXX , da er in Ausbildung stehe und legte eine Schulbesuchsbestätigung eines Oberstufenrealgymnasiums bei. Zudem führte er aus, er wolle nach der Schule Medizin studieren.
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Aufschub gem. § 14 ZDG bis längstens XXXX gewährt und er wurde auf § 14 Abs. 5 ZDG hingewiesen.
14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis zum XXXX zugewiesen.
15. Am XXXX , per Mail am XXXX an die belangte Behörde übermittelt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er habe bis zum Jahr XXXX bei der belangten Behörde mehrfach nachgefragt, wann er zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen werden würde und wäre ihm lediglich mitgeteilt worden, er solle bis zu seiner Zuweisung warten. In Folge hätte er sich entschlossen, sich selbständig zu machen und hätte die XXXX GmbH, FN XXXX , gegründet. Er sei einer der Gesellschafter und der Geschäftsführer dieser GmBH. Im Jahr XXXX wäre beschlossen worden, eine Liegenschaft in XXXX zu pachten, um dort eine Deponie zu gründen, sodass in Folge diese Liegenschaft auch gepachtet worden und die Genehmigung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung bescheidmäßig am XXXX erfolgt sei. Mit den Bauarbeiten sei im Dezember XXXX begonnen worden und nach Rückmeldung der Förderstelle würde um einen Kredit in der Höhe von € 650.000,- angesucht werden. Der Beschwerdeführer müsse als Verantwortlicher der XXXX die Bauarbeiten verfolgen und gegebenenfalls auch einschreiten, weswegen sein Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst am XXXX mit Gefährdung seiner Existenz als auch jene der XXXX verbunden sei.
In einem legte der Beschwerdeführer einen Bestandsvertrag vom XXXX für eine Liegenschaft in XXXX , einen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom XXXX , Zl XXXX , mit der abfallrechtlichen Genehmigung, eine Bestätigung mit der Meldung des Baubeginns am XXXX , datiert mit XXXX , ein Angebot vom XXXX seitens der XXXX für die Errichtung einer Halle auf der genannten Liegenschaft und einen Wirtschafts- und Tourismusförderungsantrag, unterfertigt von ihm am XXXX , bei.
16. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX zivildienstpflichtig und sei ihm ein Aufschub bis XXXX gewährt worden. Bis zum Zuweisungsbescheid vom XXXX hätte es keine weitere Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers gegeben, obgleich im Informationsschreiben der Zivildienstagentur, welches mit dem Feststellungsbescheid übermittelt worden sei, die Möglichkeit der Kontaktaufnahme samt Vereinbarung eines Termins für die Zuweisung bei der belangten Behörde aufgezeigt worden sei. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur wäre deswegen sein Antrag abzuweisen gewesen.
17. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am XXXX , erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er zunächst sein Vorbringen im Zuge seines Antrages auf Befreiung, ging in Folge auf die, seiner Ansicht nach verfehlte, Rechtsansicht der belangten Behörde in Zusammenhang mit der Harmonisierungspflicht ein und betonte abermals, er wäre bis XXXX bei der belangten Behörde vorstellig gewesen, sodass er seiner Harmonisierungspflicht nachgekommen sei. Aus diesem Grunde stelle das Verhalten der belangten Behörde Willkür dar, da diese den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verletzt habe. Beigelegt wurden der Beschwerde dieselben Unterlagen wie beim Antrag auf Befreiung samt der Bekanntgabe des Bauführers vom XXXX .
Neben den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu auf Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers auf (befristete) Befreiung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung wurde zudem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
18. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
19. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht binnen Frist aufgefordert, sein Vorbringen, er habe die belangte Behörde bis XXXX mehrfach kontaktiert, mittels diesbezüglicher E-Mails, Nachweise von postalischen Kontaktaufnahmen, Nachweise von fernmündlichen Kontaktaufnahmen, und/oder Nachweise von vereinbarten Terminen zu belegen. Zudem wurde er aufgefordert bekanntzugeben, ob er nach dem Jahre XXXX und bis zum XXXX versucht hätte, Kontakt zur belangten Behörde aufzunehmen bzw. einen Termin bei dieser für die Zuweisung zu vereinbaren und wenn dies der Fall gewesen sei, wurde um Übermittlung auch dieser Nachweise ersucht.
20. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX , diesem zugegangen am XXXX , er habe die belangte Behörde bis zum Jahre XXXX mehrfach telefonisch kontaktiert und die Reaktion der belangten Behörde jedes Mal seinen Familienmitgliedern, aber auch Freunden mitgeteilt. Unter anderem habe er das auch Herrn Yakub AYGÜN, bei welchem es sich um einen Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in Wien handle, mitgeteilt und habe er diesen um Rat ersucht. Als Beweis dafür werde die Einvernahme von in der Stellungnahme genannten Personen beantragt. Zudem gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nach der Gründung der XXXX keinen Kontakt mehr zu der belangten Behörde aufgenommen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX einer Stellung unterzogen und mit Bescheid des Vorsitzenden der Stellungskommission vom XXXX für tauglich befunden. Hinsichtlich dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Mit Schreiben, eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, in welcher er keinen Wunschtermin angegeben hatte, übermittelt und mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und hat er gegen diesen kein Rechtsmittel erhoben.
Im Informationsschreiben der belangten Behörde, welches dem Bescheid, XXXX , Zl. XXXX , angeschlossen war, sind Informationen über die Bewerbung bei der Wunscheinrichtung des Zivildienstpflichtigen, über die Anforderung durch diese Einrichtung und der Hinweis auf die finanziellen Ansprüche der Zivildienstleistenden verschriftlicht. Unter anderem wird aus diesem Informationsschreiben auch ersichtlich, dass sich der Zivildienstpflichtige aus eigenem bei seiner Wunscheinrichtung bewerben und sich durch diese anfordern lassen solle. Zudem wird im genannten Informationsschreiben auch betont, dass sich der Zivildienstpflichtige „rasch“, i.e.: bis spätestens vier Monate vor dem Ende seiner Schul- oder Lehrausbildung – von seiner Wunscheinrichtung anfordern lassen solle und im Falle der Anforderung seitens der Wunscheinrichtung gebe es eine „sehr hohe Chance“, dieser auch zugewiesen zu werden. Wenn sich der Zivildienstpflichtige nicht – oder nicht rechtzeitig – von einer Einrichtung anfordern lassen würde, würde die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für diesen suchen bzw. amtswegig zuweisen. Schlussendlich wurde im gegenständlichen Informationsschreiben noch darauf hingewiesen, dass nach Zustellung des Zuweisungsbescheides keine Anforderung als Wunschkandidat und keine Abänderung der Zuweisung mehr möglich sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Aufschub gem. § 14 ZDG bis längstens XXXX gewährt und wurde auf § 14 Abs. 5 ZDG hingewiesen, welcher normiert, dass der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen hat.
Seit dem Ende des Aufschubes per XXXX ist kein Antrag auf ehestmögliche Zuweisung zum Zivildienst des Beschwerdeführers aktenkundig und konnte er sein Vorbringen, er habe sich bis XXXX darum bemüht, auch nicht schriftlich belegen. Für den Zeitraum von XXXX bis XXXX hat er etwaige Kontaktaufnahmen zur belangten Behörde nicht behauptet oder belegt bzw. gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX , eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , auch zu, ab XXXX keinen Kontakt mehr zu der belangten Behörde aufgenommen zu haben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab XXXX bis XXXX zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben, sodass er in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Antrag vom XXXX , der belangten Behörde per Mail am XXXX übermittelt, ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung vom Zivildienst aus existenziellen Gründen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen.
Am XXXX langte bei der belangten Behörde die gegen den Bescheid XXXX , Zl. XXXX , gerichtete Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX , welche mit Gesellschaftsvertrag am XXXX errichtet und die am XXXX beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen wurde. Das Unternehmen hat neben dem Beschwerdeführer gegenwärtig einen weiteren Gesellschafter, Herrn XXXX ; Herr XXXX ist als Gesellschafter bereits ausgeschieden. Die XXXX , vertreten durch den Beschwerdeführer, und die XXXX GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, schlossen am XXXX einen Bestandsvertrag für die Liegenschaft Objektnummer XXXX , in XXXX . Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom XXXX , Zl XXXX , wurde der XXXX die abfallrechtliche Genehmigung ausgesprochen.
Daraus folgt, dass die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der XXXX erst acht Jahre und sechs Monate (Errichtung des Gesellschaftsvertrages) bzw. acht Jahre und sieben Monate (Eintragung in das Firmenbuch) nach Ende des Aufschubes seiner Zivildienstpflicht per XXXX ihren Ursprung hatte. Ein Bestandvertrag für die XXXX wurde erst elf Jahre nach Ende des bewilligten Aufschubes und eine abfallrechtliche Genehmigung für die XXXX überhaupt erst zwölf Jahre und zwei Monate nach Ende des bewilligten Aufschubes im Jahre XXXX ausgesprochen.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Zivildiensterklärung vom XXXX keinen dezidierten Wunschtermin zum Antritt seines Zivildienstes angegeben hatte, hat er im Verfahren keinen Nachweis erbracht, dass er sich in der gesamten Zeitspanne von XXXX bis zu seinem Zuweisungsbescheid am XXXX , Zl XXXX , entsprechend dem Informationsschreiben der belangten Behörde, welches er bereits am XXXX zugleich mit dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit welchem seine Zivildienstpflicht festgestellt worden war, erhalten hatte, aus eigenem bei einer Wunscheinrichtung beworben und als logische Konsequenz seiner diesbezüglichen Untätigkeit, dass eine etwaige solche Einrichtung ihn angefordert hätte. Der Beschwerdeführer war sohin diesbezüglich über zwölfeinhalb Jahre lang untätig, obgleich ihm offen gestanden wäre, sich „rasch“, i.e.: bis spätestens vier Monate vor dem Ende seiner Schul- oder Lehrausbildung, von einer Wunscheinrichtung anfordern zu lassen und hätte es im Falle der Anforderung seitens der Wunscheinrichtung eine „sehr hohe Chance“ gegeben, dass er seiner Wunscheinrichtung auch zugewiesen worden wäre.
Der Vollständigkeit halber, wenngleich nicht entscheidungsrelevant, sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch den behaupteten fernmündlichen Kontakt mit der belangten Behörde trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht schriftlich belegen konnte. Doch sogar bei Wahrunterstellung seiner fernmündlichen Kontaktaufnahmen zur belangten Behörde bis zum Jahre XXXX wäre es nach dem Ende seines Aufschubes mit XXXX eigentlich und insbesondere die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, eigeninitiativ eine Einrichtung zu kontaktieren und sich von dieser anfordern zu lassen. Dies wurde ihm bereits am XXXX mittels Informationsschreiben der belangten Behörde, welches er zugleich mit dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit welchem seine Zivildienstpflicht festgestellt worden war, erhalten hatte, mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer hätte sich sohin nach Ablauf des ihm bewilligten Aufschubes mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zwischen XXXX und XXXX um die Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bemühen müssen und können, was er nachweislich nicht tat und ist er damit seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien, zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, zum Antrag auf Aufschub, zu den Bescheiden der belangten Behörde sowie zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig seit XXXX zivildienstpflichtig, ihm wurde der Aufschub zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis XXXX aus dem Grunde des Schulbesuchs gewährt.
Die Feststellungen betreffend das Informationsschreiben der belangten Behörde, welches dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , angeschlossen war, folgt einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX bei der belangten Behörde.
Dass der Zuweisungsbescheid vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels rechtkräftig geworden ist, ergab eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX bei der belangten Behörde.
Dass die XXXX erst mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX errichtet und am XXXX beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen wurde, ergab eine Einschau in das Firmenbuch zur Zahl XXXX und entfaltete der Beschwerdeführer somit erst acht Jahre und sechs Monate (Errichtung des Gesellschaftsvertrages) bzw. acht Jahre und sieben Monate (Eintragung der GmbH) nach Ende des Aufschubes seiner Zivildienstpflicht am XXXX seine berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses Unternehmens. Die weiteren Feststellungen betreffend die XXXX folgen den Angaben und Vorlagen des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer seit dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , mit welchem ihm der Aufschub bis längstens XXXX gewährt worden war, keine nachweislichen Bemühungen bei der belangten Behörde auf Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst gesetzt hatte, ergibt sich aus der Tatsache, dass er seine in der Beschwerde vorgebrachten fernmündlichen Bemühungen bei der belangten Behörde trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht schriftlich belegen konnte. Für den Zeitraum von XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer solche Bemühungen weder behauptet noch belegt und gab er zudem in seiner Stellungnahme vom XXXX , eingegangen am XXXX , auch zu, für diesen Zeitraum keine Anstrengungen mehr gesetzt zu haben.
Die Feststellungen, dass es der Beschwerdeführer seit XXXX unterlassen hatte, sich aus eigenem bei einer Wunscheinrichtung zu bewerben und sich von dieser auch anfordern zu lassen, wurden mangels gegenteiliger Belege seinerseits und aufgrund des Akteninhalts getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen relevant:
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten:
„Zivildienstserviceagentur
§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
[…]
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[…]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
[…]
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien1.von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,2.auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
[…]
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der1.einen ordentlichen Zivildienst oder2.einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle1.der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und2.der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
3.2.3: Das relevante Exzerpt der Beilage der Zivildienstserviceagentur zum Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit welchem die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem XXXX festgestellt wurde, lautet:
„Bewahren Sie den beiliegenden Bescheid gut auf!
Sie brauchen den Bescheid später noch! Wenn nötig, geben Sie nur Kopien des Bescheides weiter, behalten Sie unbedingt Ihren Original-Bescheid!
Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung und Anforderung durch die Einrichtung
Suchen Sie bitte unter www.zivildienst.gv.at - Zivildienst-Stellen Ihre Wunscheinrichtung. Da es mehrere Interessenten für eine Stelle geben kann, sollten Sie sich bei Ihrer Wunscheinrichtungen gleich bewerben. Bei einem Vorstellungsgespräch können Sie Fragen zum Dienstort, zur Verpflegung, zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden, zu Dienstzeiten und Ausbildungen (bspw. bei Rettungsorganisationen die Ausbildung zum Rettungssanitäter) besprechen.
Wichtig: Lassen Sie sich dann rasch – bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung – von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Eine spätere Anforderung ist nur möglich, wenn Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen wurden. Für die Anforderung als Wunsch-kandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl, die im beiliegenden Bescheid steht.
Sie können den Zivildienst in ganz Österreich leisten. Wichtig ist, dass Sie den Dienstort mit Öffis innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit erreichen (gerechnet von der nächstgelegenen Öffi-Station beim Wohnort bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, sowie Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet). Bei einer längeren Fahrzeit muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.
Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit („Teiltauglichkeit“) festgestellt wurde, sprechen Sie bitte direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Wenn Sie keine passende Stelle finden, schreiben Sie bitte eine E-Mail an info@zivildienst.gv.at.
Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es aber nicht! Wenn Sie sich nicht – oder nicht rechtzeitig – von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig zu. Ihre Wünsche können dann möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Wichtig: Sobald der Zuweisungsbescheid zugestellt ist, ist keine Anforderung als Wunschkandidat und keine Abänderung der Zuweisung mehr möglich!
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Finanzielle Ansprüche Zivildienstleistender
Grundvergütung
Für den aktuellen Betrag siehe www.zivildienst.gv.at
(Für Zivildiener – Finanzielles)
Kranken- und Unfallversicherung
Als Zivildienstleistender sind Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen bei der Österreichischen Gesundheitskasse kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Rezept-gebühr für Arzneimittel und von der Servicegebühr für die e-card befreit.
Angemessene Verpflegung
Sie erhalten kostenlose Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld von Ihrer Einrichtung. Genauere Auskünfte zur Verpflegung gibt Ihnen gerne Ihre Einrichtung.
KlimaTicket Ö auf Antrag
Mit dem kostenfreien KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes österreichweit alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos nutzen, auch in der Freizeit. Das KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie ab einem Monat vor Beginn Ihres Zivildienstes bestellen. PKW-Kosten werden nicht erstattet.
Wohnkostenbeihilfe auf Antrag
Den Antrag können Sie ab Erhalt Ihres Zuweisungsbescheides stellen. Mehr Infos: www.zivildienst.gv.at
Voraussetzungen: Nur für die Beibehaltung Ihrer eigenen Wohnung. Sie müssen jedoch bereits am Tag der Ausstellung (Datum) Ihres Zuweisungsbescheides in das Mietverhältnis eingetreten und nach dem Meldegesetz gemeldet sein bzw. den Erwerb der Wohnung nachweislich vor diesem Datum eingeleitet haben. Eine allgemeine, nicht auf eine konkrete Wohnung bezogene Anmeldung oder ein Vormerkschein ist dafür nicht ausreichend.
Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen Sie einen selbstständigen Haushalt führen oder die Sie als Eigentümer, Miteigentümer, Hauptmieter oder Untermieter bewohnen (jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen) oder die Sie als Heimplatz für eine Ausbildung benötigen. Wenn Sie im Haushalt der Eltern oder Lebenspartnerin wohnen, erhalten Sie keine Wohnkostenbeihilfe.
Familien-/ Partnerunterhalt auf Antrag
Den Antrag können Sie ab Erhalt Ihres Zuweisungsbescheides stellen. Mehr Infos: www.zivildienst.gv.at
Voraussetzungen: Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung für Ihre Ehefrau, Ihren eingetragenen Partner, eigene Kinder sowie für andere Personen, für die Sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leisten müssen.“
3.2.4. Siehe auch: Finanzielles, KlimaTicket Ö Zivildienst - Zivildienstserviceagentur
„Als Zivildienstleistender erhalten Sie eine Grundvergütung von monatlich 585,10 Euro (seit 1. Jänner 2024) und monatlich bis zu rund 400 Euro Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit). Außerdem sind Sie kranken- und unfallversichert und erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt. Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit. Für Details klicken Sie bitte auf: […]“
3.3. Die (ständige) höchstgerichtliche Judikatur zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG lautet:
Die Harmonisierungspflicht trifft den Wehrpflichtigen ab Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/11/0068, VwSlg 13360 A/1991). Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werden müsse, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen (Aufnahme von Krediten und Beginn der Geschäftstätigkeit) so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 27.03.2008, 2008/11/0011; GRS wie 2003/11/0173 E 25. Mai 2004 RS2; Hinweis E 1. Dezember 1992, 92/11/0252).
Die Zivildienstpflichtigen - wie die Wehrpflichtigen - sind gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (Hinweis E vom 27. März 2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0172 E 18. Mai 2010 RS 1, mwN.)
Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0089 E 14. Mai 2009 RS 1, Hinweis hg. E vom 27. März 2007, 2006/11/0266, mwN).
Indem der Zivildienstpflichtige, ohne von sich aus eine Zuweisung zum Zivildienst zum ehestmöglichen Termin zu beantragen, trotz Kenntnis von der weiterhin bestehenden Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ein Unternehmen gegründet und später seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sogar noch ausgebaut hat, hat er neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die nunmehr von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen, die er im Falle der Erfüllung der Zivildienstpflicht gefährdet sieht und aus denen er einen Befreiungsgrund abzuleiten versucht (Hinweis E 1. Juli 1999, 98/11/0195, ergangen zum WehrG 1990), überhaupt erst ergeben haben. Dadurch hat es der Zivildienstpflichtige unterlassen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren, weshalb die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG anzusehen sind (VwGH vom 27.03.2007, 2006/11/0266).
3.4. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
Der Beschwerdeführer weiß seit Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , sohin seit XXXX , dass er zivildienstpflichtig ist. Ihm wurde von der belangten Behörde gem. § 14 Abs. 1 ZDG ein Aufschub der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis (längstens) XXXX gewährt, doch bemühte er sich bis zu seiner Zuweisung mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , in Summe sohin zwölfeinhalb Jahre lang, nicht um Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bzw. entsponn seine berufliche Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX erst acht Jahre und sechs bzw. sieben Monate (Gesellschaftsvertrag bzw. Eintragung in das Firmenbuch) nach Ende des Aufschubes zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer in den zwölfeinhalb Jahren nach Ende seines Aufschubes per XXXX weder bei einer Wunscheinrichtung vorstellig, noch hat ihn eine solche angefordert oder hat er die belangte Behörde nachweislich schriftlich kontaktiert und ist anzumerken, dass auch eine etwaige fernmündliche Kontaktaufnahme zu der belangten Behörde bis zum Jahre XXXX nicht seiner Pflicht im Rahmen der Harmonisierung zur Ableistung seines Zivildienstes genüge getan hätte.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist damit der Beschwerdeführer seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen und kann sich entsprechend der zitierten Judikatur nicht auf den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ iSd des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG berufen, da er die behaupteten Gründe aus eigenem - lang nach Eintritt seiner Zivildienstpflicht - durch die Gründung der GmbH geschaffen hatte, weswegen diese Tatsache rechtlich nicht zum Erfolg führt.
Manuduzierend sei das Augenmerk des rechtlich unvertretenen Beschwerdeführers betreffend die finanziellen Belange während der Zeit des Zivildienstes auf die Möglichkeiten gem. § 34 ZDG iVm dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF, gelenkt, wie er auch bereits dem am XXXX übermittelten Informationsblatt der belangten Behörde oder der Website: „Finanzielles, KlimaTicket Ö Zivildienst - Zivildienstserviceagentur“ entnehmen konnte bzw. kann.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen und besteht auch keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer den begehrten Aufschub vom Zivildienst zu gewähren, wenngleich dem Beschwerdeführer zu konstatieren ist, dass bei einer Zuweisung zwölfeinhalb Jahre nach Ablauf des Aufschubes eine Vorlaufzeit von nur vier Monaten knapp bemessen war, doch war dies vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 2 ZDG, der lediglich eine Sechswochenfrist vorsieht, rechtskonform und ist der Beschwerdeführer bereits im 34. Lebensjahre bzw. kann gem. § 7 Abs. 1 ZDG „nur“ bis zum 35. Lebensjahr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet werden.
3.5. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Lediglich Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide haben gem. § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG keine aufschiebende Wirkung; in dieser leg.cit. ist nicht die Rede von Bescheiden in Zusammenhang mit der Befreiung vom Zivildienst gem. § 13 ZDG, weswegen der Grundsatz gilt, dass Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) aufschiebende Wirkung haben. Diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden, was in der vorliegenden Rechtssache nicht passiert ist.
Im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, dies wäre auch nicht möglich gewesen, da der abweisende Bescheid der Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , keinem Vollzug zugänglich ist.
Daher kommt auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , nicht in Betracht und ist der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Das ändert nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, vom XXXX bis zum bis XXXX seinen Zivildienst zu leisten; diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Bescheid der Behörde vom XXXX , Zl XXXX , der unbekämpft blieb.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest.
Vor allem ist hier auf die dezidiert das ZDG betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (und damit auch vom Zivildienst) nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).
Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […]
In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
3.7 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2288122.1.00